Stellungnahme des Mediatorenverbandes Integrierte Mediation zum Entwurf der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildung-Verordnung – ZMediatAusbV)

Sehr geehrte Frau Graf-Schlicker,
verehrte Damen und Herren,

Wir danken für die Aufforderung zur Stellungnahme. Der Mediatorenverband Integrierte Mediation begrüßt die einfühlsame Zurückhaltung des Ministeriums in Bezug auf die zu erlassende ZMediatAusbV. Dennoch halten wir eine Kommentierung mit Anregungen für marginale Änderungen und für flankierende Maßnahmen für notwendig.

I. Ausgangslage

Aktuell beobachten wir folgende Trends, die für eine politische Entscheidung und die Frage der Ausgestaltung der ZMediatAusbV ausschlaggebend sein können:

  1. Die Qualität von Mediatoren wird nach formalen Kriterien, wie z.B. der Zahl von Ausbildungsstunden beurteilt, ohne dass die „Verstehenskompetenz des Mediators“ näher beschrieben ist.
  2. Der Begriff „Mediation“ wird inflationär und unsystematisch verwendet. Vieles was Mediation genannt wird, dürfte bei näherer Beurteilung lediglich eine Verhandlung nach allgemein üblichen Qualitätskriterien betreffen.
  3. Versuche einer Annektierung der Mediation durch bestehende Berufe (z.B. Anwaltsmediator), begünstigen eine heterogene Sichtweise und führen zu einer Diversifikation des Angebots, nicht jedoch zu dessen Qualifizierung.
  4. Der zertifizierte Mediator ist kein zu verleihender Titel. Er beschreibt einen Mindeststandard als Berufserklärung, ohne ein ‚Gütesiegel’ zu sein.
  5. Die zitierte Schätzung des Statistischen Bundesamts (S. 13) erscheint deutlich zu niedrig. Würde sie stimmen, hätte bereits der Verband Integrierte Mediation einen Marktanteil von mehr als 10%. Der Trend zielt auf eine Übersättigung des Angebotes und mithin auf einen sich verschärfenden Wettbewerb. Der zunehmende Wettbewerb begünstigt eine für die Mediation eher wesensfremde institutionelle Mediation und ein damit einhergehendes Abgrenzungsverhalten.
  6. Abgrenzungsnotwendigkeiten ergeben sich auch aus dem Umstand, dass die öffentliche Verwaltung sowie die Justiz ihr Produktportfolio um die Mediation erweitern.
  7. Eine mangelnde Amortisation von Mediationsausbildungskosten begünstigt die Entwicklung von Alternativen.
  8. Mediatorennetzwerke kompensieren Mediatorenlisten, so dass Mediatoren ohnehin angehalten sind, sich zu organisieren.

Die aufgezeigten Trends ergeben einen politischen Handlungsbedarf, für den die Verbesserung der Qualität eher eine Folge ist als dass sie seine Voraussetzung darstellt. Allerdings ist zu konzedieren, dass aktuell keine eindeutigen Prognosen möglich sind. Insbesondere gibt es keine makroökonomische Analyse, die – wie ein Business-Plan – ein Mengengerüst über mögliche Fallzahlen, die dazu notwendigen Dienstleister und eventuelle Marktentwicklungen aufweist. Eine solche Analyse könnte Erwartungen korrigieren. Wir gehen davon aus, dass der Markt sich am Besten selbst reguliert. Dieser Annahme scheint das Ministerium zu entsprechen.

II. Kommentar zum Entwurf der ZMediatAusbV

Der Entwurf der ZMediatAusbV bewegt sich im Ermächtigungsrahmen, den das Mediationsgesetz vorgibt.

