Wie unsere Freunde aus Italien mitteilen, hat der italienische Verfassungsgerichtshof im letzten Jahr die obligatorische Mediation mit der Begründung verworfen, dass mit der Umsetzung des Gesetzes sowohl die Grenzen der EU Direktive wie auch der zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigenden Norm Nr. 69/2009 überschritten haben. Der Gesetzgeber hat nun das Gesetz zur obligatorischen Mediation nicht nur nachgebessert, sondern auch erweitert. Nunmehr ist die Mediation auch den folgenden Verfahren vorgeschaltet:

Miet- und Immobilienstreitigkeiten, Streitigkeiten bei Vermögensaufteilungen, Erbschaftssachen, Familiensachen, Finanz- und Kreditangelegenheiten, Medizinrecht, Streitigkeiten über Verunglimpfungen in der Presse.

In den Fällen, in denen die Mediation verpflichtend ist, wird die Aufnahme (oder Fortsetzung) von Gerichtsverfahren davon abhängig gemacht, dass ein Vermittlungsversuch (eine Mediation) statt gefunden hat. Andernfalls muss das Gericht das Verfahren für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten aussetzen, um den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, doch noch eine Mediation zu versuchen. Diese Regel gilt nicht für Verfahren, wo der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung ist. Sie gilt also nicht für die Anordnungen zur Zahlung oder Räumung und für einstweilige Verfügungen oder Anordnungen. Die Mediation wird auch dann verpflichtend, wenn die Parteien eine Mediationsklausel vereinbart haben.