Der in-Codex (2016)

Standards integrierte Mediation

Diese Standards fassen die Grundsätze zusammen, welchen sich die Mediatoren und Mediatorinnen der in-M ebenso wie die Trainer und Trainerinnen verpflichtet fühlen. Grundlage ist der code of conduct for mediators, an dessen Zustandekommen der Verband integrierte Mediation aktiv beteiligt war, die EU Direktive 2008/52/EC vom 21. May 2008, die mit den Verbänden in Deutschland abgestimmten Standards des DFfM, denen sich der Verband integrierte Mediation unterworfen hat und natürlich das jeweils gültige nationale Recht. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden im Folgenden die traditionellen männlichen Wortformen verwendet, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass damit keine geschlechtliche Spezifikation gemeint ist. Der Ausdruck „der Mediator“ bezeichnet somit sowohl den männlichen Mediator wie die weibliche Mediatorin ebenso wie Pluralformen.

Verständnis der Mediation

Nach dem Selbstverständnis der integrierten Mediation ist die Mediation ein Verfahren der Verstehensvermittlung, das die gesamte Komplexität eines Falles bewältigen kann. Die Lösung wird von den Parteien eigenständig entwickelt. Sie baut auf ein allseitiges Verstehen auf, dessen Erkenntnisse durch die Mediation herbeigeführt werden. Der Mediator hilft dabei, die Mediation zu verwirklichen.

Wir erkennen die Vielfalt der Mediation und ihre unterschiedlichen Erscheinungsformen an, ebenso wie die Schnittstellen in andere Verfahren und Berufe der Konfliktbewältigung. Wir differenzieren systematisch zwischen der formellen und der substantiellen Mediation, wodurch der Mediationsradius entsprechend erweitert wird. Bei der formellen Mediation unterscheiden wir die Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes und die formelle Mediation im Übrigen, auf die das Mediationsgesetz nicht anzuwenden ist. Die Substantielle Mediation beschreibt die methodische Anwendung der Mediation in anderen Verfahren und Vorgängen. Mithin geht das Verständnis der integrierten Mediation über die Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes hinaus und bezieht alle Varianten der Mediation im In- und Ausland ein. Als ein triadisches Verfahren ordnen wir die Mediation unter die Verfahren der Streitvermittlung ein, weshalb eine Abgrenzung zur Schlichtung notwendig wird. Wir grenzen die Verfahren nach ihrem Charakter ab. Bei der Schlichtung geht es nicht um eine Verstehensvermittlung, wie bei der Mediation, sondern um eine Lösungsvermittlung.

Wir leiten die Mediation aus der kognitiven Mediationstheorie her, die das Harvard-Konzept ergänzt und mit dem Konsensprinzip verbindet. Darauf basierend verstehen wir die Mediation als ein selbstregulierendes System, das den Erkenntnisprozess an Konfliktdimensionen ausrichtet und sich an der jeweiligen Konflikteskalation orientiert, was Einfluss auf die Bearbeitungstiefe und die procedurale Ausgestaltung nimmt. Wir begreifen die Mediation als ein transdisziplinäres Meta-Verfahren, das in der Lage ist, in allen Fällen des Widerspruchs, Gegensatzes oder Dilemas eine konstruktive Lösung zu finden.

Die zur Orientierung notwendigen Regeln der Kunst leiten sich in erster Linie aus dem Wesen der Mediation ab, von dem die Prinzipien zu unterscheiden sind. Das Verfahren bildet den rechtlichen Rahmen, der als Container Handlungsoptionen vorhält und methodisch einschließt. Die Haltung des Mediators wird als seine innere Einstellung beschrieben, womit die Art seines Denkens gemeint ist. Sie muss dem Anspruch eines Meta-Verfahrens genügen und in sich selbst wertfrei sein.

Alle Varianten der Mediation werden bedarfsgerecht eingesetzt. Neben dem Konzept wird die Herangehensweise nach Modellen (sondierend, evaluativ, facilitativ, transformativ und integriert) unterschieden, die sich auf Konfliktdimensionen beziehen und die jeweils mit den Parteien abzustimmende Bearbeitungstiefe festlegen.

Im Vordergrund steht das Verständnis der Mediation als ein selbständiges Streitbeilegungsverfahren (Standards der Mediation). Die sich in der Methodik ausdrückende Kompetenz erweitert jedoch diesen Anwendungsbereich (erweiterte Standards der integrierten Mediation), wo es um die rein methodische Anwendung geht. Die Haltung eines in-Mediators macht sie universell.

Standards der Mediation

Verfahren

Die Mediation ist ein Vorgang, dessen Interaktionen die Parteien unter vorgegebenen Rahmenbedingungen veranlasst, selbst eine Lösung für ihr Problem zu finden.

Legitimation

Der Mediator leitet die Berechtigung jeglichen Handelns in der Mediation von den Parteien ab. Er achtet darauf, dass alle zu treffenden Entscheidungen mit den Parteien vereinbart werden oder und auf deren Legitimation zurückzuführen sind.