  • Die im Entwurf enthaltenen Anforderungen an die Ausbildungsdauer und –inhalte sowie Praxis- und Fortbildungsanforderungen von zertifizierten Mediatoren reflektieren einen vertretbaren Kompromiss zwischen den unterschiedlichen, bereits genannten Anforderungen.
  • Der Mediatorenverband Integrierte Mediation plädiert dafür, die ZMediatAusbV lediglich in den §§ 2,4 und 7 anzupassen und im Übrigen so zu erlassen, wie sie jetzt vorliegt.
  • 2 kann dazu führen, dass jemand zwar eine Mediationsausbildung absolviert hat, sich aber mangels beruflicher Vortätigkeit trotzdem nicht zertifizierter Mediator nennen darf. § 2 ergibt auch, dass der Mediator kein Erstberuf sein kann. Wenn beispielsweise die juristische Referendar­zeit nicht als Vortätigkeit gerechnet wird, dann hat der Volljurist zwar die Befähigung zum Richteramt – er kann also sofort als Richter beschäftigt werden oder sich als Rechtsanwalt niederlassen. Er darf sich aber noch nicht zertifizierter Mediator nennen. In der bisherigen Praxis war die vorauszusetzende Berufserfahrung eher als Kompen­sation für eine fehlende Hochschulausbildung angesehen worden. Diese Anforderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die in § 5 MediationsG beschrie­bene Mediations­ausbildung eine Weiterbildung im akademischen Berufsbereich darstellt. Die inter­diszipli­näre Erfahrung ist durch die Ausbildung zu vermitteln. Sie muss übrigens auch umgekehrt in der Lage sein, eine einseitig geratene berufliche Vorprägung zu neutralisieren. Um weiterhin den Charakter einer beruflichen Weiter­bildung in einem akademischen Beruf zu unterstreichen und um die Mediation auch als Erstberuf zu ermöglichen, regen wir folgende Änderung des Wortlautes in § 2 an.
  • Der Mediatorenverband Integrierte Mediation regt an in § 2 vor Ziffer 2 das Wort „und“ in „oder“ zu ersetzen.
  • 3 definiert Ausbildungsinhalte, die sich – zusammen mit einer praktischen Ausbildung – zu Befähigungen entwickeln sollen. Zwar gibt es Details, die Fragen aufwerfen: beispielsweise, was eine „erfolgreiche Teilnahme“ bedeutet oder was unter „jeweils erforde­rlichen fachlichen Kenntnissen“ zu verstehen ist. Auch die prozentuale Anrechnung der „praktischen Ausbildung“ bei der Vermittlung von „überwiegend theoretischen Kenntnissen“ erlaubt Spielräume. Wir sehen diese Fragen jedoch als hinreichend definiert, wenn das Ziel des zertifizierten Mediators eine berufliche Anwendung der Mediation darstellt und begrüßen die sich daraus ergebenden didaktischen Bewegungsfreiheiten. Der zertifizierte Mediator gibt einen Maßstab vor. Wir sehen es als eine Frage des Wettbewerbs, dass die Institute gehalten sind, ihr didaktisches und inhaltliches Konzept offen zu legen. Einer ausdrücklichen Verpflichtung hierzu bedarf es u.E. nach nicht, weil sich die Informationspflicht aus den Anforderungen des Wettbewerbs ergibt.
  • Ob und inwieweit der Nachweis von durchzuführenden Praxisfällen zu fordern ist, soll eine politische Entscheidung sein. Mit der von uns oben schon vorgeschlagenen Korrektur des § 2 wäre dies im Einklang und es würde die Gesetzessystematik verbessern. Es würden hierdurch Unsicherheiten bei der Frage der Anwendbarkeit des MediationsG bereinigt, die sich mit einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Rechtsverbindlichkeit, mithin der Professionalität, beheben lässt
    [1]. Dessen ungeachtet geben wir zu bedenken, dass der Ertrag einer bereits als hoch eingeschätzten[2] Umsatzerwartung aus 2 Fällen pro Jahr weder die Kosten einer Ausbildung, geschweige denn die einer kontinuierlichen Fortbildung oder einer Supervision rechtfertigen. Berücksichtigt man weiterhin, dass, wie in Österreich, 70% der eingetragenen Mediatoren keine Mediation durchführen werden[3], wird sich die Liste der zertifizierten Mediatoren dementsprechend reduzieren. Schließlich kann es passieren, dass höherwertige und als Gütesiegel bezeichnete Ausbildungszertifikate, die eine solche Anforderung nicht vorsehen, bestehen bleiben, obwohl der zertifizierte Mediator wegfällt. Die damit einhergehende Verwirrung lässt sich lösen, wenn der zertifizierte Mediator als Synonym für den praktizierenden Mediator verstanden wird und somit nicht die Ausbildungs-, sondern die Berufsqualifizierung bezeichnet und auch als Berufsbezeichnung verstanden wird. Für diese Auslegung spricht die Hervorhebung des Verfahrensbegriffs in § 5 der VO, wo die bereits als Verfahren definierte Mediation nochmals als Verfahren bezeichnet wird. Daraus ist zu folgern, dass z.B. ein Güterichter sich nicht als zertifizierter Mediator bezeichnen darf, nachdem er die Mediation methodisch und nicht als Verfahren anwendet.
  • Der Mediatorenverband Integrierte Mediation appelliert an den Gesetzgeber, den Begriff (die Bezeichnung) zertifizierter Mediator in ‚Berufsmediator’ zu ändern oder mit diesem gleich zu setzen.
  • Die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr 1 und 2 setzt – wörtlich genommen – die enumerative Aufzählung der Qualifikationsmerkmale und Inhalte in § 3 voraus. Fortbildungen dienen dabei nicht nur der Vertiefung und Aktualisierung, sondern auch der Erweiterung. Mit der im Entwurf vorliegenden Formulierung könnte die Zielangabe als einschränkend ausgelegt werden. Es muss der Entscheidung des Ausbildungsinstitutes überlassen sein, was unter ‚Ausbildungserweiterung’ zu verstehen ist. Dies vermeidet einerseits Redundanzen und erlaubt andererseits die Festlegung fachlicher Schwerpunkte.
  • Der Mediatorenverband Integrierte Mediation schlägt vor, § 4 vereinfachend wie folgt zu fassen:

„(2) Ziel der Fortbildung ist die Vertiefung, Aktualisierung und Erweiterung der Mediationsausbildung.“

  • Wörtlich verstanden besagt der Bezug in § 7 auf § 2 Nr. 1 lediglich, dass der Ausbilder über eine Berufs- oder Hochschulausbildung verfügen muss. Gemeint ist sicherlich: „… eine Ausbildung nach § 3 und eine Qualifikation nach § 2 Nummer 1 …“. Wir verstehen die Konsequenz, wenn nach der Vorstellung des Ministeriums die Ausbilder nicht zwingend Mediatoren sein müssen, wenn sie für die Vermittlung bestimmter Inhalte heranzuziehen sind. Auffällig ist, dass die Ausbildung stets mit der Wissens- und Kenntnisvermittlung gleichgesetzt wird (z.B. § 7 Abs. 1 Ziff. 2, § 7 Abs. 2). Ein didaktisch befähigter Ausbilder zielt seriöser Weise sowohl auf die Vermittlung von Kenntnissen als auch von notwendigen Befähigungen. Er weiß, dass die ‚Innere Haltung’ eines erfolgreichen Mediators eine ‚conditio sine qua non’ ist; das setzt natürlich voraus, dass der Ausbilder diejenigen Fertigkeiten nachweisen kann, die insgesamt erforderlich sind, eine Ausbildung i.S.d. § 3 vorzuhalten. Eine fehlende praktische Erfahrung ist natürlich ein Manko in jeder Ausbildungssituation. Der Mediatorenverband Integrierte Mediation sieht es aber als eine Frage an, die der Markt selbst reguliert, wenn die Institute die Angaben über ihr Ausbilder nicht ‚verheimlichen’.
  • Der Mediatorenverband Integrierte Mediation schlägt vor, § 7 wie folgt zu fassen: „(1) Eine Ausbildung nach § 3 oder eine Fortbildung nach § 4 darf nur anbieten, wer sicherstellt, dass die für die Aus- und Fortbildung eingesetzten Lehrkräfte geeignet und in der Lage sind, Inhalte und Fähigkeiten iSd § 3 zu vermitteln.
    (2) Die Ausbildungsinstitute sind verpflichtet, die Qualifikation ihrer Ausbilder öffentlich zu stellen.“

III. Das privatrechtliche ‚Gütesiegel‘

Die Aufforderung in der Begründung des Entwurfs der Rechtsverordnung (unter A. II., S. 11 und unter B. Zu § 10, S. 18), sich auf ein „privatrechtliches ‚Gütesiegel‘ … zu einigen“, sich „auf eine Vorgehensweise zu verständigen“, bzw. „auf eine Stelle zur Zertifizierung der Ausbildung“, bzw., wie es in der Begründung des Rechts­ausschusses des Bundestags (BT-Dr. 17/8058. S. 20) heißt, auf „eine Stelle zur Zertifizierung der Ausbildungsträger“, wirft mehr Fragen auf als die RVO.

