Der Begriff Mediation ist mittlerweile geläufiger geworden. Zunehmend mehr Menschen kennen diesen Begriff. Nur welche Aufgaben der Mediator/in dabei eigentlich hat und welche Fähigkeiten von ihm zu erwarten sind, ist noch nicht klar und verständlich.

Ulrich Bantelmann formuliert das Berufsbild wie folgt:

Das Gelingen einer Mediation aber ist nicht allein davon abhängig, dass ein besonderes Verfahren beschritten wird. Mehr als das Verfahren selbst, trägt die Arbeit des Mediators wesentlich zum Gelingen einer Mediation bei. Auch Schiedsleute, Richtern und vielen anderen behaupten von sich vermittelnd tätig zu sein.

Was aber grenzt den Mediator von diesen Berufsbildern ab?

Für solch eine Abgrenzung ist es hilfreich zu wissen, was den Beruf des Mediators eigentlich ausmacht. Es gibt viele Mediatoren und Mediatorinnen die in Deutschland ihre Dienste anbieten. Nicht alle jedoch haben die gleiche Ausbildung und erst Recht nicht den gleichen Ursprungsberuf. Die Ausbildung zum Mediator/in ist bisher nicht geregelt. Auch die Frage, ob es sich dabei um eine auf einen bestimmter Ursprungsberuf aufbauende Zusatzqualifikation handeln muss ist bisher nicht geklärt. Geschweige denn die Frage, ob denn überhaupt die Mediationsausbildung auf einen Ursprungsberuf aufbauen muss.

Für den „Verbraucher“ stellt sich folglich derzeit das Bild so dar, dass es eine Verpackung „Mediator“ gibt, die jedoch unterschiedliche Inhalte aufweisen kann. Weil wir nicht einheitlich sagen können, was in dieser Hülle zu sein hat, fehlt es vermutlich auch an dem nötigen Vertrauen der „Verbraucher“ sich an uns Mediatoren zu wenden. Der „Verbraucher“ will wissen, was in der Verpackung ist und möchte den gleichen Inhalt in der Verpackung egal wo er diese erwirbt.

Es gibt eine Vielzahl von Verbänden, Vereinen und sonstigen Gruppierungen die sich mit der Mediation befassen. Darunter gibt es viele die ausbilden. Die Ausbildungen sind unterschiedlich. Im Kern unterscheiden sich die Ausbildungen in der Dauer.

Es gibt Ausbildungen, in denen der sozio-, psychologische Aspekt im Vordergrund steht und solche, die das Schwergewicht auf die juristische Seite der Ausbildung legen.

Ein weiterer Aspekt dessen was einen Mediator ausmacht, ist dessen Primärberuf oder auch Ursprungsberuf. Die Mediationsausbildung ist in der Regel eine zusätzliche Qualifikation zu einem bisherigen Beruf. Sei es als Jurist, Psychologen, Arzt, Lehrer oder eines sonstigen Berufs. Mediation ist kein Monopol für eine oder mehrere Berufe wie Juristen oder Psychologen. Auch Volkshochschulen bieten mittlerweile eine Ausbildung zum Mediator an. Diese vielen Aspekte der Unterschiede zwischen den Mediatoren machen das Problem einer einheitlichen Vorstellung eines Berufbildes deutlich.

Zumindest sind sich alle Berufsgruppen und Verbände einig, dass die Qualitätsstandards für die Sachkunde eines Mediators genauer festgelegt werden müssen. Also der Inhalt der Verpackung Mediator.

Berücksichtigt man auch noch den Umstand, dass es grundsätzlich auch noch unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, was eigentlich eine Mediation ist, dann können wir schon glücklich sein, dass es im Mediationsgesetz wenigstens insoweit eine einheitliche „Begriffsbestimmung“ gibt. Darin ist festgelegt, dass die Parteien in diesem Verfahren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben.

Dieses ist nicht nur eine Begriffsbestimmung.
Damit werden auch die Aufgaben des Mediators abgesteckt.

Weiter sagt das Mediationsgesetz, dass der Mediator eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis ist, die die Parteien durch die Mediation führt. Damit wird festgelegt, dass der Mediator für das Verfahren verantwortlich ist. Nur für das Verfahren?

Wenn die Begriffsbestimmung besagt, dass die Parteien freiwillig und eigenverantwortlich handeln sollen, dann erwächst daraus auch die Verantwortung für den Mediator darauf zu achten, dass die Parteien freiwillig und eigenverantwortlich handelnd eine von ihnen selbst entwickelte Lösung erarbeiten. Es erwächst daraus mehr als nur die Verantwortung für den Verfahrensablauf und damit auch ein Mehr an Aufgaben für den Mediator. Aus dieser Verantwortung heraus, lassen sich die Anforderungen an den Beruf des Mediators ableiten und damit auch eine einheitliche Klärung des Berufsbildes also den Inhalt der Verpackung.

Das Mediationsgesetz gibt damit eine Grundlage für ein einheitliches Berufsbild des Mediators.

Ein solches gemeinsames berufliches Selbstbewusstsein ist auch hilfreich, zum Schutz vor Missbrauch der Berufsbezeichnung und zur Qualitätssicherung. Wäre nicht eine klarere berufliche Identität der Mediatoren auch hilfreich um in der Öffentlichkeit, insbesondere von Kunden besser wahrgenommen zu werden? Aus Sicht dieser Wahrnehmenden ist ein klares Berufsbild des Mediators erforderlich.

Insbesondere einige Justizministerien wollen die außergerichtliche Streitbeilegung durch Mediation. Die Justiz muss dabei ein klares Berufsbild des Mediators haben um zu entscheiden, die Außergerichtliche Streitbeilegung in die Hände freiberuflicher Mediatoren legen zu können.

Sie kann und darf aus verfassungsrechtlichen Gründen den Rechtssuchenden nicht auf die außergerichtliche Mediation verweisen, wenn dort nicht einheitlich und klar geregelt ist, was ein Mediator tun und können muss. Das was in die Verpackung hinein gehört muss klar und deutlich feststehen.

Ein Berufsbild zu schaffen ist jedoch nicht Aufgabe des Staates, sondern unsere eigene Aufgabe als Mediatoren.

Wie setzt sich ein Berufsbild zusammen?

Ein Berufsbild setzt sich wie ein Mosaik aus vielen einzelnen Details zusammen.

1. Tätigkeiten und Aufgaben und die damit sich ergebenden Kompetenzen und Berufsberechtigungen

2. Ausbildung und Qualifikation.

3. Rechtsnormen und Standards

1) Tätigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen des Mediators

Die erforderliche Anforderungen und Qualifikationen, sowie der damit verbundenen Kompetenzen/Berechtigungen des Mediators lassen sich aus dem gesetzgeberischen Vorhaben ableiten.

Die Führungsrolle des Mediators

Der Gesetzgeber will, dass der Mediator die Parteien durch die Mediation führt. Damit ist die wesentliche Aufgabe des Mediators beschrieben. Dieses Führen soll dabei die Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit der Parteien berücksichtigen und wahren.

Der Allgemeine Sprachgebrauch des Führens führt jedoch zu einem ganz anderen Verständnis. Danach gibt der Führende die Richtung an. Er führt und kennt in der Regel auch den Weg. Der Geführte lässt sich führen und über den Weg entscheidet er nicht Eigenverantwortlich. Wenn gleich sich der geführte auch freiwillig der Führung unterstellt, so ist er doch dann in aller Regel nicht frei in seiner Entscheidung ob er den vom Führenden vorgegebenen Weg auch weiter folgt.

Wie aber kann der Mediator führen und dabei die Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit der Parteien berücksichtigen?

Dieses ist nicht die einzige Problemfrage die sich aus dem Gesetzesvorhaben für den Mediator ergibt. Das Mediationsgesetz sieht auch vor, dass der Mediator führen soll ohne zu entscheiden. Er soll also führen nur mit dem Ziel, dass die Parteien eine Lösung finden mit dem sie sich einverstanden erklären. Es darf also weder ein Ziel planen noch eigene Ziele verfolgen zu denen er die Parteien mit auf den Weg nimmt. Führen ohne dass der Führende weis, wohin die Reise geht? Dieses macht deutlich, dass an den Mediator als „Führungskraft“ ganz besondere Anforderungen und Qualifikationen zu stellen sind.

Führungskraft durch Vertrauen

Damit sich die Parteien in diesem Sinne von dem Mediator führen lassen, ist deren Vertrauen in den Mediator von besonderer Wichtigkeit.

Die Fähigkeit dass notwendige Vertrauen bei den Parteien zu erzielen, damit sich diese, unter Aufrechterhaltung ihrer Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit, vom Mediator durch das Verfahren führen lassen ist damit eine ganz besondere Anforderung oder auch Qualität des Mediators.

Die Schaffung eines solchen Vertrauens ist unter den im Streit der Parteien vorherrschenden Bedingungen äußerst schwierig.
Den Parteien ist in aller Regel schon das Verfahren selbst nur schwer begreiflich zu machen. Sie sind ein derartiges Vorgehen nicht gewohnt. Aus diesem Grunde sind sie daher schon skeptisch.

Diese Skepsis ist verständlich auch vor dem Hintergrund, dass die sich im Streit befindlichen Parteien anfänglich nicht glauben können, durch das Verfahren wieder miteinander in eine sachliche Auseinandersetzung über das Streitthema gelangen zu können.

Mangelndes Vertrauen aber verhindert, dass man mit anderen Menschen positive und befriedigende Erfahrungen machen kann. Also mit dem Mediator und erst Recht mit seinem Streitgegner.

Wie gelingt es solch ein Vertrauen schnellstmöglich aufzubauen?

Die Grundhaltung des Mediators als Mittel zu mehr Vertrauen. Solch ein Vertrauen wird schon durch den Umgangsstil des Mediators mit den Parteien erzeugt.

Der Umgangsstil, oder auch die Grundhaltung genannt, ist eine persönliche Fähigkeit, die über ein reines Erlernen hinausgeht. Sie ist weitaus mehr als nur allparteilich und neutral zu sein.

Die Grundhaltung bezeichnet mehr die prinzipielle Einstellung und ethischen Prinzipien des Mediators beim Führen der Parteien. Eine solche Grundhaltung äußert sich im gesamten Auftreten des Mediators. Diese Haltung kann ein Mediator nur durch die Bereitschaft zur Entwicklung seiner Persönlichkeit erlangen.
Sie ist geprägt durch den wertschätzenden und empathischen Umgang des Mediators mit den Parteien.

Trotz dieses Umganges des Mediators mit den Parteien, wird dem Mediator vom ersten Kontakt mit den Parteien an mit Skepsis begegnet. Für den skeptischen Blick der Parteien ist es wohltuend die Echtheit des Mediators zu erfahren. Also die Übereinstimmung seiner Aussagen mit seinen Handlungen und seinen Gefühlen.

Erst wenn auch dieses stimmig ist, wird sich sehr schnell ein erforderliches Vertrauen der Parteien einstellen.

Die Fähigkeit des Mediators wertschätzend, empathisch und authentisch zu sein, ist damit elementar um dessen Aufgabe zu erfüllen, die streitenden Parteien durch das verfahren der Mediation zu führen unter Wahrung derer Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit.

Die Grundhaltung nach Carl Rogers

Auf der Grundlage der personenzentrierten Gesprächsführung nach Carl Rogers gelten daher im Rahmen aller bekannten Mediatorenausbildungen folgende Grundhaltungen:

a) Wertschätzung

Das Gegenteil von Wertschätzung ist Geringschätzung bis hin zur Verachtung. Wertschätzung ist verbunden mit Respekt, Wohlwollen und Anerkennung. Wertschätzung bezeichnet die positive Bewertung eines Menschen im Ganzen. Eine der Situation entsprechende Wertschätzung ist gegeben, wenn sie weder übertrieben noch „im Vorbeigehen“ gegeben wird.

Sie gründet auf eine innere allgemeine Haltung anderen gegenüber.
Das Geben und Annehmen von Wertschätzung hängt u.a. mit dem Selbstwertgefühl und der Selbstsicherheit der beteiligten Personen zusammen.

b) Authentizität
Authentizität bedeutet Echtheit im Sinne von Originalität. Auf Menschen bezogen bedeutet es, dass das Handeln der Person nicht durch externe Einflüsse bestimmt wird.

C) Empathie
Empathie bedeutet Einfühlung.
Empathie ist die Fähigkeit sich in die Gedanken, Gefühle und das Weltbild von anderen hineinzuversetzen. Es geht dabei darum, zu verstehen, was den Anderen aus seinem Weltbild und seinem Erfahrungshorizont heraus zu bestimmten Handlungen und Meinungen bewegt.

Diese Grundhaltungen lassen sich zum Teil durch kommunikative Techniken ersetzen

Gerade die Echtheit jedoch verlangt vom Mediator mehr.

Wirklich authentisch sein kann nur, wer mit einem gesunden Maß an Selbstsicherheit ausgestattet ist. Wer den Mut zum Ich aufbringt und nicht angepasst ist.

Gerade darin liegt aber schon für viele Menschen ein persönliches Problem. Viele Mediatoren haben in ihrer Ausbildung erfahren müssen, dass sie sich selbst noch nicht gefunden und damit auch noch nicht die notwendige Selbstsicherheit erbringen.

