Beruf Nicht nur einfach so

An was man

alles Denken muss

als Mediator

Aber ich hab'

Unterstützung

eine gute

Hier erfahren Sie alles, was Sie über die Ausübung des Berufs des Mediators wissen sollten.

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Das BERUFSZERTIFIKAT

Integrierte Mediation setzt die Standards für eine hochwertige Berufsausübung und bescheinigt Ihre Berufstätigkeit als Mediator.
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Um die Mediation professionell anbieten zu können, bedarf es gewisser Übereinstimmungen, damit alle dasselbe meinen, wenn von der Mediation die Rede ist. Der Gesetzgeber wollte eine Diversifikation vermeiden, genau das ist jetzt aber eingetroffen. So genannte Anwaltsmediatoren beispielsweise leiten Beratungsprivilegien aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz her. Auch für Notare gelten abweichende Vorschriften. Die Mediation wird fälschlicherweise als ein Nebenberuf angesehen. Was aber ist sie genau?

Verlässlichkeit

Mediation mit einem Handwerk zu vergleichen, das Kunstfertigkeit erfordert. Es gibt Regeln der Kunst und Pflichten, die es zu beachten gilt.

Der Beruf des Mediators

Spätestens seit dem MediationsG ist der Beruf des Mediators als solcher etabliert. Auch wenn dies nicht in § 1 MediationsG ausdrücklich aufgeführt ist, kommt das Gesetz nur bei einer professionell durchzuführenden Mediation zur Anwendung. Juristisch formuliert, muss ein verpflichtender Rechtsbindungswille erkennbar sein, die Mediation pflichtgemäß (also nach „nach den Regeln der Kunst“) durchzuführen.

Der Beruf des Mediators ist bei der Agentur für Arbeit gelistet. Dort wird ausgeführt: „Mediatoren und Mediatorinnen unterstützen streitende Parteien bei Konflikten unterschiedlicher Art, um zu einvernehmlichen, außergerichtlichen Lösungen zu gelangen. Voraussetzung ist in der Regel ein entsprechendes Studium“. Diese Berufsbeschreibung passt auf den Schlichter, der als solcher übrigens nicht als Beruf gelistet wird. Die Definition ist irreführend und kollidiert mit § 1 Absatz 2 MediationsG. Dort wird der Mediator funktional als die Person beschrieben, die eine Mediation durchführt. Die ZMediatAusV setzt kein Studium wohl aber eine Ausbildung voraus.

Berufsmediator

Definitorisch korrekt ist der Berufmediator jemand, der professionell Mediationen durchführt.

Der berufliche Wirkungsbereich

Die Agentur für Arbeit führt weiterhin aus: „Mediatoren und Mediatorinnen finden Beschäftigung in Kanzleien für Mediation, bei Unternehmensberatern, in psychotherapeutischen Praxen und Einrichtungen des Sozialwesens, in Aus- und Weiterbildungseinrichtungen für Mediation“. Der Mediator übt einen so genannten freien Beruf aus. Das ergibt sich aus seiner Unabhängigkeit, die der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 MediationsG festgeschrieben hat. Für angestellte Mediatoren bedeutet dies, dass der Anstellungsvertrag entsprechende Klauseln beinhalten muss. Ein Mediator darf nicht weisungsabhängig sein und muss die Vertraulichkeit auch dem Arbeitgeber gegenüber wahren können. Dies berücksichtigend kann ein Mediator auch als Konfliktlotse in einem Unternehmen beschäftigt sein, ganz abgesehen davon, dass seine Kompetenz eine Qualifikation für Führungspositionen bedeutet. Die beruflichen Einsatzmöglichkeiten gehen somit weit über die Angaben der Agentur für Arbeit hinaus.

Das Berufsrecht

Ein eigenständiges Berufsrecht gibt es nicht für Mediatoren. Trotzdem haben einige Berufsgruppen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Mediator und die Berufsbezeichnung festgelegt. Zu nennen sind die Rechtsanwälte, die Notare und die Steuerberater. Grundsätzlich verdrängt das MediationsG als Lex specialis andere berufsrechtliche Regelungen. So orientiert sich beispielsweise die Verschwiegenheit für Rechtsanwälte, die als Mediator tätig werden, nach dem MediationsG und nicht nach dem weitergehenden, anwaltlichen Schweigerecht.

