Mit Bearbeitungsstand vom 31.1.2014 übersandte das BMJ (Ministerium der Justiz) einen Entwurf zur Rechtsverordnung über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Abgekürzt heisst sie ZMediatAusbV-E das „E“ steht für „Entwurf“. Ausgeschrieben nennt sich diese Rechtsverordnung: Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren.

Nachfolgend der Wortlaut des Entwurfs der ZMediatAusbV-E. Integrierte Mediation hat dazu eine offizielle  Stellungnahme abgegeben. Ein Vergleich der Ausbildungsinhalte mit den Ausbildungen der integrierten Mediation befindet sich im Intranet und ist sowohl den Studenten wie den Mitgliedern zugänglich. Eine Verportung im Rechtssytem ergibt sich aus unserem Rechtsquellenverzeichnis.

Achtung: DIE RVO IST BIS HEUTE NICHT IN KRAFT!

Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I. S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§1 Anwendungsbereich

  1. die Ausbildung zum zertifizierten Mediator,
  2. die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie
  3. Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung nach den Nummern 1 und 2.

§2 Grundqualifikationen

Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer neben einer Ausbildung nach § 3 über folgende Qualifikationen verfügt:

  1. einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hoch- schulstudiums und
  2. eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit.

§3 Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln. Die Ausbildung umfasst auch praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

(2) Die Dauer der Ausbildung zum zertifizierten Mediator beträgt insgesamt mindes- tens 120 Zeitstunden.

(3) Die jeweiligen Ausbildungsinhalte müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen.

§4 Fortbildung

(1) Der zertifizierte Mediator hat sich regelmäßig fortzubilden, und zwar innerhalb von zwei Jahren mindestens im Umfang von 20 Zeitstunden.

(2) Ziel der Fortbildung ist

  1. eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
  2. eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen, insbe- sondere der Mediation in Familie oder Wirtschaft oder der Supervision, Intervision oder Covision.

(3) Die Vertiefung und Aktualisierung von Inhalten nach Absatz 2 Nummer 1 soll sich auf solche Inhalte beziehen, die nicht in Zusammenhang mit dem Grundberuf stehen, den der zertifizierte Mediator ausübt.

§5 Praktische Erfahrung

(1) Der zertifizierte Mediator hat regelmäßig Mediationsverfahren durchzuführen, und zwar innerhalb von zwei Jahren mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator.

(2) Die Mediationsverfahren nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Die Dokumenta- tion muss enthalten:

  1. Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum des Mediators und gegebenenfalls des Co-Mediators,
  2. Datum, Ort und Dauer der Mediationstermine und Vorgespräche,
  3. anonymisierte Angaben zur Konfliktsituation, zu den Konfliktbeteiligten und den Kon- fliktthemen sowie
  4. anonymisierte Beschreibung des Verlaufs und Ausgangs der Mediation.(3) Der zertifizierte Mediator soll auch praktische Erfahrungen im Rahmen von Supervision, Intervision und Covision erwerben.

§6 Bescheinigung

(1) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung nach § 3 so- wie an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 4 ist von der jeweiligen Aus- oder Fortbil- dungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung nach § 3 muss enthalten:

  1. Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilneh- merin,
  2. Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,
  3. Datum und Ort der Ausbildungsveranstaltung sowie
  4. vermittelte Ausbildungsinhalte nach der Anlage und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden.

(3) Die Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 4 muss enthalten:

  1. Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilneh- merin,
  2. Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
  3. Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
  4. vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstun- den.

§7 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen

(1) Eine Ausbildung nach § 3 oder eine Fortbildung nach § 4 darf nur anbieten, wer sicherstellt, dass die für die Aus- oder Fortbildung eingesetzten Lehrkräfte

  1. über eine Qualifikation nach § 2 Nummer 1 verfügen und
  2. über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstigen Inhalte in einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung zu vermitteln.(2) Soweit eine Lehrkraft nur zur Vermittlung bestimmter Aus- oder Fortbildungsin-

halte eingesetzt wird, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 2 nur darauf beziehen.