Er achtet auch darauf, dass alle Entscheidungen und Maßnahmen an den Regeln der Kunst gemessen werden und den rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetz, Vertrag, Standards) entsprechen. Er achtet ebenfalls darauf, dass diese Standards zum Inhalt eines Mediationsvertrages gemacht und dadurch verbindlich werden.

Der Mediator unterscheidet zwischen dem Mediationsvertrag (MV) als Legitimation und der Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV) als Verfahrensrecht. Beide Vereinbarungen werden in jeder Mediation, die MDV bei jedem Hinzutreten eines Beteiligten im Verfahrensritual verhandelt.

Der Mediationsvertrag und die Mediationsdurchführungevsereinbarung werden nach Möglichkeit schriftlich verfasst und unterzeichnet.

Zielsetzung

Die Zielsetzung wird mit den Parteien als die beabsichtigte Wirkung des Verfahrens vereinbart. Es muss sich um die Suche nach einer Lösung handeln, in der sich ein Nutzen verwirklicht. Die beabsichtigte Wirkung des Verfahrens (Verfahrenserfolg) wird von der beabsichtigten Wirkung in der Sache (Sacherfolg) unterschieden, die in einem ergebnisoffenen Verfahren zu Beginn des Verfahrens noch nicht feststehen kann.

Struktur

Die Mediation ist sowohl ein strukturiertes wie ein strukturierendes Verfahren. Die Struktur ergibt sich aus dem Aufbau, der sich in einer Phasenabfolge verwirklicht. Die integrierte Mediation geht von einem 5-Phasenmodell aus, wobei die Phasen wie folgt eingeteilt sind:

  1. Arbeitsbündnis
  2. Themenfestlegung
  3. Nutzenerhellung
  4. Optionensuche
  5. Manifestation

Einige Phasen werden in Abschnitte dekliniert. Die Strukturierung ergibt sich aus der fallabhängigen Dimensionierung der Komplexität.

Verantwortung

Der Mediator unterstützt die Parteien dabei, selbst die Lösung ihres Konfliktes herbeizuführen. Die Verantwortung wird zwischen Mediator und Parteien dem Wesen der Mediation entsprechend geteilt. Der Mediator achtet darauf, dass die Parteien jeweils eine eigenverantwortliche Entscheidung hinsichtlich aller im Verfahren zu treffenden Entscheidungen und hinsichtlich des Verfahrensergebnisses treffen, die auf jeweils gleichen Informationen beruht. Soweit erforderlich, muss die Autonomie, eigenverantwortete Entscheidungen treffen zu können, hergestellt werden.

Verstehensvermittlung

Der Mediator achtet darauf, dass die Parteien alle Informationen ausgetauscht haben, die zu einer Lösungsfindung erforderlich sind. Der Grundsatz der Informiertheit geht über den Sachverhalt hinaus und bezieht sich auf alle Umstände, die ein Verstehen des Falles und des Verfahrens erforderlich machen. Der Mediator macht Lücken deutlich und führt mit den Parteien eine Einigung herbei, wie mit den Lücken zu verfahren ist.

Komplexität

Der Mediator ist sich der Komplexität des Falles wie der des Verfahrens bewusst. Er kann den Fall entlang der strukturgebenden Erkenntnisstufen des Kognitionsprozesses abwickeln und nach den Anforderungen des Falles dimensionieren. Die unterschiedlichen Dimensionen der Komplexität werden angesprochen, damit die Parteien die Bearbeitungstiefe bewusst disponieren können

Transparenz, Offenheit

Der Mediator achtet darauf, dass alle Besonderheiten im Verfahren offen gelegt werden und dass die Parteien sich frei und ungehindert über den Stand des Verfahrens und seinen Ablauf informieren können. Er informiert die Parteien unaufgefordert über die Bedeutung des Verfahrens, über die möglichen Verfahrensweisen der Mediation, über eventuelle Alternativen und über die Bedeutung der im Verfahren zu treffenden Entscheidungen. Er achtet weiter darauf, dass alle für die Problemfelder relevanten Daten zwischen allen Beteiligten des Verfahrens offen dargelegt und untereinander kommuniziert werden und die Beteiligten sich auch zu dieser Transparenz verpflichten (Grundsatz der Informiertheit). Er weist auf Informationslücken und -defizite hin.

Unabhängigkeit und Neutralität

Der Mediator ist unabhängig von Weisungen der Beteiligten und seiner Auftraggeber. Er unterlässt alles, was seine Neutralität in Frage stellt. Soweit der Mediator mit einer oder den Parteien in einem privaten oder beruflichen Kontakt steht oder gestanden hat, informiert er darüber unaufgefordert. Das Gleiche gilt für alles was die Neutralität oder Unabhängigkeit in Frage stellen könnte. Er verhält sich unparteiisch und verfolgt keine eigenen Interessen an einem bestimmten Ergebnis.