Gleiches gilt auch für die Empathiefähigkeit. Wirkliches Verstehen erfordert, der jeweiligen Partei des Streites deutlich und unmissverständlich zu verstehen zu geben, dass der Mediator deren Emotionen und Interessen in dem Streitfall verstanden hat und wertfrei respektiert. Gleichsam aber dadurch auch das Ziel der Mediation, eine einvernehmliche Lösung zu finden fördert und den Parteien dabei die Möglichkeit zu geben für sich klarer zu werden.

Auch hier haben ebenso Mediatoren in ihrer Ausbildung und später erfahren müssen, dass sie ein wirkliches Verstehen nicht umsetzen können. Dazu ist in großem Maße eine Kenntnis der verschiedensten Interessen von Nöten und insbesondere der Emotionen. Viele haben schon das persönliche Problem bei sich selbst Gefühle zu zulassen. Gerade aber die eigen Erfahrung mit den eigenen Gefühlen und der dadurch zum Ausdruck kommenden Bedürfnisse und Interessen sind für die Arbeit als Mediator wichtig um authentisch und empathisch seien zu können.

Und nicht zuletzt die erforderliche Wertschätzung verlangt vom Mediator die Menschen so zu sehen und zu nehmen wie sie sind, ohne Vorurteile und Ansehen. Sie verlangt als Herausforderung an den Mediator auch in der böswilligsten Äußerung einer Partei etwas zu sehen und herauszufiltern, dass es Wert ist geschätzt zu werden.
Auch hier fällt es vielen Mediatoren schwer neben den Grundregeln der Kommunikation in die Menschen hinein zu sehen und so zum Beispiel deren böswilligen Äußerungen als möglichen Hilferuf zu erkennen, den es gilt als wertvollen Hinweis auf ein berührtes Bedürfnis zu deuten.

Die Mediator/in leisten folglich Klärungshilfe durch geeignete Fragen, Methoden und Interventionen. Dazu müssen die Mediatoren/in ein Vertrauensverhältnis genießen, dass sie sich durch ihr Verhalten, ihr Auftreten und ihre Kompetenz erwerben müssen.

Grundkenntnisse über Konflikte

Dabei ist es für den Mediator wichtig zu wissen, dass Konflikte aus der Verletzung oder Bedrohung normativer Überzeugung erwachsen und das die Empörung die emotionale Reaktion auf wahrgenommenes Unrecht ist (Montada/Kahls)..

Kenntnisse aus der Psychologie

Eine tief greifende Kenntnis aus der Konfliktforschung ist daher ebenso wichtig wie aus der Psychologie. Insoweit ist es erforderlich, dass der Mediator die konkreten Grenzen der Mediation zur Therapie kennt und beherrscht. Denn seine Aufgabe ist nicht die Psychotherapie. Er muss allerdings erkennen, wann eine Mediation ab zu brechen ist, weil das eigentliche Problem des Konfliktes eine zu therapierende Behandlung ist.

Kenntnisse der Kommunikationstechniken

Der Mediator/in trägt nach dem Referentenentwurf auch die Verantwortung für den äußeren Rahmen und des Ablaufs der Mediation. Er hat dafür sorge zu tragen, dass die Grundregeln der Kommunikation eingehalten, das Mediationsverfahren Stufe für Stufe durchschritten und ein geordnetes Gespräch möglich ist. Dazu braucht der Mediator/in von allen Konfliktparteien deren Akzeptiert und Respektiert aber auch die erforderlichen Kenntnisse der Kommunikationstechniken.

2) Ausbildung und Qualifikation des Mediators

Ausbildungsinhalte

Folgende Mindestinhalte entsprechend den praktischen Anforderungen an das Berufsbild des Mediators:

Konflikttheoretische Grundlagen; Grundgedanken und Leitbilder der Mediation; Grundlagen der Kommunikation; Grundhaltung der Gesprächsführung; Aktives Zuhören; Paraphrasieren; Fragetechniken; Visualisierung; Kreativitätstechniken; Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungsoptionen; Mediation als Haltung; Ethik, Fairness und Umgang mit Macht.

Besonders ist das Augenmerk auf die Grundhaltungen des Mediators als erworbene Fähigkeit zu richten.
Hierzu sind Kenntnisse der Gewaltfreien Kommunikation nach M. Rosenberg ebenso heranzuziehen, wie die Mediation aus psychologischer Sicht.

Der Mediator muss in der Lage sein, möglichst schnell das Vertrauen der Streitenden gewinnen und ein Mediationsverfahren sicher führen zu können.

Juristische Kenntnisse im Bereich des Vertragsrechts, des allgemeines Schuldrechts, des Sachenrechts. Sowie der ZPO im Bereich der Vollstreckbarkeit von Titeln.

