Stadt Oldenburg und ARGE einigen sich auf veränderte Form der Kooperation bei der Altpapiererfassung

Bereits im letzten Jahr habe ich über die Möglichkeiten der Mediation in der Entsorgungswirtschaft berichtet (Mediation in der Entsorgungswirtschaft). Hier ging es unter anderem auch um ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das zwecks Durchführung einer Mediation durch das Gericht ausgesetzt wurde. Nach nur wenigen Monaten Verhandlungsdauer im Rahmen des Mediationsverfahrens konnte der Oberbürgermeister der Stadt Oldenburg eine für beide Seiten zufriedenstellende Einigung verkünden und betont in seiner Pressemitteilung (Pressemitteilung der Stadt Oldenburg vom 30.10.15, 0764/15rs), damit einen langjährigen Rechtsstreit verhindert zu haben.

Die Streitigkeiten um die Altpapiersammlung gründen darin, dass ein privater Altpapiersammler im Stadtgebiet der Stadt Oldenburg bereits seit über 10 Jahren eine gewerbliche Sammlung von Altpapier aus privaten Haushalten betreibt. Die Stadt Oldenburg führte zum 01. Januar 2014 als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine öffentliche Altpapiersammlung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg ein. Nach dem 01. Januar 2014 erfolgte die Altpapiersammlung in der Stadt Oldenburg entsprechend sowohl durch die Stadt als auch den privaten Sammler. Das Ergebnis war eine für beide Seiten unrentable Situation. Mit Bescheid vom 25.06.2014 untersagte die Stadt Oldenburg dem privaten Unternehmen die Sammlung von Altpapier aus privaten Haushalten im Stadtgebiet der Stadt Oldenburg auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 KrWG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die aufschiebende Wirkung des durch den privaten Sammler eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 05.11.2014 (Az. 5 B 2303/14) wieder hergestellt. Der Sammlung des privaten Sammlers stünden voraussichtlich keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht.

Nachdem das Verwaltungsgericht Oldenburg die Untersagungsverfügung der Stadt gegen den privaten Altpapiersammler für unzulässig erklärte, scheint das Berufungsgericht diese Auffassung nicht vorbehaltlos zu teilen und hat offensichtlich darauf gesetzt, eine einvernehmliche Lösung zu finden. So setzte das OVG Lüneburg das gerichtliche Verfahren zur Durchführung einer Mediation aus.

Die gute Absicht des Gerichts wird durch das ausgesprochen zufriedenstellende Ergebnis für alle Beteiligten nach erfolgreichem Abschluss des Mediationsverfahrens bestätigt.

So teilte die Stadt Oldenburg in ihrer Presseerklärung mit, dass die Verhandlungen vom Einigungswillen aller Beteiligten gekennzeichnet waren und somit dem Rat ein tragfähiger Kompromiss vorgelegt werden könne. Die Parteien verständigten sich darauf, dass die Altpapiersammlung weiterhin alleine durch den privaten Altpapiersammler durchgeführt wird. Dem Abfallwirtschaftsbetrieb fließt im Gegenzug eine jährliche Ausgleichszahlung zu. Für die Bürger soll sich grundsätzlich nichts ändern, insbesondere sollen die Papiertonnen, die bisher für die Altpapiersammlung genutzt werden in Zukunft weiter verwendet werden. Die Fahrzeuge der AWB, die bisher zur Altpapiersammlung eingesetzt wurden, können problemlos anderweitig eingesetzt werden und ersparen anderenfalls erforderliche Ersatzbeschaffungen.

Damit zeigt sich einmal mehr, dass das auf die Erzielung konsensualer Lösungen ausgerichtete Mediationsverfahren gerade in der Entsorgungswirtschaft großes Potenzial für alle Beteiligten bietet. Abgesehen von der Verfahrensdauer hätten die rechtlichen Grundlagen keinen Spielraum für die oben dargelegte und durch die Parteien einvernehmlich erzielte Lösung geboten.