Verschwiegenheit

Der Mediator bewahrt die in der Mediation zur Kenntnis genommenen Inhalte und Informationen mit Stillschweigen. Er verpflichtet sich zur Verschwiegenheit und führt das Verbot herbei, in einem Prozess über Inhalte der Mediation auszusagen (Beweisverwertungsverbot), soweit es gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Er belehrt die Parteien über die Grenzen der Verschwiegenheit und bezieht sie in die Verschwiegenheitsverpflichtung mit ein. Soweit möglich verzichten die Beteiligten im Arbeitsbündnis auf die Möglichkeit, den Mediator von der Verschwiegenheit zu entbinden.

Freiwilligkeit

Der Mediator achtet die Freiwilligkeit. Er belehrt über das sich daraus ergebende Kündigungsrecht und gestattet jeder Partei den jederzeitigen Abbruch der Mediation, den die Parteien auch nicht zu begründen haben. Verträge, die den Medianden zur Anwesenheit zwingen, sind nicht zulässig. Es wird im Arbeitsbündnis abgeklärt, wie mit den bis dahin offen gelegten Informationen und etwaigen Teilergebnissen weiter verfahren werden kann und soll.

Indetermination

Der Mediator unterlässt jede, eine Lösung vorgebende Beeinflussung der Parteien. Insbesondere verweigert er die individuelle Beratung der Parteien und erst recht die Entscheidung des Problems. Die fachliche Information der Parteien ist zulässig, solange sie keine individuelle Beratung darstellt.

Ergebnis

Das Ziel ist erreicht, wenn eine auf wechselseitigem Verstehen basierende Lösung gefunden wurde. Die Vereinbarung darüber ist die Manifestation des Ergebnisses. Notwendigkeit und Umfang der Abschlussvereinbarung wird mit den Parteien abgestimmt.

Erweiterte Standards

Die nachfolgenden, erweiterten Grundsätze der Integrierten Mediation gelten nicht, wenn sich die Parteien für eine „reine“ Mediation entschlossen haben. In allen anderen Fällen und Verfahren gelten die Standards der Mediation mit folgender Abweichung:

Metaverfahren

In dem Verständnis, dass die Mediation alle notwendigen Erkenntnisschritte der Streitparteien und die Anforderungen zu einer konsensualen Einigung beschreibt, kennt die integrierte Mediation Überschneidungen, Kombinationen und Parallelen mit anderen Verfahren. Während die Mediation das ideale Verhandlungskonzept beschreibt, erlangen die Verfahren die Bedeutung von Containern, die je nach Rahmenbedingungen alle oder einzelne Methoden des übergeordneten Konzeptes einbeziehen können. Die Integration erfolgt also in eine gedachte Mediation, in der sich das Verfahren zu einem idealen Prozess vervollständigt.

Getragen von der grundsätzlichen Haltung, dass die Betroffenen die richtige Lösung für ihr Problemfeld bei ausreichender Transparenz aller relevanten Faktoren selbst in sich tragen, kann hierüber eine Schnittstelle über die Verfahren hinaus getroffen werden, deren Ziel letztlich stets die Durchführung einer „reinen Mediation“ ist.

In dieser Weise kann die integrierte Mediation wie ein Metaverfahren verstanden werden. Die Integration geht weit über die bloße Anwendung mediativer Techniken hinaus. Sie erfordert und ermöglicht die Einbeziehung aller Elemente und Kompetenzen der Mediation, welche die integrierte Mediation als „functional Units“ erkennt. Die integrierte Mediation beschreibt, wie ein Mediieren im Vor-, Um- und Nachfeld der reinen Mediation durchzuführen ist. Sie schließt die reine Mediation in die Verfahrensoptionen ein und verfolgt stets das Ziel, den Prozess in eine solche Mediation zu überführen.

Basisverfahren

Die von dem integrierten Mediator anzuwendenden Grundsätze der Mediation unterliegen den Vorgaben und Einschränkungen des jeweiligen Containers. Dabei handelt es sich um das ausgerufene Verfahrens, in welchem die Mediation als ein Erkenntnisprozess wie ein hybrides Verfahren zur Anwendung kommt. Gibt das Basisverfahren keinen ausreichenden Spielraum zur Herbeiführung eines Konsenses und ist es dort nicht möglich, die Strategie, die Struktur, die Prinzipien und die für ein Mediationsverfahren erforderliche Haltung zu verwirklichen, dann ist eine integrierte Mediation weder geboten noch anzuwenden.