Der Mediator muss in der Lage sein, zu erkennen, wann eine von den Konfliktparteien gewünschte Regelung gesetzeswidrig ist. Gleichzeitig muss er auch erkennen können, ob die getroffene Vereinbarung vollstreckungsfähig ist.

Ausbildung

Es scheint durchaus sinnvoll zu sein, die Ausbildung zum Mediator/in zentral und einheitlich durch eine Ausbildungseinrichtung durchführen zu lassen.

Zum einen erleichtert es die Qualitätskontrolle und gibt die Möglichkeit alle Mediatoren und Mediatorinnen kurzfristig gleichsam auf einem Informationslevel zu halten. Die außergerichtliche Streitbeilegung durch Mediation ist eine noch in der Entwicklung befindliche Möglichkeit, die eine schnelle Umsetzung von Erfahrungen durch die Praxis erfordert.

Es ist aufgrund von Erfahrungen de Vergangenheit im Ausland wohl davon auszugehen, dass die außergerichtliche Streitbeilegung durch Mediation zunehmend die Streitkultur unserer Gesellschaft verändern kann. Auch deshalb ist eine Evaluation der Erfahrungen mit der Mediation von großer Bedeutung. Auch dazu ist es zweckmäßig, wenn derartige Informationen einheitlich zusammenfließen um eine Evaluation zu ermöglichen.

Gleichsam gibt eine zentrale Ausbildung die Möglichkeit zur Vergabe eines einheitlichen werthaltigen Zertifikates zur Befähigung der Berufsausübung.

Dieses Zertifikat kann von der Ausbildungseinrichtung verliehen werden. Es bedarf nicht einer übergeordneten Einrichtung bei ggf. mehreren Ausbildungseinrichtungen.

3) Rechtsnormen und Standards

Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung soll die Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen bis zum 20 Mai 2011 bezwecken.
Eine Art der Berufsordnung stellt dieses Mediationsgesetz jedoch nicht dar.

Österreich beispielsweise hat seit 2003 ein Bundesgesetz über Mediation in Zivilsachen. Dort wird mit sog. Listen verfahren. Entsprechend ausgebildete Mediatoren werden in eine vom Bundesministerium für Justiz geführte Liste aufgenommen. Sie dürfen sich dann die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ tragen. Auch im Hinblick auf die Ausbildung wird dort beim Bundesministerium
für Justiz eine weitere Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge geführt. Gemäß einer Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Justiz nach Anhörung eines zu ernennenden Beirates für Mediation bestehend aus 12 Mitgliedern von repräsentativen Vereinigungen auf dem Gebiet der Mediation, nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen.

Das Ziel einer möglichen gesetzlichen Regelung über die Ausbildung von Mediatoren in der Bundesrepublik Deutschland muss sein, sicher zu stellen, dass qualifizierte freiberufliche Mediatoren außergerichtliche Streitbeilegung betreiben, bei dem am Ende ein vollstreckungsfähiger Titel das einvernehmlich Ergebnis der Streitenden ist.

Sicherlich mag dieses eine Listenregelung wie in Österreich erreichen. Doch halte ich diese für sehr aufwendig und kompliziert. Sicherlich orientierte sich die österreichische Lösung daran, bereits bestehende Verbände und Ausbildungseinrichtungen nicht die Qualifikation der Ausbildung abzuerkennen. Dieses war sicherlich nur möglich, sie alle über eben diese Listenlösung auch weiterhin Ausbilden zu lassen.

Auch meine ich, dass eine solche Listenlösung und insbesondere die Festlegung von Mindestausbildungszeiten das eigentliche Problem einer Mediatorenausbildung nicht wirklich in den Griff bekommt.

Dieses Problem besteht darin, dass die Grundhaltung eines in der Ausbildung befindlichen Mediators nur schwer abprüfbar ist. Insbesondere Authentizität lässt sich weder schnell erlernen, noch irgendwie in Leistungsnachweisen erfassen.

Sicherlich können unzweifelhaft in einem zeitlich begrenzten Rahmen theoretische und praktische Lerninhalte vermittelt werden.

Die mit dem Erlernen der Grundhaltung verbundene notwendige Entwicklung der Persönlichkeit eines Mediators allerdings lässt sich nicht in solch einem engen zeitlichen Rahmen erreichen.

Büro 2014 I 001Ulrich Bantelmann ist Mediator & Supervisor, Zertifizierter Nachlasspfleger, Zertifizierter Verfahrensbeistand, Zertifizierter Umgangspfleger, Fachanwalt für Verkehrsrecht