Ein Stück gelebte Mediation – oder soll ich besser sagen integrierte Mediation?
Ausgangspunkt der Überlegungen ist: Wie lässt sich die Phase 1 der Mediation, bei der es darum geht, einen Rahmen für konfliktorientierte Verhandlungen herzustellen, in ein anderes Setting, beispielsweise dem eines kontradiktorischen Gerichtsverfahrens abbilden, wenn dieses ein schriftliches Verfahren ist.

Ausgangspunkt ist die Überlegung, wozu die Phase 1 der Mediation erforderlich ist und was davon in einem anderen Verfahren (Setting) zu übernehmen sinnvoll wäre. Die Antwort ist einfach: Alles.

Die Phase 1 stellt den Rahmen her, in dem die Mediation ablaufen soll. Es wird kein Sachverhalt erörtert und es werden noch keine Interessen evaluiert, erst recht werden keine Lösungen vorgestellt. Die Phase 1 dient dazu, die Mediation als solches zu manifestieren, die Rollen zu klären und auf die Zielsetzung zu beziehen. In einem gerichtlichen Setting wäre eine Zielvereinbarung nicht minder interessant. Auch die Klärung, welche Rolle der Richter einnimmt, ist erörterungswürdig. Er ist zwar Entscheider. Er ist aber auch Schlichter. So wenigstens sieht ihn die ZPO, wenn dort verlangt wird, dass der Richter in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken soll. Die Frage lautet demnach: Wie kann der Richter seine Schlichterrolle exponieren?

Im schriftlichen Verfahren geschieht dies am besten schriftlich. Es bedarf eines initialisierenden Schreibens, das ebenso wie die Phase 1 der Mediation auf Zielsetzungen, Verfahrens- und Rollendefinitionen hinweist und diese am besten einer Vereinbarung zuführt. Das Initialisierungsschreiben soll nicht nur auf die Rollensicht hinweisen, sondern auch zur Kooperation motivieren. Wenn auch die Rechtsanwälte zur Kooperation im Gerichtsverfahren motiviert werden sollen, muss die Initialisierung auch auf deren Interessen eingehen.

Ein wenig amtlicher Schriftsatzentwurf liest sich etwa so:  Initialisierungsschreiben bei Klagezustellung. Zugegeben, das klingt mehr nach einem betrieblichen Schreiben, das sich an Kunden wendet. Die amtliche Umsetzung in die Gerichtssprache erfolgte deshalb durch Helmut Menscher und wurde Fairnessverfügung genannt. Die Fairnesverfügung bewährte sich schon nach ihrem ersten Einsatz. Die Parteien hatten den Antrag auf Hausratsteilung zurückgenommen, weil sie mit der Unterstützung ihrer Rechtsanwälte nach Eingang des gerichtlichen Schreibens erkannten, dass eine kooperative Regelung auch ohne das Gericht möglich ist. Der Fall wurde zu einem weiteren Beispiel, wie die Anwendung der Erkenntnisse der integrierten Mediation zur Förderung der externen Mediation beiträgt.

Andere Bemühungen des Gerichts, die Parteien in eine Kooperation zu motivieren, zielen auf die gerichtsinterne Mediation ab. Ein Motivationsschreiben sieht dann z.B. wie folgt aus: Hinweis auf gerichtsinterne Mediation