Der Anwalt (nicht der Sachbearbeiter des Falles) schließt in einem Ehegattenunterhaltsprozess im Termin auf Empfehlung des Gerichts einen Vergleich, in dem ihm eine Widerrufsfrist zugebilligt wurde. Nach dem Termin bespricht er die Sache nochmals mit dem Mandanten. Jetzt stellt sich heraus, dass die Ehefrau in ihrer Unterhaltsklage die Eigenheimzulage verschwiegen hatte, so dass der im Vergleich vorgeschlagene Ehegattenunterhalt zu hoch festgesetzt wurde.

Was macht der Richter nachdem der Anwalt den Vergleich widerruft?