Satzung des Vereins Integrierte Mediation e.V. in der Fassung vom 11.4.01 unter Berücksichtigung der Satzungsänderungen vom 8.8.01, 26.6.02 und vom 07.12.2014.

1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Integrierte Mediation“. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

Der Verein führt den Namenszug „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

Sitz des Vereins ist Altenkirchen.

2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Mediation als Methode der Verstehensvermittlung und des innovativen Konfliktmanagements in der Gesellschaft und in privatrechtlichen wie öffentlichen Institutionen zu integrieren (Integrierte Mediation).

Aufgaben des Vereins sind daher:

  • die Entwicklung und Förderung der Integrierten Mediation, insbesondere durch Fortbildungsveranstaltungen und durch Anregungen und Stellungnahmen an politische Entscheidungsträger,
  • die Entwicklung und Förderung der erforderlichen Netzwerke, um integrierte Mediation zu verbreiten und
  • die wissenschaftliche Aufarbeitung und Publikation der Erfahrungen mit Integrierter Mediation.

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die unverhältnismäßig hoch oder dem Vereinszweck fremd sind, begünstigen.

3. Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.

Juristische Personen benennen einen Vertreter, der die juristische Person gegenüber dem Verein vertritt.

Personen, die sich um die Integrierte Mediation verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

Die Mitgliedschaft wird durch Teilnahme an der Gründung oder durch späteren Eintritt erworben. Die Mitglieder erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Ordnung der „Integrierten Mediation“ an und übernehmen daraus alle sich ergebenden Rechte und Pflichten.

Voraussetzung für den späteren Eintritt ist ein schriftliches Aufnahmeersuchen. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand oder mindestens 2 vom Vorstand mit dieser Aufgabe betraute Vorstandsmitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung bestätigt.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Abgelehnten Mitgliedern steht die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.

 4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins beendet.

Jedes Mitglied ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es den in § 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecken in schwerwiegender Weise entgegenhandelt oder sonst den Interessen des Vereins schadet. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied hat in diesem Fall die Rechte nach § 3 Abs. 5.

Im Falle der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung.

5. Mitgliedsbeitrag

Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens 50,- Euro,

für juristische Personen mindestens 100,- Euro im Jahr.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Hat das Mitglied eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, wird der Beitrag mit der Lastschrift fällig. Der Mitgliedsbeitrag kann gegen offene Forderungen des Vereins aufgerechnet werden. Hierüber entscheidet der Schatzmeister.

Ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwölf Monate seit Fälligkeit, die ohne weitere Mahnung eintritt, in Verzug, erlischt das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Gleiche gilt für das Stimmrecht in anderen Organen und Gremien des Vereins.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Zur Unterstützung und Durchführung einzelner Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat berufen.

7. Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – ausgenommen Ehrenmitglieder – eine Stimme. Ein Mitglied darf maximal ein abwesendes Mitglied vertreten, wobei eine schriftliche Vollmacht für die Vertretung in der Mitgliederversammlung dem Vorstand auszuhändigen ist.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,
  • den Jahresbericht,
  • die Jahresabrechnung, deren ordnungsgemäße Rechnungslegung durch den Kassenprüfer
  • bescheinigt worden ist,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die endgültige Entscheidung über Aufnahmeanträge (§ 3 Abs. 5) und über Ausschlüsse (§ 4 Abs. 3) auf Antrag der Betroffenen
  • die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • die Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt,
  • sowie den Haushaltsplan für das folgende Vereinsjahr.
  • Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Kassenprüfer wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder Email einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die in der Mitgliederver­sammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn diese zuvor in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, d. h. dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand kann bis zu fünf weitere Beisitzer ernennen, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. Sie sind bei Vorstandsentscheidungen nicht stimmberechtigt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln vertretungs­berechtigt.

Wenn es der Umfang der laufenden Geschäfte erfordert, kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer, Beauftragte einsetzen sowie eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand bestimmt über den Umfang der jeweils zu übertragenden Aufgaben, die Vertretungsberechtigung und gegebenenfalls die Entlohnung. Die rechtliche Vertretung des Vereins nach außen kann nicht delegiert werden.

9. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
  • Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • Reisekostenrichtlinien und Richtlinien zur Erstattung von Aufwendungen von Mitgliedern im Auftrag des Vereins.

Der Vorstand kann sich und den Beiräten eine Geschäftsordnung geben.

Bei Beschlussfassungen des Vorstands entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

10. Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

11. Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden können, zudem sind Abstimmungen in schriftlicher oder elektronischer Form möglich. Hierzu wird jeweils vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geladen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder beteiligt sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

Ein Ehrenvorsitzender hat im Vorstand eine beratende Funktion.

12. Fach- und Regionalbereiche

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können Regional- und Fachbereiche gebildet werden. Die Ernennung der Regional- und Fachbereiche erfolgt durch den Vorstand unter einer von diesem zu

vergebenden Bezeichnung. Der Vorstand benennt für jeden Regional- und Fachbereich einen Sprecher. Regional- und Fachbereiche können in einem vom

Vorstand näher zur bestimmenden Umfang mit der Geschäftsführung beauftragt werden.

13. Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zur Förderung der Mediation zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

14. Datenschutzerklärung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgendes auf

  • Name
  • Adresse,
  • Geburtsdatum
  • Bankverbindung

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System und/oder in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Schatzmeisters sowie der Beiräte im Vorstand, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist, gespeichert.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden.

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

Altenkirchen, den 07.12.2014

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