§8 Nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertige Qualifikation

(1) Die Anforderung einer Ausbildung nach § 3 Absatz 1 erfüllt auch, wer eine nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertige Qualifikation durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise belegt, die von einer zuständigen Behörde oder Stelle eines ande- ren Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind und die

1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um dort als Mediator tätig zu werden, oder

2. sofern die Tätigkeit als Mediator in diesem Staat nicht durch Rechts- oder Verwal- tungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, be- scheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Tätigkeit als Mediator vorbe- reitet worden ist und innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre einer Tätigkeit als Mediator nachgegangen ist; die Pflicht zum Nachweis dieser zweijähri- gen Berufserfahrung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem- ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/25/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368) geändert worden ist, bestätigt.(2) Ausbildungs- oder Befähigungsnachweisen nach Absatz 1 gleichgestellt sind Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise aus einem Drittstaat, sofern ein in Absatz 1 genannter Staat die durch diese Nachweise belegte Ausbildung oder Befähigung als Berufsqualifikation anerkannt hat und bescheinigt, dass die betroffene Person in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Mediator erworben hat.

§9 Übergangsbestimmungen

Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschlie- ßend als Mediator oder Co-Mediator durch mindestens vier Mediationen geführt hat. § 2 findet keine Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am …

[einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf Ver- kündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Ausbildungsinhalte Anlage

Nummer Ausbildungsinhalt Stundenzahl (Zeitstunden)
I II III
1. Einführung und Grundlagen der Mediation 18 Stunden
a)    Grundlagen der Mediationaa) Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediationbb) Überblick über Kommunikations- und Arbeits- techniken in der Mediation
b) Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren
c)    Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation
2. Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation 30 Stunden
a)    Einzelheiten zu den Phasen der Mediationaa) Mediationsvertragbb) Stoffsammlungcc) Interessenerforschungdd) Sammlung und Bewertung von Optionen ee) Abschlussvereinbarung
Nummer Ausbildungsinhalt Stundenzahl
(Zeitstunden)
I II III
b)    Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediationaa) Einzelgesprächebb) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation,Shuttle-Mediation cc) Einbeziehung Dritter
c)    Weitere Rahmenbedingungenaa) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren bb) Dokumentation/Protokollführung
3. Verhandlungstechniken und -kompetenza)      Grundlagen der Verhandlungsanalyseb)      Verhandlungsführung und Verhandlungsmanage- ment: intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken 12 Stunden
4. Gesprächsführung, Kommunikationstechnikena)      Grundlagen der Kommunikationb)      Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Pa- raphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Refra- ming, verbale und nonverbale Kommunikation)c)       Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lö- sungen (z. B. Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)d)      Visualisierungs- und Moderationstechniken

e)      Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blocka- den, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichge- wichte)

18 Stunden
Nummer Ausbildungsinhalt Stundenzahl
(Zeitstunden)
I II III
5. Konfliktkompetenza)      Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen)b)      Erkennen von Konfliktdynamikenc)       Interventionstechniken 12 Stunden
6. Recht der Mediationa)      Rechtliche    Rahmenbedingungen:     Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit,       Vergütungsfragen,Haftung und Versicherungb)      Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufsc)       Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes 6 Stunden
7. Recht in der Mediationa)      Rolle des Rechts in der Mediationb)      Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediatorc)       Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwaltsd)      Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich rele- vanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer recht- licher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen

e)      Mitwirkung externer Berater in der Mediation

f)        Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Medi- ators bei der Abschlussvereinbarung

g)      Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Ab- schlussvereinbarung unter Berücksichtigung der Voll- streckbarkeit

12 Stunden
Nummer Ausbildungsinhalt Stundenzahl
(Zeitstunden)
I II III
8. Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnisa)      Rollendefinition, Rollenkonflikteb)      Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung)c)       Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum Konfliktd)      Macht und Fairness in der Mediation

e)      Umgang mit eigenen Gefühlen

f)        Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen Prägung und Sozi- alisation)

12 Stunden