Bedingte Einflussnahme

Wenn der integrierte Mediator** zugleich in der Rolle eines Entscheidungsträgers (Richter, Gutachter) oder Beraters auftritt, macht er deutlich, in welcher Rolle er die Verhandlungen aktuell führt. Er wird gegebenenfalls einen formal abgegrenzten, informellen Kommunikationsrahmen herstellen.
Eingeschränkte Zusicherung der Vertraulichkeit

Der integrierte Mediator legt offen, inwieweit er die Vertraulichkeit zusichern kann. Er respektiert die Entscheidung der Parteien, ob und in welchem Umfang sie sich bei Kenntnis der Konsequenzen einer unbedachten Äußerung offenbaren wollen.

Neutralität

Dort wo der integrierte Mediator als Parteivertreter agieren soll, lässt er sich mit dem klaren Auftrag zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zwischen dem Auftraggeber und den anderen Konfliktparteien bevollmächtigen, wobei die einseitige, parteiliche Beratung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Professionalität

Der Mediator** ist zur professionellen Ausübung der Mediation in allen Feldern der Mediation ausgebildet. Um die Qualität seiner Arbeit zu gewährleisten, wird er nach jeder Sitzung die Ergebnisse mit den Parteien abstimmen sowie praktische Erfahrungen im Rahmen von Supervision, Inter- oder Covision reflektieren und Fortbildungen in Anspruch nehmen.

Verstehen

Das Credo der integrierten Mediation lautet: Verstehen ist immer möglich.
Konsequent ist auch davon auszugehen, dass eine Verstehensvermittlung immer möglich und sinnvoll ist, sobald es um die Suche nach einer Lösung geht. Diese Annahme ist der Grund warum, die integrierte Mediation die Mediation in erster Linie als eine Art Philosophie, eine Art des Denkens ansieht, welches die Schritte zur Lösungsfindung wie in einem idealen Verfahren beschreibt, an dem alle anderen Vorgänge zu messen sind. Die Kompetenz des in-Mediators ergibt sich aus seiner Verstehenskompetenz, die wiederum davon abhängig ist, inwieweit der in_Mediator den Kognitionsprozess verinnerlicht hat.

Qualität

Der Mediator der Integrierten Mediation fürht zu Beginn einer jeden Mediation ein Clearing durch, wo die Geeignetheit der Mediation basierend auf objektiven und subjektiven Kriterien geprüft wird. Die subjektiven Kriterien erstrecken sich sowohl auf die Parteien, wie auf den Mediator selbst. Auch wenn die Mediation als geeignet erkannt wird, wird sie mit anderen möglichen Verfahren und Dienstleistungen verglichen und abgegrenzt.

Der Erfolg der Mediation ergibt sich für uns nicht aus der Existenz einer Abschlussvereinbarung, sondern aus der Zielsetzung und den Lösungskriterien, die erst innerhalb der Mediation in Phase 3 ermittelt werden. Wir gehen davon aus, dass die Mediation ein selbstregulirendes Verfahren ist, bei dem die Qualitätsmerkmale der Lösung in sich erarbeitet werden. Zu dem Zweck wird die Mediation konsistent aufgebaut, Ausgehend von einer Zielvereinbarung, die auf das Finden einer Lösung gerichtet sein muss, einer darauf bezogenen Konflikthypothese, einer wiederum darauf bezogenen Themenanalyse, den auf die Themen Bezug nehmenden und aus den Motiven zu entwickelnden Kriterien für die Lösung, den Lösungsoptionen, die zunächst gesammelt dann bewertet und mit anderen Lösungen verglichen werden und der Umsetzung der Lösung in einer Vereinbarung, die auf Wirksamkeit, Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit geprüft wird. Die einzelnen Schritte lassen sich durch Benchmarks qualifizieren.

Standards zur Ausbildung

Die Ausbildung ist ein wesentlicher Schritt, um ein integrierter Mediator (in-Mediator) zu werden. Das Ausbildungsangebot ist nicht auf Kurse und Seminare beschränkt. Die Ausbildung ist modular aufgebaut und graduell über ein Sternsystem differenziert. Die an Kurse gebundene Ausbildung ist sowohl eine Ausbildung in Mediation (1 Stern) wie eine Ausbildung zum Mediator (2 Sterne). Sie wird ergänzt durch eine an Seminaren ausgerichtete Portfolioausbildung mit hohen Praxisanteilen (3 Sterne). Mit den Sternen werden die Leistungsmerkmale der Ausbildung wie folgt festgelegt:

  1. Stern: Vertiefendes Wissen über die Mediation im Verstäündnis der Integrierten Mediation
  2. Stern: Verbreitertes Wissen über die wichtigsten Anwendungsfelder
  3. Stern: Vollwertige Berufsqualifikation, bei der es nicht mehr auf den Urspungsberuf ankommt

Vollausbildung

Die Ausbildung zur „Mediation und integrierten Mediation“ muss sicherstellen, dass der Auszubildende Gelegenheit zur Transformation des Gelernten in eine zu seiner Persönlichkeit passenden Ausdrucksform eröffnet. Das didaktische Konzept umfasst die Vermittlung von theoretischem Wissen, praktischen Erfahrungen und Anwendungsmöglichkeiten sowie einer persönlichen Betreuung durch Studienleiter und Mentoren. Die Ausbildung unterliegt dem Konzept des blended Learning, das sich aus einem Skriptstudium, einem Präsenzstudium, einem Gruppenstudium, sowie aus Inter- und Supervisionen zusammensetzt. Das multimediale Ausbildungsmaterial wird kollektiv gesammelt, zentral gepflegt und in allen Ausbildungen zur Verfügung gestellt. Der praktische Übungsanteil beträgt ca 70% der Ausbildungsdauer. Die Ausbildungsinhalte werden transdisziplinär bereitgestellt.

