Die sogenannte „Mandatory Mediation“ wird oft diskutiert. Das Problem, sie beisst sich mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Übersetzt man Freiwilligkeit mit Verhandlungsbereitschaft und geht man davon aus, dass die Mediation mit einem Vertrag beginnt, der stets nur freiwillig möglich ist, dann entschärft sich das Problem. Der Gesetzgeber hat in § 135 FamVG die Möglichkeit eingeräumt, dass der Richter die Parteien in eine kostenlose Vorinformation über Mediation verpflichtet. Das ist auf jeden Fall eine mit der Freiwlligkeit einhergehende Pflicht. Denn die Mediation basiert auf einer anschließenden Entscheidung.

Die Erfahrungen der IM und besonders im Zusammenhang mit dem Cochemer Modell haben gezeigt, dass ein gewisser Druck zur Mediation für die anschließende Mediation nicht schaden muss.

Üblicherweise vereinbart der Mediator einen Termin mit einer Partei, die dann die Gegenseite informiert. Ist die andere Partei (noch) nicht für eine Mediation bereit, muss man sie zunächst informieren und gegebenenfalls überzeugen. Das kann auch der Mediator machen, wenn er sich der Rollenkonfusion (Verkäufer / Mediator) bewusst ist. Er muss, wenn er Vorgespräche mit der einen oder anderen Seite hat die Parteien davon bei der ersten Mediationssitzung informieren.

Problematisch wird der Fall wenn die Gegenseite Widerstand leistet. Der Mediator kann selbst versuchen, die andere Seite ins Boot zu bekommen. Dann muss er Kontakt aufnehmen. Er kann auch versuchen, mittelbar über die bereite Partei den Kontakt herzustellen. Gegebenenfalls kann er das Gericht oder andere Instanzen einbeziehen. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt – aber Vorsicht: Natürlich gibt es Grenzen. Das Wesen der Mediation darf dabei nicht verletzt werden!!!! Das heisst:

  • Der Mediator muss seine eigenen Interessen (an der Durchführung der Mediation) zurückstellen
  • Der Mediator muss seine Neutralität wahren
  • Der Mediator muss Offenheit und Transparenz sicherstellen und die andere Seite gegebenenfalls von Einzelgesprächen und Maßnahmen informieren und sie gegebenenfalls nachträglich genehmigen lassen.

Oft genügt es, wenn beide Parteien zu einem Erstgespräch erscheinen. Die Mediation entfaltet dann ihre Wirkung. Eine Motivation zur Teilnahme entsteht oft erst im Laufe der Mediation.