  • Gütesiegel und individuelle Güteanforderungen an die Ausbildung und ausgebildete Mediatoren machen aus unserer Sicht viel Sinn: sie fördern einen Qualitätswettbewerb! Eine Zertifizierung der Selbstverständlichkeit, dass bei der Ausbildung die Vorgaben von Gesetz und Rechtsverordnung eingehalten wurden, macht dagegen nur wenig Sinn.
  • Sollte eine zentrale privatrechtliche Zertifizierungsstelle gewünscht sein, so würde dieser u. E. sogar eine gesetzliche Basis fehlen. § 6 MediationsG erlaubt keine Einrichtung einer Zertifizierungsstelle durch den Staat oder einer von ihm beauftragten oder autorisierten privatrechtlichen Zertifizierungsstelle[4].
  • Wenn – wie bislang geschehen – die ‚Integrierte Mediation’ bis heute nicht in Fachgespräche über die gemeinsame Zertifizierungsstelle involviert wurde, fragt es sich, wie eine Einigung der maßgeblichen und interessierten Verbände überhaupt möglich werden kann. Als ein im Jahre 2001 gegründeter deutscher Mediationsverband, der Mediations-, Ausbildungs- und Praxisstandards und eine Mediationstheorie entwickelt hat (und der für mehr als 310 deutsche Mediatoren sowie weitere 100 Mediatoren aus Österreich, der Schweiz und Lettland zuständig ist), gehören wir sicherlich zu den in der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Dr 17/8085, S. 18) angesprochenen „maßgeblichen Mediatoren- und Berufsver­bänden“; zugleich zählen wir zu den im Entwurf zur ZMediatAusbV erwähnten, an der Ausbildung von Mediatoren „interessierten Mediatoren- und Berufsverbänden“.
  • Wir regen deshalb an, den Appell des Rechtsausschusses (S. 20) und Verordnungs­gebers zur Einigung der Verbände, Kammern und anderen Stakeholder auf „eine“ Stelle zur Zerti­fi­zierung der Ausbildungsträger zu überdenken und sich statt eines solchen Verständnisses auf eine Vorgehensweise (wie es an anderer Stelle heißt) und nicht eine zentrale Zulassungs­stelle zu verständigen.

Wir verweisen auf Parallelen in der Wirtschaft, beispielsweise bezogen auf die Überprüfung der Straßentauglich von PKW; aus wettbewerbsrechtlichen Gründen „zertifiziert“ hier nicht nur eine Stelle, sondern es sind verschiedene Stellen (TÜV, DEKRA etc.) zugelassen, die letztlich nach den gleichen Kriterien prüfen. Allgemein bekannt wären auch Beispiele aus dem Lebensmittelhandel zu nennen, wo es einerseits gesetzlich-klare Grundregelungen zwischen konventionell und biologisch erzeugten Produkten gibt, andererseits aber deren unterschiedliche Qualitätskriterien von den Verbrauchern völlig klar nach Verbände-Zertifikaten (von NATURLAND zu Demeter…) beurteilt (und im Handelspreis) angenommen werden. Für den Bereich der Mediations­ausbildung sollte es also dem Gesetzgeber genügen, wenn es eine Einigung auf reine Mindest­anforde­rungen an Ausbildungsträger bzw. Ausbilder gibt und diese dann von Verbänden, HwK, IHK etc. angewendet und garantiert werden.

  • Der Verordnungsgeber sollte, bezogen auf Anforderungen, die an Ausbildungs­träger bzw. Ausbilder gestellt werden, lediglich eine Einigung der interessierten Verbände, Kammern und Gruppen auf Mindeststandards fordern, nicht aber eine zentrale Zertifzierungs- oder Zulassungsstelle für Ausbildungseinrichtungen.

IV. Ergänzende Anregungen für flankierende Maßnahmen zur ZMediatAusbV

Angesichts der Gefahr, dass der „zertifizierte Mediator“ fälschlich als Gütesiegel verstanden bzw. dargestellt wird, regen wir an,

  • dass das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner amtlichen Web-Seite darüber informiert, dass Mediatoren eine Titulierung „zertifizierter Mediator“ nicht verliehen bekommen, dass es insbesondere kein staatliches Anerkennungsverfahren gibt, sondern dass Mediatoren die Bezeichnung selbständig verwenden, sofern sie die formalen Kriterien der ZMediatAusbV zur Ausbildung sowie nach mindestens 2 Jahren auch zum Mindestumfang der Praxistätigkeit und zur Fortbildung erfüllen.

Für Ihre Fragen zu unseren Aussagen in dieser Stellungnahme stehen wir Ihnen selbst­verständlich zur Verfügung. Wir freuen uns, wenn wir künftig vom Ministerium als ein maßgeblicher deutscher Mediatorenverband in den Arbeitskreis „Zertifizierung für Mediatorinnen und Mediatoren“ oder vom Ministerium initiierte Nachfolgearbeitskreise, Projektgruppen bzw. Expertenzirkel einbezogen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Arthur Trossen, Vorstandsvorsitzender
Dr. Peter Doetsch, Vorstandsbeauftragter für Verbandsarbeit

[1] Trossen (Hrsg.) „Mediation geregelt“, Rdnr. 715 ff; „Mediation geregelt“ ist ein Lehrbuchkommentar, der demnächst erscheinen wird bei Win-Management GmbH Altenkirchen.

[2] Ponschab, http://disputeresolution-magazine.de/stolpersteine-aus-dem-weg-raeumen/

[3] Henssler, http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2011/12/15/das-neue-mediationsgesetz/

[4] So auch die Begründung des Rechtsausschusses, § 6 Drucksache 17/8058 S. 18