Seminare

Einzelne Seminare, die diesem Umfang nicht entsprechen, können vom Ausbildungsbeirat als Kursmodule anerkannt und auf die Ausbildung zur „Mediation und integrierten Mediation“ angerechnet werden. Der jeweilige Ausbildungsleiter hat darzulegen, wie die fehlenden Elemente nachgeliefert werden können. Der Ausbildungsbeirat entscheidet über die Konsistenz.

Spezialisierung

Weil sich der Konflikt nicht in Disziplinen eindämmen lässt, ist die Ausbildung der integrierten Mediation stets eine Ausbildung zum Generalmediator, in der sich der Auszubildenden die Fähigkeit zur Bearbeitung aller Konflikte aneignet. Eine anschließende Spezialisierung bleibt ihm unbenommen. Nach dem Konzept der integrierten Mediation wird der Spezialist nicht „Familienmediator“ oder „Wirtschaftsmediator“ sondern „Mediator mit dem Schwerpunkt im Feld Familie oder Wirtschaft“ bezeichnet.

Konsistenz und Modularität

Die Ausbildung kann modular zusammengesetzt werden. Ihre Konsistenz ergibt sich aus einem Punktesystem, das sich an vorgegebenen Ausbildungsinhalten orientiert. Jedes Modul und jedes Seminar kann als ein selbständiger Ausbildungsteil angeboten werden, wobei der Bezug zu dem Curriculum und die zur Erfüllung der Sternezertifizierung fehlenden Teile offen gelegt werden.

Ausbildungsdauer

  1. Stern 150 Stunden
  2. Stern 350 Stunden
  3. Stern kompetenzabhängig

Die Ausbildungsstunden können auch im Fernstudium abgeleistet werden, wenn der Präsenzanteil mindestens 50% der Ausbildungsdauer ausmacht.

Ausbildungsinhalte!

Die Auzsbildungsinhalte ergeben sich aus den Ausbildungszielen und den gesetzlichen Anforderungen. Wir erkennen die Standards der B und D-Verbände an. Wir haben uns den Standards des DFfM unterworfen. Die Inhalte der Integrierten Mediation und die dadurch möglichen Modifikationen zur klassischen Mediation werden in der Ausbildung herausgestellt. Die Inhalte der ZMediatAusbV werden als Mindestanforderungen angesehen und entsprechend der Ausbildungsziele erweitert. Die Ausbildungsinhalte werden in Curricula aufgelistet, in denen die Ausbildungsziele genau festzuschreiben sind.

Fortbildung

Wer sich Mediator nennt (also nicht nur auf die Ausbildung verweist) muss sich fortbilden.

Standards Berufsausübung

Die Berufsausübung wird mit einem Berufszertifikat bescheinigt. Voraussetzung ist eine Vollausbildung zum Mediator, die mindestens einer 2 Sterne Ausbildung entspricht. Weitere Voraussetzung ist die Unterwefung unter diese Standards und die Beachtung der von der Integrierten Mediation vorgegebenen Regeln der Kunst. Weiterhin ist eine regelmäßige Fortbildung und Mediationspraxis nachzuweisen. Die durchzuführenden Mediationen müssen sich nicht auf Mediationen i.S.d. Mediationsgesetz beschränken und können den gesamten Mediationsradius ausschöpfen. Der Berufsmediator muss eine Organisation nachweisen, die ein professionelles Arbeiten und eine Qualitätssicherung gewährleistet.

Zertifizierung und Akkreditierung

Wir unterscheiden zwischen der Ausbildungs- und der Berufszertifizierung sowie der Akkreditierung. Die Differenzierung trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Auszubildende zwar eine Kompetenz im Umgang mit Konflikten gewinnen möchten, ohne professionelle Mediationen anzubieten. Die Ausbildungszertifikate sind:

1 Stern Mediator

Der 1 Stern Mediator (kurz: Mediator*) ist ein Mediator der 1. Stufe. Dieser Titel genügt den Anforderungen des Mediationsgesetzes in Deutschland (zertifizierter Mediator) und berücksichtigt den Ausbildungsstand in anderen Ländern. Der Mediator absolviert die Grundausbildung zur Mediation in einer mindestens 120 Stunden umfassenden Ausbildung. Der Ausbildungsumfang kann für andere Länder (z.B. Lettland) angepasst werden, darf 70 Stunden jedoch nicht unterschreiten. Der Mediator* besitzt allgemeine Kenntnisse über die Mediation. Er erkennt die Anwendungsmöglichkeiten und Grenzen der Mediation und verfügt über die Fähigkeit, die Mediation „auf sicherem Terrain“ auszuführen.

Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung zur Mediation ist ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, eine andere Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit in einem konfliktnahen Beruf. Ausnahmen können bei einem individuellen Nachweis der Eignung zum Studium erteilt werden.

Die Zertifizierung zum Mediator* erfolgt nach einem Studiennachweis, der Vorlage einer Wissensabfrage sowie einer schriftlichen Dokumentation eines selbst mediierten oder co-mediierten Falles. Die Dokumentation enthält die Schilderung des Falles und seiner Durchführung, die vom Mediator eingesetzten Interventionen, eine Beschreibung ihrer Wirkungen und eine Selbstreflexion. Die Dokumentation soll in einem Abschlusskolloquium (Prüfungsgespräch) erörtert werden, wobei auch hier auf die Selbstreflexion ein besonderer Wert gelegt wird. Das Abschlusskolloquium kann durch ein schriftliches oder fernmündliches Verfahren ersetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Prüfer die Auszubildenden bereits während der Ausbildung individuell begleitet hat und seine Arbeitsweise hinreichend kennt. Die zu zertifizierenden Mediatoren legen eine Erklärung vor, in der sie sich selbst zur Einhaltung der IM-Standards und zur Meldung der zur Führung einer Statistik erforderlichen Daten verpflichtet haben sowie die Erklärung zur Rezertifizierung vorlegen. Liegt die Ausbildung mehr als 5 Jahre zurück, muss der Bewerber seine Praxis durch Vorlage von mindestens zwei dokumentierten Mediationen oder 50 Stunden theoretischer Fortbildung nachweisen.

2 Sterne Mediator

Der Mediator** (2 Sterne Mediator / 2. Stufe) besitzt umfassende Kenntnisse über die Mediation auch in den jeweiligen Fachgebieten und Feldern. Er ist für die professionelle Arbeit vorbereitet. Darüber hinaus besitzt er Kenntnisse und Fertigkeiten der integrierten Mediation. Er ist in der Lage, eine Mediation in schwierigen Fällen ebenso wie in untypischen Ausgangssituationen durchzuführen und die Mediation in andere Kontexte zu setzen.

Voraussetzung ist der Nachweis einer Ausbildung nach Maßgabe des 1 Stern Mediators.

Es gelten die Ausführungen zur Mediator* Ausbildung. Zusammen mit der Ausbildung zum Mediator* kann der Mediator** eine mindestens 240-stündige Ausbildung nachweisen, wovon insgesamt 40 Stunden Supervisionsanteile sind.

Der zu zertifizierende Mediator** verfügt über ein Mediator* Zertifikat oder eine vergleichbare Vorausbildung. Darüber hinaus erfordert die Zertifizierung zum Mediator** die Vorlage der 2-Sterne Wissensabfrage sowie von zwei schriftlichen Dokumentation eines selbst mediierten oder co-mediierten Falles. Wenn eine Mediator* Zertifizierung vorliegt, genügt eine Falldokumentation. Desweiteren ist eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Thema der Mediation vorzulegen. Im übrigen gelten die Ausführungen zur Abnahme der Prüfung des Mediator*.

3 Sterne Mediator

Der 3 Sterne Mediator (Mediator 3. Stufe) verfügt über uneingeschränkte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Mediation. Er besitzt die Qualifikation zur Durchführung jeder beliebigen Mediation. Er verfügt über ein transdisziplinäres Wissen und umfassende Kenntnisse über alle Verfahren der Konfliktbeilegung, schwerpunktmäßig die Mediation und integrierte Mediation in allen Feldern. Er hat Erfahrungen mit den unterschiedlichen Mediationsweisen und -stilen.

Voraussetzung ist der Nachweis einer Ausbildung nach Maßgabe des 2 Sterne Mediators sowie die Vorlage eine Lerntagebuchs (Portfolios), das Lernziele und Lernschritte beschreibt.

Trainer

Jeder Bewerber für eine Lehrtätigkeit der Integrierten Mediation kann eine Ausbildung nach Maßgabe des 2 Sterne Mediators oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. Weiterhin legt er mindestens 25 selbst dokumentierte Mediationen vor und Belege für eigene Lehrtätigkeiten von mindestens 250 Stunden. Darüber hinaus kann er seine Kenntnisse über die integrierte Mediation und deren Lehrinhalte nachweisen. Er hat ausreichende Erfahrungen durch und in der Supervision und hat seine Arbeitsweise und sein eigenes sowie andere Mediationkonzepte und Verfahrensweisen im Verständnis der Integrierten Mediation und der Mediation ausreichend reflektiert.

Für inhaltlich begrenzte Seminare oder Ausbildungsteile genügt der Nachweis der auf den abgegrenzten Themenbereich bezogenen Kompetenz und Praxiserfahrung.

Ausbildung zum Trainer

Eine ToT (Training of Trainers) Ausbildung wird nicht angeboten. Stattdessen wird dem Bewerber als Trainer eine Ausbildungspatenschaft angeboten. Der Ausbildungspate ist ein bereits von der Integrierten Mediation akkreditierter Trainer. Er begleitet den Bewerber in den ersten Trainings als Co-Trainer und Supervisor. Der Pate überlässt es dem Bewerber unter seiner beratenden Anleitung selbst Curricula, Ausbildungsmaterial und die didaktische Umsetzung festzulegen. Er hilft ihm dabei, die Anforderungen der Integrierten Mediation zu erfüllen. Vorhandenes Traininsmaterial (Skripte, Lehrbrife usw.) sollen verwendet und ggfalls ergänzt werden. Nach Abschluss der vom Paten für notwendig erachteten Trainings wird ein Patenbrief erstellt, der die Ausbildungsqualifikation des Trainers ausweist.

Sonderfälle

Bei den vorgenannten Zertifizierungen wurde davon ausgegangen, dass die Absolventen ein Integrierte Mediation-spezifisches Studium durchgeführt haben. Es ist aber auch möglich, Mediatoren auszuzeichnen, die nicht an Ausbildungsgängen teilgenommen haben, die von der Integrierten Mediation akkreditiertet wurden. In diesen Fällen können Sterne-Zertifikate erteilt werden, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die dem jeweiligen Stern-Niveau entsprechen. Der Nachweis, dass die Philosophie der Integrierten Mediation verstanden wurde, kann durch die Beantwortung von Fragen erbracht werden, wenn der Praxisanteil der Ausbildung dem der Integrierten Mediation entspricht.

In Altfällen, bei denen eine Zertifizierung durch ein akkreditiertes Institut der Integrierten Mediation erfolgt war, wird Bestandsdschutz zugesichert. In allen Fällen ist eine Genie- oder alte Hasenregelung zulässig. In dem Fall obliegt es der Zertifizierungsstelle im Einzelfall festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung auf andere Weise hergestellt werden konnte.

Institute

Ein Trainer der Integrierten Mediation darf zwar die Inhalte der Integrierten Mediation unterrichten und in den von der Integrierten Mediation akkreditierten Ausbildungsinstituten Lehrtätigkeiten ausüben. Ein eigenes Ausbildungsangebot unter dem Label Integrierte Mediation ist ihm jedoch untersagt.

Weil der Verband gemeinnützig ist, ist die Ausbildung kein Angebot des Vereins. Die Ausbildung bleibt den vom Verein akkreditierten Instituten vorbehalten. Die Institute müssen nachweisen, dass sie ihre Ausbildungsangebote im Sinne der Integrierten Mediation anbringen. Ausbislungsinstitute müssen den Nachweis erbringen, dass sie in Ihrem Auftreten, der Ausbildungsqualität und dem Angebot die Grundsätze der Integrierten Mediation befolgen und die Verwendung des Logos verdienen.

Die Ausbildungsinstitute sind verpflichtet, die zur Ausbildung erforderliche Verwaltung vorzuhalten. Zu dem Zweck sind Daten über die Ausbildung zu erheben und gegebenenfalls dem Verband zu melden. Die zu erhebenden Daten umfassen die erteilten Zertifikate, statistische Daten über die Ausbildung, die Namen der Absolventen, der Beruf, der Sternegrad und das Datum der Zertifikatserteilung. Desweiteren die Anzahl der Studienbewerber, die Anzahl der Abbrecher sowie der Grund für den Abbruch, der Name des Ausbilders, die Anzahl der durchgeführten Mediationen, die Angabe der Mediationsweise und des Mediationsfeldes, das Ergebnis der Mediation.

Die Akkreditierung inländischer Institute erfolgt nach einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und einer Visitation des Institutes bzw. einem Kolloquium und Ausfertigung eines Institutsvertrages. Zuständig ist der Ausbildungsbeirat. Die Akkreditierung kann die Berechtigung zur Ausbildung zum Sternemediator erfassen und auf Ausbildungsabschnitte oder Einzelöseminare limitiert werden. Die Akkreditierung von ausländischen Instituten sowie die Akkreditierung von Lehrinstituten erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Ausbildungsbeirates.

Die akkreditierten Institute werden ermächtigt, je nach dem Umfang der Akkreditierung Ausbildungszertifikate sebst zu erstellen. Sind mehrere Institute an einer Ausbildung beteiligt, so soll ein führendes Institut benannt werden, das die Verantwortung über die Zertifizierung übernimmt. Wird eine Ausbildung im Ausland durchgeführt, so kann die Zertifizierungsberechtigiung auch dann vergeben werden, wenn die Ausbildung durch ein nicht akkreditiertes Institut durchgeführt wurde. Zertifizierungen im Ausland erfolgen durch den Vorstand.