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Das Mediationsrecht und die Haftung

Vom Berufsrecht ist das Recht zu unterscheiden, das die Ausführung der Mediation gestaltet. Eine professionell durchgeführte Mediation verpflichtet den Mediator zur rechtsfehlerfreien Mediation. Der Mediator muss also wissen, was in der Mediation erlaubt ist und was nicht. Die Frage ist durch eine negative Abgrenzung zur Pflichtwidrigkeit zu beantworten. Das bedeutet: Alles was keine Pflichtverletzung darstellt, ist erlaubt.

Haftung

Die einfache Regel lautet:

Wenn der Mediator die Regeln der Kunst beachtet, dann besteht kein Risiko. Wenn er Informationen einbringt, haftet er für deren Korrektheit.
Haftung

Typische Fehler aus der Sicht der Medianden sind:

  • Mangelnde / fehlende Neutralität
  • Falsche Entscheidungsvorgaben (siehe hier)
  • Siehe auch die Beschwerdestatistik aus Holland.

Typische Fehler aus professioneller Sicht sind:

  • Meinungsbildungen
  • Beratung
  • Unzureichende Absicherungen (Vertraulichkeit)
  • Unzureichende Erläuterungen zum Verfahren
  • Falsche Konfliktparteien
  • Falsches Mediationsmodell (evaluative Mediation wo die transformative angezeigt ist) und unterlassener Hinweis u.s.w.

Die integrierte Mediation hat sich intensiv mit der Frage von Mediationsfehlern und der daraus resultierenden Haftung des Mediators auseinandergesetzt. Uns ging es darum, eine Rechtssicherheit und Verlässlichkeit sowohl für die Medianden wie auch für den Mediator herzustellen. Eine ausführliche Darlegung des Haftungsrechts findet sich in „Mediation (un)geregelt“ nebst einer Liste möglicher Kunstfehler im Intranet. Die Kunstfehlerliste soll sowohl dem Mediator wie den Parteien einen Anhaltspunkt über die pflichtgemäße Ausübung der Mediation und einen methodischen Zugang gewähren, um Mediationsfehler (Kunstfehler in der Mediation) zu erkennen und nachzuweisen.

Die rechtliche Herleitung erfolgt aus dem jeweiligen Mediationsvertrag, der den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat. Standards (z.B. der Integrierten Mediation) müssen im Mediationsvertrag einbezogen werden, damit sie gültig sind.

Versicherung

Sicherheit gefällig? In Österreich besteht für Mediatoren (wenn sie in Zivilrechtssachen tätig werden) eine Haftpflichtversicherungspflicht. In Deutschland ist das noch nicht der Fall. Eine Versicherung ist jedoch möglich. Die Rede ist von einer Vermögensschadensversicherung. Rechtsanwälte, Steuerberater sind versicherungspflichtig. Deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung umfasst auch die Mediation. Ein eigenständiger, freiberuflicher Mediator unterliegt keiner Versicherungspflicht. Die Frage, ob ein Mediator versichert sein sollte oder muss wird kontrovers diskutiert. Wenn er sich an die „Kunstregeln“ der Mediation hält braucht er sicher keine. Aber das gilt für jeden Dienstlsieter und Werkunternehmer. Die Ansicht, der Mediator sei für das Verfahren zuständig und die Parteien für das Ergebnis ist erstens so nicht korrekt und zweitens kein Freibrief.

Was wir zu Ihrer Unterstützung beitragen können

Mit dem Anspruch die Mediation zu stärken, stärken wir auch die Mediatoren und mit ihnen die Konsumenten. Neben dem Anspruch, ein korrektes Bild über die Mediation zu verbreiten, befassen wir uns als Mediatorenverband selbstverständlich auch mit Fragen der professionellen Implementierung der Mediation. Profitieren Sie von unserer Arbeit und den Expertisen im Verein.

Unterstützung für Konsumenten:

  • Vermittlung von qualifizierten in-Mediatoren
  • Expertisen über Mediation (Fragen der Haftung)
  • Hilfe bei Streitigkeiten über Mediation

Nehmen Sie einfach Kontakt auf, wenn Sie Unterstützung benötigen!

Unterstützung für Mediatoren:

  • Politische Arbeit
  • Unterstützung im Marketing
  • Qualitätssicherung
  • Ab- und Versicherung (Wir bieten unseren Mitgliedern eine kostenlose, fallbezogene Vermögenshaftpflichtversicherung an)
  • Unterstützung bei der Gründung und Führung eines Mediationsbüros
  • Professionelles Netzwerk
Berufsmediatoren
Weitere aktive Unterstützung erjhalten Sie in dem Projekt Berufsmediatoren der Integrierten Mediation.
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