IV Intermezzo?

Wie schon die Hamburger Justizsenatorin angekündigt hatte, nämlich, dass die Länderjustizministerkonferenz sich dagegen wehren wolle, dass die gerichtsinterne Mediation zugunsten des Güterichtermodells abgeschafft werden soll, wurde jetzt in die Tat umgesetzt. In einem Pressebericht (Ostsee.Zeitung) heißt es: „Schwerin/Berlin (dpa/mv) – Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) sieht die Streitschlichtung unter Vermittlung von Richtern in Gefahr. Ein Gesetz, das der Bundestag vor zwei Wochen verabschiedet hat, würde die gerichtliche Mediation künftig unmöglich machen, befürchtet Kuder. Das Land hat deshalb am Mittwoch gemeinsam mit Hamburg, Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg den Bundesrat-Vermittlungsausschuss angerufen.“

Die Pressemeldung ist etwas irreführend. Der Bundesrat hat, wie der Bundestag, zur Vorbereitung einer Entscheidung des Plenums, auch einen Rechtsausschuss, der dem Plenum Abstimmungsempfehlungen gibt. Hier ist es nun so, dass der Rechtsausschuss des Bundesrats dem Plenum des Bundesrats vorgeschlagen hat, dem „Gesetz zur Förderung der Mediation“, das der Bundestag am 15.12.11 beschlossen hat (s. I) Die „Debatte“, – II) Der Güterichter als Rechtsbrecher? und III) Die Mediation in der Resteverwertung.) n i c h t zuzustimmen.

Die Entscheidung des Bundesratsplenums fällt am Freitag, 10. Februar 2012.

Wie diese aussehen wird, ist für mich unabsehbar, da sich die Fraktionen im Bundestag (scheinbar und offiziell) alle einig waren. Andrerseits hat die Regierungspartei im Bundesrat keine Mehrheit. Es wird also spannend.

Lehnt der Bundesrat das Gesetz ab, kommt es zum Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat. Kommt es dort zu keiner Einigung, kann das Gesetz nochmals im Bundestag in einer 4. Lesung beraten und beschlossen werden. Dazu bedarf es dann aber mindestens der Absoluten Mehrheit, also mit der Mehrheit seiner Mitglieder (Kanzlermehrheit).

Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, muss der Bundestag ihn mit seiner doppelt qualifizierten Mehrheit überstimmen (Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber absolute Mehrheit der Mitglieder).

Kann der Bundestag den Einspruch jedoch nicht überstimmen, ist das Gesetz gescheitert (Art. 77 Abs. 4 GG).

Nach meinen Ausführungen unter III (Güterichter als Richter, auf den ein Rechtsanspruch besteht) wäre das Gesetz sogar zustimmungspflichtig und die Verweigerung des Bundesrates hätte letzten Endes das Aus für das Gesetz zur Folge.