Rezertifizierung, Aberkennung und Widerruf

Die Integrierte Mediation geht davon aus, dass ein Ausbildungszertifikat lediglich die Ausbildung bescheinigt und nicht die Berufstätigkeit. Auf eine periodische Erneuerung des Ausbildungszertifikates wird deshalb verzichtet.

Wer nicht nur darauf hinweist, dass er ausgebildter Mediator ist, sondern auch die Tätigkeit des Mediators anbietet, muss Fortbildungen im oben beschriebenen Umfang nachweisen.

Um den Unterschied zwischen Ausbildung und Tätigkeit herauszustellen, bieten wir ein Berufszertifikat an. Um dieses zu erhalten, muss sich jeder Sterne-Mediator jedoch verpflichten, auf Nachfrage praktische Erfahrungen in mindestens 2 Fällen innerhalb von 5 
Jahren durch Vorlage einer Dokumentation nachzuweisen oder Nachweise über Fortbildungen von mindestens 50 Zeitstunden vorzulegen. Erfüllt er diese Voraussetzungen nach Aufforderung binnen einer dort festzulegenden, angemessenen Frist nicht, wird das Berufszertifikat entfernt.

Die Akkreditierung eines Institutes kann aus wichtigem Grund vom Vorstand widerrufen werden, insbesondere wenn die Standards nicht erfüllt werden. Dem akkreditierten Ausbildungsinstitut ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Administration

Der Ausbildungsbeirat ist ein Organ der Intergierten Mediation e.V. Er arbeitet mit allen Abteilungen des Vereins zusammen und ist über alle Maßnahmen der Integrierten Mediation zu informieren und einzubeziehen, die mit den Fragen der Ausbildung oder der Ausübung der Mediation im Zusammenhang stehen. Umgekehrt informiert der Beirat über die für die Ausbildung relevanten Bedarfe und Anforderungen. Zwischen dem Abteilungen besteht ein Austausch, der darauf abzielt, die Entwicklung der Standards und deren Verwirklichung zu gewährleisten.

Der Verband Integrierte Mediation stellt die für die Durchführung der Standards erforderliche Administration zur Verfügung. Er führt eine Statistik über alle Ausbildungen. Die zu dem Zweck zu erhebenden Daten dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Ihre Weitergabe ist anonymisiert und zu statistischen Zwecken zulässig. Die Verwaltung der Daten erfolgt zentral (auch für die ausländischen Vereine) über die Geschäftsstelle.

Der Verband stellt die organisatorischen Bedingungen und Möglichkeiten her, damit der Ausbildungsbeirat mit den Abteilungen des Vereins und den Schwesterverbänden im Ausland im Austausch steht.

Der Ausbildungsbeirat

Der Ausbildungsbeirat ist in den genannten Fällen für die Akkreditierung sowie die Zertifizierung zuständig. Ihm obliegt auch die Überwachung und Weiterentwicklung der Ausbildungsstandards.

Der Ausbildungsbeirat setzt sich wie folgt zusammen: Den Vorsitz übernimmt die von der Mitgliederversammlung zu wählende Leiterin bzw. der Leiter der Ausbildungsabteilung. Ein vom Vorstand ernanntes Mitglied des Vorstandes nimmt einen weiteren Sitz im Beirat wahr. Wird kein Vorstandsmitglied benannt ist dies der oder die Vorsitzende des Vereins. Bis zu fünf weitere Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Je ein weiterer Sitz wird an die delegierten Vertreter der ausländischen Verbände vergeben.

Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Zur Sitzung sind die Mitglieder des Beirates einzuladen. Die Einladungen können elektronisch erfolgen. Sitzungen sind rechtzeitig anzukündigen, damit Vertreter der Institute, die keinen stimmberechtigten Sitz erhalten haben, an jeder Sitzung teilnehmen können, ebenso wie jedes Vereinsmitglied und Gäste. Die Sitzungen des Beirates finden bei Bedarf spätestens einmal jährlich statt. Beschlussfassungen über Zertifikate können elektronischen im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Der Beirat kann Gebühren für die Zertifizierung ansetzen, die jedoch vom Vorstand zu genehmigen sind. Gebühren müssen dem Äquivalenzprinzip entsprechen und kostendeckend sein. Die Mitglieder des Beirats werden im zwei – Jahresrhythmus ernannt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Zahl der Mitglieder, soweit sie die hier vorgesehene Zahl übersteigt, das Abstimmungs- und Zustellungsverfahren und die Art und Weise der Beiratssitzungen sowie der Beschlussfassung festgelegt wird.

Bei Streitigkeiten entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen und Beteiligten in einem mediativen Verfahren.

Ausgefertigt vom Vorsitzenden,
Altenkirchen, am 31.3.2012
Arthur Trossen

Photo by Friar’s Balsam