Bundesrat Pressemitteilung 97 / 2012 Veröffentlicht am 27.06.12
Kompromiss zur Mediation

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat heute einen Kompromiss im Streit um das neue Mediationsgesetz erzielt. Der Einigungsvorschlag stellt klar, dass auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist. Dieser darf bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Die Bezeichnung Mediator ist künftig allerdings außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten.
Eine Öffnungsklausel erlaubt es den Ländern, eigene Kostenregelungen zu treffen, um Gebühren beim einvernehmlichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens zu ermäßigen.

Der Vermittlungsausschuss greift mit seinem Vorschlag die Kritik der Länder am ursprünglichen Bundestagsbeschluss teilweise auf – sie hatten bemängelt, dass das Gesetz nach einer Übergangszeit nur noch außergerichtliche Mediation zulasse, obwohl gerade die gerichtsinterne Mediation ein erfolgreiches Instrument der Streitschlichtung geworden sei.

Der Einigungsvorschlag muss noch von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Beide Häuser befassen sich voraussichtlich bereits in dieser Woche mit dem Gesetz.“

Eine komplette Mediation in der Güteverhandlung durch einen Richter, der keiner ist? Darf der Güterichter dann als Mediator auch weiterhin ein gütiger Berater
sein? Das ist kein Kompromiss, sondern prozessuale Trickserei.

An dieser Stelle möchte ich unseren Bundestagspräsidenten, Herrn Dr. Norbert Lammert, zitieren, der vor nicht allzu langer Zeit aus gegebenem Anlass sagte: „Wir müssen die politische Realität wieder näher an die Verfassung bringen“. Ich denke, damit ist auch die Realität inbegriffen, die die Politiker schaffen.

Bin sehr gespannt, ob oder wie sich das im Gesetzestext auswirkt, oder will man nur die Begründung ändern?

Ich kann mir eine solche Güteverhandlung richtig real vorstellen. Der Richter hatte ein schriftliches Verfahren angeordnet. (Diese Möglichkeit wurde 1976 zur Beschleunigung der Prozesse eingeführt und ist übliche Praxis) Die Fristen sind verstrichen. Nun wird vor/mit (?) dem Güterichter verhandelt. Als guter „Mediator“ klärt er, nach fachlich notwendiger Entschleunigung und 4 Verhandlungsterminen, zusammen mit den Parteien den Sachverhalt erst einmal richtig auf. Es stellt sich heraus, dass es um etwas ganz anderes geht, als vorher vorgetragen wurde (in der Mediation gang und gäbe).

Nun sagt der Güterichter (und das darf er!): „Wenn ich entscheiden müsste, würde ich die Sache so oder so entscheiden. Wenn Sie keinen Vergleich schließen, ist der Zuständige Richter allerdings an den vorher vorgebrachten Vortrag gebunden. Alles andere wäre verspätetes Vorbringen und ist von Amts wegen zwingend nicht zu berücksichtigen.“

Und wenn nun eine Partei auch nach dem neuen Sachverhalt doch (oder erst recht) eine Entscheidung haben will?

Die Rechtsanwaltschaft möge sich also nicht zu früh freuen. Jeder weitere Verhandlungstermin bringt keinen Pfennig mehr und außerdem steht Haftung im Raum. Mindestens aber 1 Stunde Erklärung nach der letzten Verhandlung vor dem Gerichtssaal, warum es besser war, den Vergleich zu schließen, damit der Zahnabrieb der Mandantschaft in Grenzen gehalten wird.

Und da ich sehr neugierig bin, werde ich nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Gerichten gehen, wo Güteverhandlungen stattfinden und mich nicht abwimmeln lassen, wenn behauptet wird, dass diese nicht öffentlich seien. Wie sollte ich sonst weiter berichten können?

Nachtrag (zwischenzeitlich veröffentlicht). Hier noch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses.