Das Bundesministerium der Justiz hat nun den Referentenentwurf an Länder und Verbände für ein Mediationsgesetz vorgelegt und auf deren Webseite kommentiert. Wie der Badenia-Informations Mediation mitteilt, ist sein Zweck die Stärkung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Die grundlegende Haltung dazu ist, dass Streitende selbst am besten wissen, wie ihr Konflikt zu lösen sei. Der Gesetzesentwurf lautet wie folgt:

Bearbeitungsstand: 04.08.2010 8:07 Uhr, Quelle:  BMJ-Webseite

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

A. Problem und Ziel

Wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation, nämlich die unabhängig von einem Gerichtsverfahren durchgeführte Mediation (außergerichtliche Mediation), die während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts durchgeführte Mediation (gerichtsnahe Mediation) und die innerhalb eines Gerichts von einem nicht entscheidungsbefugten Richter durchgeführte Mediation (richterliche Mediation) weitgehend ungeregelt. Für die richterliche Mediation soll eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediations-RL) bis zum 20. Mai 2011 in deutsches Recht umzusetzen.

B. Lösung
Der Entwurf stärkt die Mediation, indem er die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Verschwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtert. Zudem werden bestimmte Mindestanforderungen an Mediatorinnen und Mediatoren gesetzlich geregelt. Des Weiteren werden wissenschaftlich begleitete Modellprojekte an den Gerichten ermöglicht, um festzustellen, ob und in welchem Umfang es bei der Durchführung einer mit staatlicher Unterstützung geförderten außergerichtlichen Mediation in Familiensachen Einspareffekte im Bereich der Prozesskostenhilfe gibt. Schließlich wird die Möglichkeit einer Verweisung aus dem gerichtlichen Verfahren in die Mediation oder in ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung erweitert und die richterliche Mediation in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der Finanzgerichtsordnung und dem Patentgesetz ausdrücklich auf eine rechtliche Grundlage gestellt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Keine

E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Referentenentwurf

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)

§ 1

Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Die Mediation kann durchgeführt werden
1. unabhängig von einem Gerichtsverfahren (außergerichtliche Mediation),
2. während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation)
oder
3. innerhalb des Gerichts von einem nicht entscheidungsbefugten Richter (richterliche Mediation).

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

§ 2

Aufgaben des Mediators
(1) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
(2) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in das Mediationsverfahren eingebunden sind. Er kann mit den Parteien getrennte Gespräche führen, wenn er dies für zweckmäßig hält.
(3) Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(4) Der Mediator vergewissert sich im Falle einer Einigung, dass die Parteien die Vereinbarung in voller Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen.

§ 3

Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

§ 4

Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere um eine erhebliche Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 5

Aus- und Fortbildung des Mediators

Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine angemessene Aus- und Fortbildung sicher, dass er die Mediation in sachkundiger Weise durchführen kann.

§ 6

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der außergerichtlichen oder gerichtsnahen Mediation bei Familiensachen an Gerichten der Länder zu ermitteln.
(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtsnahen Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für den Rechtsstreit zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein  Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass richterliche Mediation in Zivilsachen angeboten wird. Die richterliche Mediation kann einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.“

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 278 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 278a Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation“.
b) Nach der Angabe zu § 796c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 796d Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung“.

2. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der richterlichen Mediation wird ein Protokoll nur erstellt, soweit die Parteien dies übereinstimmend beantragen oder ein Vergleich festzustellen ist.“

3. § 253 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„ (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist oder warum ein solcher Versuch unterlassen wurde;
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.“

4. § 278 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

5. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt:
㤠278a

Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

(2) Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht den Parteien eine richterliche Mediation vorschlagen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die richterliche Mediation findet vor einem nicht entscheidungsbefugten Richter statt. Sie ist nicht öffentlich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Schließen die Parteien in der richterlichen Mediation einen Vergleich, kann der richterliche Mediator wie ein entscheidungsbefugter Richter den Inhalt des Vergleichs im Protokoll feststellen und den Streitwert festsetzen.“

6. § 794 Absatz 1 Nummer 4b wird wie folgt gefasst:
„4b. aus Beschlüssen nach den §§ 796b bis 796d;“

7. Nach § 796c wird folgender § 796d eingefügt:
㤠796d

Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung
(1) Eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung wird auf schriftlichen Antrag aller Parteien oder auf Antrag einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Partei für vollstreckbar erklärt. Stehen der Vollstreckbarerklärung Hindernisse entgegen, setzt das Gericht den Parteien zur Behebung eine angemessene Frist.
Mit Zustimmung der Parteien sorgt es in der Entscheidung für die in der Zwangsvollstreckung nötige Bestimmtheit. Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn die Vereinbarung unwirksam ist oder ihre Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.
(2) Für die Vollstreckbarerklärung ist das Amtsgericht zuständig, welches in der Mediationsvereinbarung bezeichnet ist. Fehlt eine solche Bezeichnung und befindet sich der Ort des Mediationsverfahrens im Inland, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des Mediationsverfahrens liegt, anderenfalls das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(3) Mit Zustimmung aller Parteien kann eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung ferner von einem deutschen Notar für vollstreckbar erklärt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht angefochten werden; Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“

8. In § 797 Absatz 6 wird die Angabe „§ 796c“ durch die Angabe „den §§ 796c und 796d  Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation“
2. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag soll die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist oder warum ein solcher Versuch unterlassen wurde.“
3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
㤠36a
Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation
(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Beteiligten hierzu, setzt das Gericht das Verfahren aus.
(2) Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht einzelnen oder allen Beteiligten eine richterliche Mediation vorschlagen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die richterliche Mediation findet vor einem nicht entscheidungsbefugten Richter statt. Sie ist nicht öffentlich, soweit die an der richterlichen Mediation Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Schließen die an der richterlichen Mediation Beteiligten einen Vergleich, kann der richterliche Mediator dessen Inhalt wie ein entscheidungsbefugter Richter im Terminsvermerk feststellen und den Verfahrenswert festsetzen.
Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, bleibt die Billigung des Vergleichs entsprechend § 156 Absatz 2 dem entscheidungsbefugten Richter vorbehalten.
(3) Im Rahmen der richterlichen Mediation wird ein Terminsvermerk nur aufgenommen, soweit die an der richterlichen Mediation Beteiligten dies übereinstimmend beantragen oder ein Vergleich festzustellen ist. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“

4. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.
b) Im bisherigen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort
„Konfliktbeilegung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„ (4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation, eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder einer richterlichen Mediation ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.“

6. § 156 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach „angeordnet“ die Wörter „oder entscheiden sich Beteiligte auf Vorschlag des Gerichts für eine Mediation, ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder für eine richterliche Mediation“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 werden vor den Wörtern „über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare“ die Wörter „über die richterliche Mediation,“ eingefügt.
2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt „§ 54a

Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.
(2) Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht den Parteien eine richterliche Mediation vorschlagen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die richterliche Mediation findet vor einem nicht entscheidungsbefugten Richter statt. Sie ist nicht öffentlich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Schließen die Parteien in der richterlichen Mediation einen Vergleich, kann der richterliche Mediator wie ein entscheidungsbefugter Richter den Inhalt des Vergleichs im Protokoll feststellen und den Streitwert festsetzen.“
Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 202 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetz“ die Angabe „einschließlich § 15“ und nach dem Wort „Zivilprozeßordnung“ die Angabe „einschließlich § 278a“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird in Satz 1 nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetz“ die Angabe „einschließlich § 15“ und nach dem Wort „Zivilprozeßordnung“ die Angabe „einschließlich § 278a“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

In § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetz“ die Angabe „einschließlich § 15“ und nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Angabe „einschließlich § 278a“ eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

In Nummer 2118 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden dem Gebührentatbestand die Wörter „oder einer Mediationsvereinbarung nach § 796d ZPO“ angefügt.

Artikel 10
Änderung der Kostenordnung

In § 148a Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „(§§ 796a bis 796c der Zivilprozessordnung)“ ein Komma und die Wörter „einer Mediationsvereinbarung (§ 796d der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Patentgesetzes

Dem § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Das Patentgericht kann den Parteien entsprechend § 278a der Zivilprozessordnung eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder eine richterliche Mediation vorschlagen.

Artikel 12
Änderung des Markengesetzes

Nach § 82 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082 (1995 I 156); 1996, 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Das Patentgericht kann den Parteien entsprechend § 278a der Zivilprozessordnung eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder eine richterliche Mediation vorschlagen.“

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am …

[einsetzen: …] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Begriff

In der Mediationspraxis und der Literatur wird Mediation (lat. mediatio: Vermittlung) als ein Verfahren verstanden, bei dem Parteien mit Hilfe einer Mediatorin oder eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (vgl. nur: Mähler/Mähler in: Duss-von Werdt u. a., Mediation, 1995, S. 13). Insbesondere im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Parteien für die Lösung des Konflikts unterscheidet sich die Mediation von anderen Verfahren, in denen die den Streit schlichtende Person den Parteien eine bestimmte Konfliktlösung vorschlagen kann (Schlichtung) oder der Streit der Parteien durch einen Dritten entschieden wird (gerichtliches Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren). Von der Rechtsberatung unterscheidet sich die Mediation insbesondere insoweit, als im Mediationsverfahren zwar das Recht als ein wesentlicher Orientierungspunkt für mögliche Konfliktlösungen erörtert werden kann, eine konkrete rechtliche Beratung über die dem Konflikt zugrundeliegenden Rechtsfragen jedoch nicht erfolgen darf.

2. Entwicklung der Mediation
Der Gedanke, Konflikte durch Verhandlungs- und Vermittlungsstrategien beizulegen, ist sehr alt und findet sich zum Teil schon vor der Entstehung von Rechtsnormen und staatlichen Organisationen (vgl. nur: Hehn, Handbuch Mediation, 2. Auflage, § 8 Rn. 3ff.). Nicht nur in Japan, China und weiten Teilen Afrikas ist der Vermittlungsgedanke seit jeher ein wesentliches Mittel zur Beilegung von Konflikten. Auch in Europa reichen die Wurzeln der Mediation bis in das Altertum zurück. So wählten die Bürger von Athen im Jahr 594/3 v. Chr. Solon zum Vermittler, um den dem attischen Staat drohenden Bürgerkrieg abzuwenden.

In der Präambel zum Friedensvertrag, der am 24. Oktober 1648 mit dem westfälischen Frieden zu Münster den 30-jährigen Krieg beendete, wird der venezianische Ritter Alvise Contarini erwähnt, der „den Auftrag eines Mediators unabhängig von den Begehrlichkeiten der Parteien während beinahe fünf Jahren unverdrossen erfüllt und damit den Frieden möglich gemacht hat“ (vgl.: Duss-von Werdt, homo mediator, S. 24 ff. und 44 ff.).

Im 20. Jahrhundert fand in den 70er-Jahren zunächst in den USA eine intensive Beschäftigung mit alternativen Formen der Konfliktregelung (ADR) statt. Dabei wurde auch der Gedanke der Mediation wieder aufgegriffen und weiterentwickelt, der dann Mitte der 80er-Jahre auch in Europa zunehmend Beachtung fand. In Deutschland ist das Institut der Mediation größtenteils gesetzlich ungeregelt. Es existieren bislang nur vereinzelte die Mediation betreffende Bestimmungen (vgl. § 135 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 278 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

3. Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
Am 19. April 2002 legte die Kommission das Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vor (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2002/com2002_0196de01.pdf). Die Beratungen über das Grünbuch führten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2004:0718:FIN:DE:PDF), den die Kommission am 22. Oktober 2004 vorlegte.

Nach mehrjährigen Beratungen verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat am 21. Mai 2008 die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil und Handelssachen (Europäische Mediationsrichtlinie – Mediations-RL, abgedruckt in: Amtsblatt der Europäischen Union vom 24.5.2008, L 136, S. 3 ff.). Mit der Richtlinie sollen Rahmenregeln eingeführt werden, „um die Nutzung der Mediation weiter zu fördern und sicherzustellen, dass die Parteien, die die Mediation in Anspruch nehmen, sich auf einen vorhersehbaren rechtlichen Rahmen verlassen können“ (Erwägungsgrund 7 Mediations-RL).

Die europäische Mediationsrichtlinie gilt nur für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die in Artikel 2 Mediations-RL definiert werden. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, Regelungen zur Vertraulichkeit der Mediation, zur Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung und zur Auswirkung der Mediation auf Verjährungsfristen zu schaffen (Artikel 6 bis 8 Mediations-RL).

Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Qualität der Mediation sowie deren Inanspruchnahme fördern (Artikel 4 und 5 Mediations-RL).

4. Vorarbeiten für das Gesetz
Zur Vorbereitung des Gesetzes wurde das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg beauftragt, ein rechtsvergleichendes Gutachten zur Mediation in ausgewählten Ländern der Welt zu erstellen (vgl. Hopt/Steffek, Mediation – Rechtstatsachen, Rechtsvergleich, Regelungen, Tübingen 2008). Ergänzend hat das Bundesministerium der Justiz eine interdisziplinäre Expertenkommission einberufen, die die Vorbereitungsarbeiten intensiv unterstützt hat.

Auch der 67. Deutsche Juristentag (DJT) 2008 hat sich in einer eigenen Abteilung mit der Mediation und weiteren Verfahren konsensualer Streitbeilegung beschäftigt und zahlreiche Beschlüsse zum Regelungsbedarf im Verfahrens- und Berufsrecht gefasst.
Im Rahmen der von der Bundesregierung veranlassten wissenschaftlichen Begleitforschung wurde darüber hinaus ein rechtstatsächliches Gutachten eingeholt, das für Sorge und umgangsrechtsstreitigkeiten familiengerichtliche Verfahren und Familienmediation hinsichtlich Kosten, Verfahrensdauer, Zufriedenheit, Nachhaltigkeit und Folgewirkungen miteinander vergleicht (Greger, Kosten und Folgekosten familiengerichtlicher Sorge- und Umgangstreitigkeiten bei Trennungen und Scheidungen – Vergleich zwischen familiengerichtlichen Verfahren und Familienmediation).

II. Inhalt des Entwurfs
Die Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung werden bereits in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen erwähnt (vgl. nur § 278 Absatz 5 Satz 2 ZPO, §§ 135 Absatz 1 Satz 1 und 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG). Neben der außergerichtlichen Mediation gehören zu den Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die in zahlreichen Landesgesetzen vorgesehenen Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellenverfahren, neuere Schiedsverfahren wie die Adjudikation sowie die Verfahren des sog. Mini Trial und der sog. Early Neutral Evaluation (vgl. dazu nur: Risse/Wagner, Handbuch der Mediation, 2. Auflage, § 23 Rn. 93 ff.). Diese Verfahren werden in den verschiedensten Ausprägungen und Kombinationen praktiziert, und es ist davon auszugehen, dass die Entwicklung neuer innovativer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung weiter vorangehen wird. Obwohl, wie hieraus ersichtlich, den Parteien zahlreiche Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zur Verfügung stehen, werden in Deutschland nach wie vor sehr viele Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen. Der Gesetzgeber kann jedoch auch Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schaffen, um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten. Denn „eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung“ (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2007, 1 BvR 1351/01).

Ziel des Entwurfs ist, die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insbesondere die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker zu verankern. Um die Streitkultur in Deutschland nachhaltig zu verbessern, stärkt der Entwurf dabei insbesondere die außergerichtliche Mediation. Dagegen enthält der Entwurf keine Regelungen zum Täter-Opfer-Ausgleich, da es sich hierbei trotz der Nähe zur Mediation um eine gesetzlich bereits geregelte Spezialmaterie handelt. Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Streitigkeiten, sondern stellt die Mediation insgesamt auf eine einheitliche Grundlage und vermeidet so eine ansonsten drohende Rechtszersplitterung. Denn es erscheint wenig sachgerecht, nahezu identische Sachverhalte allein wegen formaler Kriterien wie dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien unterschiedlich zu behandeln.
Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, wird eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren eingeführt. Daraus folgt zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren in der ZPO und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen. Der Entwurf stellt auch die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen sicher und ermöglicht es den Parteien zukünftig, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung einfach und kostengünstig für vollstreckbar erklären zu lassen.
Kein Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf die Verjährung. Denn die Verjährung ist bereits nach geltendem Recht nach § 203 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben; eine Mediation stellt eine solche Verhandlung dar (vgl. nur Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 203 Rn. 5, m. w. N.). Daher besteht auch kein Umsetzungsbedarf im Hinblick auf die Mediations-RL.

Schließlich schafft der Entwurf eine Rechtsgrundlage in allen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der Strafprozessordnung (StPO), um den Parteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder – soweit vom Landesrecht vorgesehen – eine richterliche Mediation vorschlagen zu können.
Mediation ist ein Verfahren, das noch stark in der Entwicklung begriffen ist. Von einem bereits klar umrissenen Berufsbild kann noch nicht ausgegangen werden, weshalb der Entwurf sich darauf beschränkt, grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren, einige Tätigkeitsbeschränkungen sowie eine (allgemeine) Aus- und Fortbildungsverpflichtung zu regeln.

Die Vorschriften des Mediationsgesetzes (MediationsG) gelten für alle Mediatorinnen und Mediatoren, auch für die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren.r

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 11 sowie aus Artikel 108 Absatz 6 des Grundgesetzes (GG). Soweit die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG in Anspruch genommen wird, besteht die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung der Grund- und Verfahrenspflichten sowie einer Aus- und Fortbildungspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren (§§ 2 bis 4 MediationsG) ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Ausbleibende oder unterschiedliche Regelungen durch die Landesgesetzgeber würden zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Insbesondere wäre zu befürchten, dass Grundprinzipien der Mediation wie die Unabhängigkeit und Neutralität der Mediatorinnen und Mediatoren oder die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens nicht bundesweit gelten würden. Bei länderübergreifenden Mediationen könnte es sogar dazu führen, dass unterschiedliche Standards angewendet werden müssten. Dies wäre, vor allem aus Sicht der Mediantinnen und Medianten, nicht hinnehmbar.
Eine bundeseinheitliche Regelung der Grund- und Verfahrenspflichten sowie einer allgemeinen Aus- und Fortbildungspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren ist auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Denn Landesregelungen oder das Untätigkeitbleiben der Länder würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Insbesondere wäre zu befürchten, dass die unterschiedliche landesrechtliche Behandlung gleicher Lebenssachverhalte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten. Das gilt vor allem für die Mediatorinnen und Mediatoren treffende allgemeine Aus- und Fortbildungsverpflichtung. Eine bundesweite Regelung stellt sicher, dass derartige wettbewerbsverzerrende Verhältnisse vermieden werden.

IV. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung soll zu einer nachhaltigen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und insgesamt zu einer Verbesserung der Streitkultur beitragen.
Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Rechtsvereinfachung; Bürokratiekosten
Der Entwurf sieht keine Rechtsvereinfachung vor. Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
VI. Alternativen
Zu den Regelungen des Entwurfs bestehen keine Alternativen.
VII. Befristung
Eine Befristung des Entwurfs ist nicht möglich.
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
IX. Geschlechterspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Die Grundsätze des Gender Mainstreaming wurden in der Gesetzesbegründung durchweg beachtet.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Mediationsgesetz)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
In § 1 MediationsG werden die Begriffe „Mediation“ und „Mediator“ in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Mediations-RL legaldefiniert. Die Formulierung lässt offen, wie viele Parteien an einer Mediation beteiligt sind. Dies können zwei, aber auch mehr Personen sein.

An beide Begriffe sind konkrete Rechtsfolgen, insbesondere Rechte und Pflichten geknüpft. So machen die Verschwiegenheitspflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren eine klare rechtliche Eingrenzung des betroffenen Personenkreises und die in die ZPO neu eingeführten Regelungen über die Mediationsvereinbarung als Vollstreckungstitel eine Definition des Verfahrens der Mediation erforderlich.

Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 MediationsG definierte Mediation schließt nach Artikel 3 Buchstabe a Mediations-RL auch die Mediation durch einen Richter ein, der nicht für ein Gerichtsverfahren in der betreffenden Streitsache zuständig ist (richterliche Mediation, vgl. im Gesetzentwurf Artikel 3 Nummer 5 (§ 278a ZPO), Artikel 4 Nummer 3 (§ 36a Absatz 2 FamFG), Artikel 5 Nummer 2 (§ 54a Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)).

Der im MediationsG verwendete Begriff „Partei“ ist untechnisch zu verstehen und bezeichnet die an der Mediation teilnehmenden Personen (Medianten). Die Definition ist daher auch für Verfahrensordnungen anwendbar, die anders als die ZPO den Begriff „Partei“ nicht kennen, sondern zum Beispiel von „Beteiligten“ sprechen, wie das FamFG oder die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Vertraulichkeit ist für den Erfolg einer Mediation entscheidend. Denn nur so können die Parteien ihre regelungsbedürftigen Interessen und die hierfür wesentlichen Informationen offen mitteilen. In dem vertraulichen Rahmen der Mediation können die Parteien zu gemeinsamen Überzeugungen gelangen, die Grundlage einer von allen Seiten als gerecht empfundenen Lösung sind.

Die Freiwilligkeit der Mediation bedeutet, dass die Parteien grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie eine Mediation durchführen wollen. Aus Artikel 3 Buchstabe a Mediations-RL folgt, dass es mit dem Prinzip der Freiwilligkeit vereinbar ist, wenn die Mediation von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben wird. Allerdings sind die Parteien auch in diesen Fällen berechtigt, die Mediation zu beenden, wenn sie zu keiner Vereinbarung gelangen können.

Das Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit unterstreicht die Bedeutung der Autonomie der Parteien in der Mediation. Diese bleiben während des gesamten Verfahrens für die zur Konfliktbeilegung getroffenen Maßnahmen und Absprachen und insbesondere auch für den Inhalt der abschließenden Vereinbarung verantwortlich. Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die Mediatorin oder den Mediator erfolgt, anders als bei einem Schiedsgerichtsverfahren oder einer Schlichtung, nicht.

Bislang war der Sprachgebrauch uneinheitlich. Daher werden in § 1 Absatz 1 Satz 2 MediationsG die verschiedenen Formen der Mediation begrifflich gegeneinander abgegrenzt.

Die Definition des Mediators in § 1 Absatz 2 MediationsG verzichtet bewusst auf die abschließende Regelung eines klar umgrenzten Berufsbildes. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei der Mediation um ein Verfahren handelt, das erst zum Ende des letzten Jahrhunderts „neu entdeckt“ wurde und sich derzeit noch dynamisch entwickelt. Diese Entwicklung soll nur im Rahmen des Erforderlichen eingegrenzt und beschränkt werden.

Der Verzicht auf die abschließende Regelung eines Berufsbildes trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass viele Mediatorinnen und Mediatoren nicht hauptberuflich oder jedenfalls nicht ausschließlich als solche arbeiten, sondern in erster Linie einen Grundberuf ausüben, zum Beispiel als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten. Dieser Grundberuf hat Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Berufsrecht des jeweiligen Grundberufs. Die Regelungen in diesem Gesetz verdrängen die für die Grundberufe geltenden berufsrechtlichen Regelungen nur, soweit zwischen beiden ein Widerspruch auftritt. Insoweit ist das MediationsG lex specialis. Berufsrechtliche Regelungen aus dem Grundberuf bleiben neben dem MediationsG anwendbar, soweit sie sich auch auf die mediatorische Tätigkeit erstrecken. Ob und inwieweit das der Fall ist, ist nach dem jeweiligen Berufsrecht zu beurteilen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Anwendbarkeit des anwaltlichen Berufsrechts auf die mediatorische Tätigkeit in § 18 BORA ausdrücklich geregelt.

Die in § 1 Absatz 2 MediationsG normierte Unabhängigkeit ist vor allem personenbezogen zu verstehen. Sie betrifft in erster Linie die persönliche Unabhängigkeit von den Parteien. Eine Mediation kann auch durch Richterinnen und Richter oder Angehörige des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden. Mediatorinnen und Mediatoren dürfen jedoch keinerlei Weisungen einer Mediationspartei unterliegen. Darüber hinaus dürfen aber auch keine zu starken Bindungen in Bezug auf die Verfahrensgegenstände der Mediation bestehen.

Beispiel: Der Mediator möchte das Grundstück, über dessen Verwertung die Parteien streiten, für sich selbst erwerben.

Eine grundlegende Bedeutung für die Rolle der Mediatorinnen und Mediatoren und ihre Aufgaben im Mediationsverfahren kommt ihrer Neutralität zu. Diese ist eine wesentliche Quelle ihrer Autorität im gesamten Verfahren (vgl. nur: Kracht, Handbuch der Mediation, zweite Auflage, § 12 Rn. 10 ff.). Die Neutralität, die vor allem eine verfahrensbezogene Bedeutung hat, verpflichtet insbesondere zu einer unparteilichen Verhandlungsführung und zur Gleichbehandlung der Parteien. Dies bedeutet zum Beispiel, dass alle Informationen an alle Parteien gleichermaßen weitergegeben werden und alle Parteien am Fachwissen der Mediatorinnen und Mediatoren in gleicher Weise teilhaben müssen.

Die fehlende Entscheidungskompetenz der Mediatorinnen und Mediatoren ist die Kehrseite der in § 1 Absatz 1 MediationsG genannten Eigenverantwortlichkeit der Parteien:

Hauptaufgabe der Mediatorin und des Mediators ist es, ohne eigene Entscheidungsbefugnis die Parteien dabei zu unterstützen, dass diese selbst ihre eigenen Interessen herausarbeiten, allseits vorteilhafte Einigungsoptionen entwickeln und eine einvernehmliche Vereinbarung zur dauerhaften Regelung ihres Konflikts treffen (vgl. nur: Eidenmüller, Mediation in der Anwaltspraxis, zweite Auflage, § 2 Rn. 25 und 27).

Mit der Formulierung, dass der „Mediator … die Parteien durch die Mediation führt“, wird klargestellt, dass die Mediatorinnen und Mediatoren die Verantwortung für das Verfahren und insbesondere für eine gelingende Kommunikation zwischen den Parteien tragen. Sie haben auf die Vereinbarung von Verfahrensregeln und auf deren Einhaltung zu achten und für die Schaffung bzw. Wiederherstellung einer adäquaten Verhandlungsatmosphäre zu sorgen.

Zu § 2 (Aufgaben des Mediators)
§ 2 MediationsG normiert für Mediatorinnen und Mediatoren wesentliche Aufgaben und Pflichten, die gewährleisten sollen, dass Mediationen bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Die Vorschrift greift dabei einige Kernelemente des Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren auf (abrufbar unter http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/adr_ec_code_conduct_de.pdf).

§ 2 MediationsG konkretisiert die Verantwortung der Mediatorinnen und Mediatoren für ein strukturiertes Verfahren, in dem eine von den Parteien selbst verantwortete Konfliktlösung ermöglicht werden soll.

Die Mediatorin und der Mediator haben insbesondere zu gewährleisten, dass die Parteien über die Sachlage und das Verfahren voll informiert sind und freiwillig an der Mediation teilnehmen (§ 2 Absatz 1 MediationsG).

§ 2 Absatz 2 Satz 1 MediationsG verpflichtet die Mediatorinnen und Mediatoren zur Neutralität. Diese ist ebenso wie die Unabhängigkeit unerlässliche Voraussetzung für das Gelingen einer Mediation. Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen allen Parteien in gleicher Weise zur Verfügung stehen und ihnen allen gleichermaßen dienen. Wegen dieses über die bloße Neutralität hinausgehenden aktiven Elements wird teilweise auch von einer Pflicht der Mediatorinnen und Mediatoren zur „Allparteilichkeit“ gesprochen (vgl. nur Montada/Kals, Mediation, 2. Aufl. 2007, S. 46 ff.).

§ 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 MediationsG regelt wesentliche Pflichten der Mediatorinnen und Mediatoren. Zur Förderung der Kommunikation können sie eine Vielzahl von unterschiedlichen Kommunikationsmethoden und -techniken einsetzen. Dabei haben sie auf die Einhaltung der mit den Parteien vereinbarten Verfahrensregeln zu achten, damit die Parteien in angemessener und fairer Weise in das Verfahren eingebunden werden. Dies schließt nicht aus, dass Einzelgespräche mit beiden Parteien geführt werden (sog. Caucus), wenn dies zweckmäßig erscheint(§ 2 Absatz 2 Satz 3 MediationsG). Es empfiehlt sich, hierzu das Einverständnis der Parteien einzuholen.

Mit der Pflicht der Mediatorinnen und Mediatoren, den Verfahrensrahmen zu beachten und die Einhaltung der Verfahrensregeln zu garantieren, korrespondiert das in § 2 Absatz 3 MediationsG festgelegte Recht, das Mediationsverfahren zu beenden, falls eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. So kann die Mediatorin bzw. der Mediator die Mediation beenden, wenn sich herausstellt, dass eine der Parteien in ihrer Fähigkeit zu einem eigenverantwortlichen Handeln erheblich eingeschränkt oder hierzu überhaupt nicht in der Lage ist; dies kann etwa bei schweren psychischen Erkrankungen oder bei einer massiven Suchtabhängigkeit der Fall sein.

§ 2 Absatz 4 MediationsG verpflichtet die Mediatorinnen und Mediatoren, sich zu vergewissern, dass die Parteien eine Vereinbarung in voller Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen (vgl. Ziffer IV.12. der Empfehlung R (2002) 12 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedsstaaten über die Mediation in Zivilsachen, www.egmr.org/minkom/ch/rec2002-12.pdf). Soweit die Parteien in der Mediation eine Vereinbarung mit rechtlichen Folgewirkungen treffen, sollten die Mediatorinnen und Mediatoren in geeigneten Fällen darauf hinwirken, dass die Parteien die Abschlussvereinbarung vor der endgültigen Unterzeichnung einer rechtlichen Kontrolle unterziehen (vgl. nur: Kracht, Handbuch der Mediation, 2. Auflage, § 12 Rn. 70 ff.).

Zu § 3 (Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen)
§ 3 Absatz 1 MediationsG dient der Sicherung der Neutralität (§ 2 Absatz 2 Satz 1 MediationsG) und der Unabhängigkeit. Umstände, die die Unabhängigkeit und Neutralität der einzelnen Mediatorin bzw. des einzelnen Mediators beeinträchtigen können, sind insbesondere persönliche oder geschäftliche Verbindungen zu einer Partei oder ein finanzielles oder sonstiges eigenes Interesse am Ergebnis der Mediation. Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen solche Umstände den Parteien offenlegen und dürfen dann nur tätig werden, wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.

Dem Gebot der Unabhängigkeit und Neutralität widerspricht es in besonderem Maße, wenn eine Mediatorin bzw. ein Mediator vor, während oder nach einer Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig wird. Von „derselben Sache“ ist auszugehen, wenn der Mediation und der parteilichen Beratung der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt.

Überschneidet sich zum Beispiel der Sachverhalt, mit dem die anwaltliche Vertretung befasst war oder ist er auch nur teilweise mit dem Konfliktstoff, der Gegenstand der Verhandlungen in der Mediation sein soll, identisch, scheidet die Übernahme einer Mediatorentätigkeit in dieser Sache aus (vgl. zur anwaltlichen Interessenvertretung in derselben Rechtssache nur Henssler in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Auflage, § 43a BRAO, Rn. 199 f.).

Parteivertretung und Mediation in einer Person schließt § 3 Absatz 2 MediationsG daher unabhängig von der Zustimmung der Parteien aus. Denn eine Partei wird einer Mediatorin bzw. einem Mediator die für die Lösung des Konfliktes notwendige Offenheit nicht entgegenbringen wenn sie beispielsweise befürchten muss, dass die Mediatorin bzw. der Mediator nach einem etwaigen Scheitern der Mediation die Interessen der Gegenpartei vertritt und dabei das in der Mediation erlangte Wissen zu ihrem Nachteil nutzt. So darf etwa der anwaltliche Mediator nach dem Scheitern der Mediation in einer Ehesache anschließend keine der Parteien anwaltlich vertreten (vgl. nur: Henssler, a. a. O., § 43a BRAO, Rn. 179). Aber auch in Fällen, in denen die Mediatorin oder der Mediator vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig war, ist eine neutrale Durchführung der Mediation nicht mehr möglich. Denn es kommt nicht nur darauf an, dass die Mediatorin oder der Mediator zu einer neutralen Durchführung der Mediation in der Lage ist. Ebenso wichtig ist es, dass sie oder er von den Mediationsparteien als neutral wahrgenommen wird. Dies ist nicht möglich, wenn die Mediatorin oder der Mediator vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig war, selbst wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt hat, im Auftrag der Partei Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten. Auch eine solche Tätigkeit setzt regelmäßig voraus, dass eine einseitige Information durch eine der Parteien stattgefunden hat; sie führt dazu, dass die Mediatorin oder der Mediator von der anderen Partei nicht mehr als „unbeschriebenes Blatt“ wahrgenommen wird. Hier ist daher ein Tätigwerden gemäß § 3 Absatz 2 MediationsG auch mit Zustimmung der Parteien nicht zulässig.

Unter die Beschränkung des § 3 Absatz 3 MediationsG fällt es, wenn ein in derselben Sozietät wie die in Aussicht genommene Mediatorin oder der Mediator tätiger Rechtsanwalt eine der Parteien in derselben Sache vertritt oder vertreten hat. Auch kann nach einer gescheiterten Mediation die Sozia oder der Sozius der anwaltlichen Mediatorin oder des anwaltlichen Mediators die anwaltliche Vertretung von einer der Mediationsparteien nicht übernehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 238/01) werden in § 3 Absatz 4 MediationsG Ausnahmen zugelassen, wie sie auch § 3 Absatz 2 BORA vorsieht.

Das für die Anwaltschaft nach § 43a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geltende Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, wird damit auf andere Grundberufe ausgedehnt.

Nach § 3 Absatz 5 MediationsG können die Parteien von den Mediatorinnen und Mediatoren Auskunft über deren fachlichen Hintergrund, wie Studium und ausgeübter Beruf, sowie über die Art und Dauer der Mediationsausbildung und über die auf dem Gebiet der Mediation gemachten praktischen Erfahrungen verlangen. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass keine gesetzlichen Mindestqualifikationen für Mediatorinnen und Mediatoren eingeführt werden, die Qualitätssicherung also dem Markt überlassen bleibt. Der Markt kann diese Aufgabe jedoch nur erfüllen, wenn die Qualifikation der Mediatorinnen und Mediatoren für die Parteien transparent ist und diese eine informierte Auswahlentscheidung treffen können. Dabei verzichtet die Regelung bewusst darauf vorzuschreiben, wie die Parteien zu informieren sind. Den Mediatorinnen und Mediatoren steht es frei, eine geeignete Form der Aufklärung zu wählen, beispielsweise mit einem Informationsblatt oder durch entsprechende Erläuterungen auf ihrer Internetseite.

Zu § 4 (Verschwiegenheitspflicht)
§ 4 MediationsG dient der Umsetzung von Artikel 7 Mediations-RL, der zur Sicherung der Vertraulichkeit der Mediation ein Zeugnisverweigerungsrecht für alle Mediatorinnen und Mediatoren in Zivil- und Handelssachen fordert. Denn aufgrund der nunmehr gesetzlich geregelten Verschwiegenheitspflicht sind alle Mediatorinnen und Mediatoren gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO in Zivilverfahren und in allen auf diese Regelung Bezug nehmenden Verfahren zeugnisverweigerungsberechtigt. § 4 MediationsG verdrängt als lex specialis andere Regelungen aus den Berufsrechten der Grundberufe der Mediatorinnen und Mediatoren. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schutz der Vertraulichkeit bei allen Mediatorinnen und Mediatoren gleich ist. Von besonderer Bedeutung ist dies in Fällen der so genannten Co-Mediation: Hier wäre es den Parteien kaum zu vermitteln, dass zwei Mediatorinnen bzw. Mediatoren aus unterschiedlichen Grundberufen verschiedenen Verschwiegenheitspflichten unterliegen.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt nur, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist: Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht existieren insbesondere für richterliche Mediatoren, beispielsweise in § 116 der Abgabenordnung (AO) oder § 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG).

Die in § 4 Satz 3 MediationsG normierten Ausnahmen beruhen auf Artikel 7 Absatz 1 Mediations-RL. Dabei lehnt sich § 4 Satz 3 Nummer 1 MediationsG, der Bedürfnisse der Vollstreckung der Mediationsvereinbarung berücksichtigt, an den Wortlaut der Richtlinie an.

§ 4 Satz 3 Nummer 2 MediationsG ist enger gefasst als die Vorgabe der Richtlinie, was Artikel 7 Absatz 2 Mediations-RL ausdrücklich zulässt. Die Vorschrift trägt dem Gesichtspunkt des ordre public Rechnung, der eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht dann gebietet, wenn deren Unterlassung zu Ergebnissen führen würde, die mit den Grundwerten der deutschen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wären. Insbesondere entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn in der Mediation eine erhebliche Kindeswohlgefährdung zur Sprache gekommen ist, die sich nur durch Offenlegung, etwa gegenüber dem Jugendamt oder der Polizei, abwenden lässt. Die Voraussetzungen sind insoweit noch enger als die Eingriffsschwelle des § 1666 BGB. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Mediatorinnen und Mediatoren, anders als Familiengerichte, nicht in erster Linie dem Kindeswohl, sondern den Parteien verpflichtet sind. Auch schwerwiegende Beeinträchtigungen der physischen oder psychischen Integrität einer Person begründen eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht. Gemeint sind zum Beispiel Fälle der Misshandlung der anderen Mediationspartei. In beiden beispielhaft aufgeführten Fallgruppen ist zusätzliche Voraussetzung für die Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht, dass die Offenbarung der in der Mediation zur Sprache gekommenen Tatsachen „geboten“ ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich die jeweilige Beeinträchtigung auf andere Weise als durch Offenbarung nicht abwenden lässt, insbesondere wenn die Mediation nicht zu einer effektiven und endgültigen Beendigung des Zustands führt bzw. wenn bei Kindeswohlgefährdungen die Eltern auch nach Hinweis auf die Gefährdungslage nicht bereit oder in der Lage sind, diese zu beseitigen.

In geeigneten Fällen sollten die Mediatorinnen und Mediatoren auf die beabsichtigte Weitergabe von Informationen hinweisen, es sei denn, dass dadurch der Schutz des Kindes infrage gestellt wird.

Zu § 5 (Aus- und Fortbildung des Mediators)
Nach Artikel 4 Absatz 2 Mediations-RL fördern die Mitgliedstaaten die Aus- und Fortbildung von Mediatoren, um sicherzustellen, dass die Mediation für die Parteien wirksam, unparteiisch und sachkundig durchgeführt wird. Auch die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Expertenkommission hat einhellig festgestellt, dass Mediatorinnen und Mediatoren über bestimmte Kernkompetenzen verfügen müssen.

Eine Aus- und Fortbildung sollte daher insbesondere Kenntnisse über Grundlagen der Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, über die Konfliktkompetenz, das Recht der Mediation sowie die Rolle des Rechts in der Mediation vermitteln. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass das gelernte Wissen im Rahmen von Rollenspielen erprobt wird.

Während es sich bei den Rechtsanwalts- und Notarsberufen um durchnormierte Berufe mit staatlicher Aufsicht handelt, sind Berufsbild sowie Aus- und Fortbildung der Mediatorinnen und Mediatoren nicht geregelt.

Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einem möglichst transparenten Mediatorenmarkt einerseits und dem Bedürfnis nach einer gesetzlich nicht reglementierten Weiterentwicklung der Mediation andererseits.

Maßgebliche Mediations- und Berufsverbände sowie die Kammern der Rechtsanwälte und Notare haben dieses Spannungsverhältnis erkannt und arbeiten seit geraumer Zeit daran, sich auf gemeinsame Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung zu einigen. In Anbetracht dieser Entwicklung ist es ausreichend, die Mediatorinnen und Mediatoren durch § 5 MediationsG anzuhalten, in eigener Verantwortung eine sachkundige Durchführung der Mediation sicherzustellen.

Eine gesetzliche Regelung, insbesondere eine detaillierte Regelung des Berufsbildes mit einheitlichen Aus- und Fortbildungsstandards, ist daher derzeit nicht erforderlich.

Zu § 6 (Wissenschaftliche Forschungsvorhaben)
Die Ausgaben der Länder für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe steigen. Zahlreiche im Wege der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe finanzierte Gerichtsverfahren ließen sich vermeiden, wenn die außergerichtliche Streitbeilegung, insbesondere die außergerichtliche Mediation, verstärkt genutzt würde. Denn die Aufwendungen für eine finanzielle Förderung der Mediation würden ersten Untersuchungen zufolge unter den Aufwendungen liegen, die die Länder derzeit für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätigen.

Auch andere europäische Länder haben mit der finanziellen Förderung der außergerichtlichen Mediation bereits positive Erfahrungen gemacht, wobei die Art der Förderung stark variiert. Nicht selten wird eine Förderung in der Form gewährt, dass nur für eine bestimmte Anzahl von Mediationsstunden ein zusätzlich der Höhe nach begrenztes Mediationshonorar erstattet wird (vgl. hierzu die Länderberichte zu Frankreich, Niederlande, Österreich, in: Hopt / Steffek, Mediation, Tübingen 2008).

Die vorgesehenen Forschungsvorhaben sollen Auskunft darüber geben, inwieweit die finanziellen Belastungen der Länder reduziert werden können.

Mit § 6 MediationsG sollen Bund und Länder die Möglichkeit erhalten, aufgrund wissenschaftlich ermittelter Erkenntnisse zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie eine finanzielle Förderung der Mediation in Deutschland eingeführt wird. Dazu greift § 6 Absatz 1 MediationsG die Regelung des Artikels 91b Absatz 1 Nummer 1 GG auf und schafft eine Rechtsgrundlage für wissenschaftliche Forschungsvorhaben außerhalb von Hochschulen, um die Auswirkungen der finanziellen Förderung der außergerichtlichen und der gerichtsnahen Mediation zu untersuchen. Diese Forschungsvorhaben sollen vorläufig auf Familiensachen beschränkt sein, da in diesem Bereich besonders viele mediationsgeeignete Streitigkeiten auftreten und die Ausgaben für die Verfahrenskostenhilfe besonders hoch sind und weiter steigen.

§ 6 Absatz 2 Satz 1 MediationsG knüpft an § 114 Satz 1 ZPO an, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe regelt. Anders als in § 114 Satz 1 ZPO ist bei der Förderung der Mediation allerdings nicht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu prüfen, weil rechtliche Aspekte und damit die Erfolgsaussicht des oder der Rechtssuchenden in der Mediation nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ausgeschlossen ist die Bewilligung der Förderung aber dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig erscheint, also eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 MediationsG regelt, welches Gericht über die Förderung entscheidet; diese Entscheidung ist nach § 6 Absatz 2 Satz 4 MediationsG unanfechtbar. Alle übrigen Einzelheiten bleiben den zwischen Bund und Ländern zustande gekommenen Vereinbarungen überlassen.

§ 6 Absatz 3 MediationsG regelt, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag nach Abschluss des oder der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und erzielten Erkenntnisse unterrichtet. Den wissenschaftlichen Forschungsvorhaben kommt eine überregionale Bedeutung zu. Denn der Deutsche Bundestag soll mit den gewonnenen Forschungsergebnissen in die Lage versetzt werden, über eine bundesweite Förderung der Mediation und deren Modalitäten zu entscheiden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG)
Die als richterliche oder gerichtsinterne Mediation bezeichnete mediatorische Tätigkeit von Richterinnen und Richtern ist in den Ländern unterschiedlich ausgeprägt. In einzelnen Ländern wird sie auch in Form des sog. Güterichtermodells ausgeübt. Während die richterliche Mediation in einigen Ländern bereits seit mehreren Jahren erfolgreich praktiziert wird, haben sich andere Länder erst kürzlich dazu entschieden, die richterliche Mediation einzuführen; in anderen Ländern wird die richterliche Mediation gar nicht angeboten.

Ebenso unterschiedlich ist die Ausgestaltung der richterlichen Mediation in den Ländern selbst: Während sie in mehreren Ländern sowohl in der Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit angeboten wird, beschränken sich einige Länder auf ein Angebot in einzelnen Gerichtsbarkeiten.

Durch § 15 Satz 1 GVG werden die Landesregierungen ermächtigt, die richterliche Mediation in Zivilsachen einzuführen und sie gegebenenfalls auf einzelne Gerichte zu konzentrieren. Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, die richterliche Mediation auch nur an bestimmten Zivilgerichten oder nur für eine bestimmte Instanz zu regeln. Damit wird der unterschiedlichen Ausprägung der richterlichen Mediation in den Ländern Rechnung getragen.

Aufgrund der Änderungen in § 9 Absatz 2 ArbGG, § 173 Absatz 2 VwGO, § 202 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 155 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht diese Möglichkeit auch in den übrigen Gerichtsbarkeiten. § 15 Satz 3 GVG trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht in allen Ländern die Landesjustizverwaltungen für alle Gerichtsbarkeiten zuständig sind.

Dabei ist die richterliche Mediation inhaltlich bundeseinheitlich in den §§ 1 bis 5 MediationsG und in den einzelnen Verfahrensordnungen ausgestaltet (vgl. § 159 Absatz 2 Satz 2 und § 278a ZPO, § 36a und § 155 Absatz 4 FamFG, § 54a ArbGG), um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden. Den Ländern verbleibt nach § 15 GVG lediglich die Entscheidung, ob sie die so ausgestaltete richterliche Mediation einführen wollen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht ist im Hinblick auf die neu in die ZPO eingefügten §§ 278a und 796d zu ergänzen.
Zu Nummer 2 (§ 159 ZPO)
Die Ergänzung des § 159 Absatz 2 ZPO dient dazu, in der richterlichen Mediation – soweit durch Landesrecht vorgesehen – den Grundsatz der Vertraulichkeit zu gewährleisten. Dementsprechend gilt die grundsätzliche Protokollierungspflicht hier nicht. Das soll nur dann anders sein, wenn ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich festzustellen ist. Eine Protokollierung soll außerdem möglich sein, wenn die Parteien dies übereinstimmend wünschen.
Zu Nummer 3 (§ 253 ZPO)
Die Neufassung des § 253 Absatz 3 ZPO dient dem Ziel, die Mediation und die außergerichtliche Konfliktbeilegung stärker im Bewusstsein der Bevölkerung und in der Beratungspraxis der Rechtsanwaltschaft zu verankern. Dementsprechend hat der 67. DJT 2008 beschlossen, dass die in der Rechtspflege tätigen Berufsangehörigen über das gesamte Spektrum der verfügbaren Konfliktlösungsverfahren im konkreten Einzelfall informieren sollen (vgl.: Verhandlungen des 67. DJT 2008, Abteilung Mediation, Beschluss A.4.). Spätestens beim Abfassen der Klageschrift sollen sich die Parteien und deren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher mit der Frage auseinandersetzen, ob und wie sie den der beabsichtigten Klageerhebung zugrundeliegenden Konflikt außergerichtlich beilegen können. Dies soll dem Gericht in der Klageschrift mitgeteilt werden. § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO betont damit die ohnehin nach § 1 Absatz 3 BORA bestehende Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, ihre Mandantschaft konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten.

Im Übrigen bleibt § 253 Absatz 3 ZPO inhaltlich unverändert.

Zu Nummer 4 (§ 278 ZPO)
Bei der Aufhebung von § 278 Absatz 5 Satz 2 und 3 ZPO handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung des § 278a ZPO. Die gerichtsnahe Mediation ist nunmehr in § 278a Absatz 1 geregelt.
Zu Nummer 5 (§ 278a ZPO)
§ 278a ZPO fasst die bislang in § 278 Absatz 5 Satz 2 ZPO geregelte gerichtsnahe Mediation und die bisher nicht ausdrücklich geregelte richterliche Mediation in einer Vorschrift zusammen.

§ 278a Absatz 1 ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Parteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung, insbesondere eine Mediation, vorzuschlagen. Ein solcher Vorschlag kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn dem Rechtsstreit Konflikte zugrunde liegen, die im Prozess nicht oder nur unzureichend beigelegt werden können.

Derartige Konstellationen können zum Beispiel in Verfahren auftreten, in denen hinter dem den Streitgegenstand bildenden Zahlungsanspruch eine dauerhafte persönliche oder geschäftliche Beziehung der Parteien besteht, die durch den Ablauf des Rechtsstreits oder dessen Ergebnis beeinträchtigt werden kann. Sind wie im Bau- oder im Arzthaftungsprozess gutachterlich zu klärende Tatsachenfragen streitentscheidend, kann es darüber hinaus sinnvoll sein, die Parteien auf ein verbindliches Schiedsgutachten zu verweisen.

§ 278a Absatz 1 ZPO dient damit dem gesetzgeberischen Ziel, die außergerichtliche Konfliktbeilegung auch bei bereits rechtshängigen Streitigkeiten zu ermöglichen.

Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht den Parteien zudem eine richterliche Mediation vorschlagen. Mit § 278a Absatz 2 ZPO wird damit erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die richterliche Mediation geschaffen. Sowohl durch den Regelungsstandort als auch durch die Bezeichnung wird klargestellt, dass die richterliche Mediation nicht der Justizverwaltung zuzurechnen, sondern als richterliche Tätigkeit anzusehen ist (vgl. zur Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers nur BVerfGE 22, 49 (78); 64, 175 (179)).

Auch die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren sind Mediatoren gemäß § 1 Absatz 2 MediationsG. Damit gelten für die richterliche Mediation auch die in § 2 und § 3 MediationsG geregelten Aufgaben, Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen sowie die Verpflichtung zu angemessener Aus- und Fortbildung (§ 4 MediationsG) in gleicher Weise wie für nicht-richterliche Mediatorinnen und Mediatoren. Entscheiden sich die Parteien entweder für eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder für eine richterliche Mediation, ordnet das Gericht gemäß § 278a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens an.

Ein Wesensmerkmal der richterlichen Mediation ist, dass die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren nicht befugt sind, in derselben Streitsache zu entscheiden. Anderenfalls müssten die Parteien nämlich befürchten, dass Richterinnen und Richter die ihnen in ihrer Eigenschaft als richterliche Mediatorinnen und Mediatoren bekannt gewordenen Tatsachen ihrer Entscheidung zugrunde legen. Dies würde es den Parteien erheblich erschweren, ihre hinter den jeweiligen Rechtspositionen stehenden Interessen zu offenbaren. § 278a Absatz 2 Satz 3 ZPO regelt daher den auch in Artikel 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 Mediations-RL zum Ausdruck kommenden Gedanken der Trennung von richterlicher Mediation und Streitentscheidung. § 278a Absatz 2 Satz 4 ZPO dient dazu, die Vertraulichkeit in der richterlichen Mediation zu wahren. Dementsprechend ist die richterliche Mediation nicht öffentlich, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, vom Konflikt betroffene Dritte oder Personen mit besonderem Sachverstand hinzuzuziehen, soweit die Parteien dies übereinstimmend wünschen. Da die richterliche Mediation nicht vor dem erkennenden Gericht stattfindet, ist eine entsprechende Regelung in den §§ 169 ff. GVG nicht erforderlich.

Der auch in der richterlichen Mediation geltende Grundsatz der Vertraulichkeit schützt die Parteien nicht umfassend. Richterliche Mediatorinnen und Mediatoren sind nach wie vor Richterinnen und Richter und als Amtsträger nicht nur den Parteien verpflichtet. Es ist daher gerechtfertigt, dass sie auch weiterhin besondere Anzeigepflichten treffen (zum Beispiel § 116 AO oder § 6 SubvG). Wünschen die Parteien einen umfassenderen Schutz der Vertraulichkeit, steht es ihnen frei, eine außergerichtliche Konfliktbeilegung anstelle der richterlichen Mediation zu wählen.

§ 278a Absatz 2 Satz 5 ZPO ermächtigt die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren, eine Vereinbarung der Parteien als Prozessvergleich ins Protokoll aufzunehmen. Auch sind sie berechtigt, den Streitwert festzusetzen. Da die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren in diesen Fällen wie Streitrichter tätig werden, sind die entsprechenden Vorschriften zu Prozessvergleich und Streitwertfestsetzung anzuwenden. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erfolgt in der richterlichen Mediation nicht. Diese Entscheidung ist dem Gericht vorbehalten, das zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist.

Zu Nummer 6(§ 794 ZPO)
§ 796d ZPO regelt zukünftig die Vollstreckbarerklärung einer Mediationsvereinbarung (siehe Nummer 7). Die Neufassung des § 794 Absatz 1 Nummer 4b ZPO stellt sicher, dass künftig die Vollstreckbarerklärung nach § 796d ZPO zu den weiteren Vollstreckungstiteln gehört, die neben Endurteilen der Gerichte Grundlage der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO sein können.
Zu Nummer 7 (§ 796d ZPO)
Mit § 796d ZPO wird Artikel 6 Mediations-RL umgesetzt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass von den Parteien beantragt werden kann, den Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung vollstreckbar zu machen, es sei denn, der Inhalt der Vereinbarung ist rechtswidrig oder die Vollstreckbarkeit des Inhalts ist nicht vorgesehen.

§ 796d ZPO schafft für die Parteien eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung für vollstreckbar erklären zu lassen. Dabei lehnt sich die Vorschrift an die bereits bestehende Regelung des Anwaltsvergleichs (§§ 796a bis 796c ZPO) an.

Anders als beim Anwaltsvergleich (§ 796a Absatz 2 ZPO) lässt die Regelung jedoch eine ollstreckbarerklärung auch dann zu, wenn die Vereinbarung auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft (vgl. ebenso § 794 Absatz 1 Nummer 5 ZPO). Derartige prozessuale Beschränkungen, wie sie im nationalen Recht mit Rücksicht auf die Natur des Anspruchs bestehen, sind von der Mediations-RL nicht vorgesehen, so dass eine Ausnahme wie beim Anwaltsvergleich nicht richtlinienkonform wäre. § 796d ZPO genügt damit der Vielfalt aller möglichen Vereinbarungen. Soweit erforderlich sollte das Gericht auf die Folgen der Vollstreckbarerklärung und die Bedeutung der Zwangsvollstreckung hinweisen.

Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung einer Mediationsvereinbarung ist entsprechend Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Mediations-RL der Antrag aller Parteien oder der Antrag einer Partei mit Zustimmung der anderen. Sie ist nach § 796d Absatz 1 Satz 4 ZPO allerdings ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist oder ihre Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Folglich findet eine Vollstreckbarerklärung beispielsweise nicht statt, wenn die in der Mediation geschlossene Vereinbarung durch Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung oder aufgrund der §§ 134, 138 BGB nichtig ist. Da auf Mediationsvereinbarungen allerdings nicht zwingend deutsches Recht anwendbar sein muss, ist eine Inhaltskontrolle am Maßstab des deutschen ordre public als Korrektiv bei besonders gravierenden Verstößen unverzichtbar.

Wie beim Anwaltsvergleich können Mediationsvereinbarungen auch dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie Teile enthalten, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. für den Anwaltsvergleich Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 796 Rn. 26). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie Rechtsverhältnisse lediglich feststellen oder Erklärungen ohne Rechtsbindungswillen enthalten. Gerade solche (Teil-)Vereinbarungen können in einer Mediation eine bedeutende Rolle spielen, wenn sie geeignet sind, Interessen und Bedürfnisse der Parteien zu klären, die nicht oder nicht in vollständigem Umfang rechtlich geregelt werden können.

Stehen der Vollstreckbarerklärung indessen Hindernisse entgegen, setzt das Gericht den Parteien eine angemessene Frist, damit diese beseitigt werden können. Gleichfalls sorgt das Gericht in Übereinstimmung mit den Parteien erforderlichenfalls dafür, dass die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit herbeigeführt wird. Den Parteien wird damit die Gelegenheit gegeben, auf ihren gemeinsamen Willen zur Beilegung des Konflikts aufzubauen und die getroffene Vereinbarung vollstreckungsfähig zu machen.

§ 796d Absatz 2 ZPO regelt die gerichtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung einer Mediationsvereinbarung und konzentriert die sachliche Zuständigkeit bei den Amtsgerichten. Damit wird vermieden, dass es wie in § 796b Absatz 1 ZPO zu einem Auseinanderfallen der zuständigen Gerichte kommen kann, wenn in der Vereinbarung mehrere Ansprüche vollstreckbar gestellt und für einzelne Ansprüche unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben sind. Diese Konstellation ist in der Mediation besonders häufig anzutreffen. Denn Ziel der Mediation ist, einen bestehenden Konflikt möglichst umfassend aufzuarbeiten, so dass die unterschiedlichsten Rechtsverhältnisse betroffen sein können.

Demgegenüber folgt die örtliche Zuständigkeit aus der Mediationsvereinbarung selbst. Dadurch wird gleichzeitig dem für die Mediation wesentlichen Prinzip der Eigenverantwortlichkeit Rechnung getragen. Fehlt eine Bezeichnung des örtlich zuständigen Gerichts und befindet sich der Ort des Mediationsverfahrens im Inland, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des Mediationsverfahrens liegt, anderenfalls das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Letzteres ist damit auch dann zuständig, wenn die Parteien das zuständige Gericht nicht bestimmt haben und sich der Ort des Mediationsverfahrens im Ausland befindet.

Die Entscheidungen des Gerichts ergehen durch Beschluss, eine Anfechtung findet nicht statt (§ 796d Absatz 1 Satz 5 und 6 ZPO).

§ 796d Absatz 3 ZPO eröffnet den Parteien die Möglichkeit, die in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung auch von einer deutschen Notarin oder einem deutschen Notar ihrer Wahl für vollstreckbar erklären zu lassen. Durch die Verweisung auf § 796d Absatz 1 Satz 2 bis 4 ZPO werden die für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Lehnt die Notarin oder der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, kann diese Entscheidung abweichend von § 796d Absatz 1 Satz 6 ZPO bei dem nach § 796d Absatz 2 ZPO zuständigen Gericht angefochten werden. Um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, ist die ablehnende Entscheidung zu begründen.

Zu Nummer 8 (§ 797 Absatz 6 ZPO)
Durch die Änderung findet § 797 Absatz 2 bis 5 auch auf die notarielle Vollstreckbarkerklärung einer Mediationsvereinbarung Anwendung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG)
Durch die Änderung werden die außergerichtliche Konfliktbeilegung und die richterliche Mediation auch in Verfahren über Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Die Regelung erfolgt im ersten Buch des FamFG. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die einvernehmliche Konfliktbeilegung zwar in Familiensachen praktisch besonders bedeutsam ist, auch in den übrigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber durchaus Fälle auftreten können, die einer einvernehmlichen Streitbeilegung zugänglich sind. Eine ausdrückliche Regelung für den Bereich der Ehesachen und der Familienstreitsachen im FamFG ist daneben nicht erforderlich, da § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG für diese Verfahren auf die Vorschriften der ZPO verweist. Die Verweisung erfasst auch die dort neu eingeführten Vorschriften zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung und zur richterlichen Mediation. Die bisherige Regelung der §§ 135 Absatz 1, 150 Absatz 4 FamFG wird beibehalten
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Zu Nummer 1 (§ 23 FamFG)
Der neu eingefügte § 23 Absatz 1 Satz 4 FamFG überträgt den Regelungsinhalt des neu eingeführten § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO auf das FamFG. Auch in Familiensachen und in den übrigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen sich die Parteien und deren Bevollmächtigte spätestens bei Einreichung der Antragsschrift damit auseinandersetzen, ob und wie sie den der beabsichtigten Antragstellung zugrundeliegenden Konflikt außergerichtlich beilegen können. Dies soll dem Gericht in der Antragsschrift mitgeteilt werden. Die Vorschrift gilt nicht für Ehesachen und Familienstreitsachen, § 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG. Für diese Verfahren verweisen die §§ 113 Absatz 1 Satz 2, 124 Absatz 1 Satz 2 FamFG auf § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO.
Zu Nummer 2 (§ 36a FamFG)
§ 36a FamFG überträgt den Regelungsgehalt des neu eingeführten § 278a ZPO ins FamFG. Die Vorschrift nimmt anders als § 36 Absatz 1 Satz 2 FamFG die Gewaltschutzsachen nicht aus. Die früher allgemein vertretene Auffassung, bei Beziehungsgewalt sei Mediation als Konfliktlösungsmethode generell nicht anzuwenden, ist nach heutigen Erkenntnissen überholt. Die Sinnhaftigkeit einer Mediation muss in solchen Fällen zwar jeweils im Einzelfall gründlich geprüft werden (vgl. Ziffer III. ix) der Empfehlung Nr. R (98) 1 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedsstaaten über Familienmediation, abgedruckt in FamRZ 1998, S. 1019). Auch sind möglicherweise besondere Vorsichtsmaßnahmen und Modifikationen erforderlich. Dennoch kann aber gerade bei vorliegendem Gewalthintergrund die Mediation ein sinnvoller Weg sein, zu einer Lösung des Konflikts zu gelangen (vgl. Ulla Gläßer, Mediation und Beziehungsgewalt (2008)).

Die Vorschrift stellt klar, dass nicht notwendigerweise sämtliche Beteiligte an der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder an der richterlichen Mediation teilnehmen müssen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil der Beteiligtenbegriff in § 7 FamFG wesentlich weiter ist als der Parteibegriff der ZPO. Nicht in allen Fällen ist daher die Mitwirkung sämtlicher am Gerichtsverfahren Beteiligter auch an der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sinnvoll. So dürfte eine Beteiligung des Jugendamtes, auch wenn letzteres einen Antrag nach § 162 Absatz 2 FamFG gestellt haben sollte, an der Konfliktbeilegung nur in besonderen Fällen angezeigt sein. Es liegt im Ermessen des Gerichts, welchen Beteiligten es die Konfliktbeilegung vorschlägt.

Anders als § 278a ZPO sieht § 36a FamFG als Rechtsfolge nicht das Ruhen des Verfahrens vor, das dem FamFG fremd ist, sondern die Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht nach § 21 FamFG. § 36a Absatz 2 Satz 6 FamFG stellt klar, dass im Falle der Erzielung eines Einvernehmens über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes die einvernehmliche  Regelung zwar im Terminsvermerk festgestellt, nicht jedoch als gerichtlich gebilligter Vergleich im Sinne des § 156 Absatz 2 Satz 1 FamFG aufgenommen werden  kann. Die nach § 156 Absatz 2 Satz 2 FamFG mit einer Kindeswohlprüfung verbundene Billigung der Umgangsregelung ist dem zur Entscheidung über den Verfahrensgegenstand befugten Richter vorbehalten.

§ 36a Absatz 3 Satz 1 FamFG überträgt den  Regelungsgehalt des neu eingeführten § 159 Absatz 2 ZPO auf das FamFG, berücksichtigt aber, dass es im FamFG-Verfahren kein Protokoll gibt, sondern lediglich einen Vermerk nach § 28 Absatz 4 FamFG.

Zu Nummer 3 (§ 135 FamFG)
Die Möglichkeit, den Beteiligten eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorzuschlagen, besteht durch die neu eingeführten §§ 36a FamFG und 278a ZPO in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG für sämtliche Familiensachen. Die bisherige Sonderregelung des § 135 Absatz 2 FamFG kann daher aufgehoben werden.

Die Ersetzung des Wortes „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ in § 135 Satz 2 FamFG dient der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs in den einzelnen betroffenen Gesetzen.

Zu Nummer 4 (§ 155 FamFG)
Der neu angefügte § 155 Absatz 4 FamFG dient der Wahrung des in den Kindschaftssachen nach § 155 Absatz 1 FamFG geltenden Vorrang- und Beschleunigungsgebots. Er stellt sicher, dass Verfahren, die wegen einer vom Gericht vorgeschlagenen außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder richterlichen Mediation ausgesetzt worden sind, in der Hauptsache zeitnah weiter betrieben werden. Die Hauptsache soll unabhängig von einer ggf. nach § 156 Absatz 3 Satz 2 FamFG erlassenen einstweiligen Anordnung in der Regel nach drei Monaten wieder aufgenommen werden. Die Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens als Regelfall eröffnet zugleich die Möglichkeit, in einzelnen Fällen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder der richterlichen Mediation mehr Zeit einzuräumen.
Zu Nummer 5 (§ 156 FamFG)
Die Änderung des § 156 FamFG trägt ebenfalls dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG Rechnung. Die schon bislang bestehende Verpflichtung des Gerichts, in Umgangsrechtsstreitigkeiten bei Anordnung der Teilnahme an einer Beratung oder einer schriftlichen Begutachtung eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wird auf Fälle der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder richterlichen Mediation ausgedehnt.

Die Ersetzung des Wortes „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ in § 156 Absatz 1 Satz 3 dient der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs in den einzelnen betroffenen Gesetzen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Durch die Änderung werden die außergerichtliche Konfliktbeilegung und – soweit vom Landesrecht vorgesehen – die richterliche Mediation auch im Arbeitsprozessrecht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Damit wird auch den in mehreren Ländern durchgeführten Modellprojekten Rechnung getragen.

§ 54a Absatz 1 Satz 3 ArbGG stellt klar, dass während des Ruhens des Verfahrens auf Antrag einer Partei Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen ist. § 54a Absatz 1 Satz 4 ArbGG dient der Wahrung des im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes.

Er stellt sicher, dass Verfahren, die wegen einer vom Gericht vorgeschlagenen außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder einer richterlichen Mediation ausgesetzt worden sind, in der Hauptsache zeitnah weiter betrieben werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Bislang war die Zulässigkeit der richterlichen Mediation im Sozialprozessrecht umstritten (vgl. nur Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, Diss. 2008, S. 273 ff.,m. w. N.). Durch die Änderung werden die außergerichtliche Konfliktbeilegung und – soweit vom Landesrecht vorgesehen – die richterliche Mediation auch im Sozialprozessrecht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Damit wird auch den in einigen Ländern durchgeführten Modellprojekten Rechnung getragen.

Über § 122 SGG gilt die mit diesem Gesetz vorgenommene Änderung des § 159 ZPO auch im Sozialgerichtsprozess. Die Änderung des § 253 ZPO wirkt sich dagegen wegen der eigenständigen Regelung des § 92 SGG auf den Sozialgerichtsprozess nicht aus. Von einer entsprechenden Änderung des § 92 SGG wurde abgesehen, weil in öffentlichrechtlichen Verfahren die Mediation in einer deutlich geringeren Zahl von Fällen angezeigt sein dürfte als im Zivilprozess. Aus demselben Grund wurde auf die Schaffung eines vollstreckbaren Mediationsvergleichs wie in § 796d ZPO verzichtet. Auch die Mediations-RL verpflichtet für den öffentlich-rechtlichen Bereich nicht dazu, einen solchen Vollsteckungstitel einzuführen.

Zu Artikel 7 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Bislang war die Zulässigkeit der richterlichen Mediation im Verwaltungsprozess umstritten (vgl. nur Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, Diss. 2008, S. 267 ff.,m. w. N.). Durch die Änderung werden die außergerichtliche Konfliktbeilegung und – soweit vom Landesrecht vorgesehen – die richterliche Mediation auch im Verwaltungsprozessrecht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Damit wird auch den in einigen Ländern durchgeführten Modellprojekten Rechnung getragen.

Über § 105 VwGO gilt die mit diesem Gesetz vorgenommene Änderung des § 159 ZPO auch im Verwaltungsprozess. Die Änderung des § 253 ZPO wirkt sich dagegen wegen der eigenständigen Regelung des § 82 VwGO auf den Verwaltungsprozess nicht aus. Von einer entsprechenden Änderung des § 82 VwGO wurde abgesehen, weil in öffentlichrechtlichen Verfahren die Mediation in einer deutlich geringeren Zahl von Fällen angezeigt sein dürfte als im Zivilprozess. Aus demselben Grund wurde auf die Schaffung eines vollstreckbaren Mediationsvergleichs wie in § 796d ZPO verzichtet. Auch die Mediations-RL verpflichtet für den öffentlich-rechtlichen Bereich nicht dazu, einen solchen Vollsteckungstitel einzuführen.

Zu Artikel 8 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)
Durch die Änderung werden die außergerichtliche Konfliktbeilegung und – soweit vom Landesrecht vorgesehen – die richterliche Mediation auch im Finanzprozessrecht ermöglicht. Dem stehen weder der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung noch die daraus folgende Tatsache entgegen, dass dem Finanzprozessrecht das Institut des Prozessvergleichs unbekannt ist. Anwendungsgebiete der außergerichtlichen Konfliktbeilegung und der richterlichen Mediation sind beispielsweise im Rahmen der sog. tatsächlichen Verständigung denkbar (vgl. nur Boochs, DStR 2006, 1062 ff.), ohne dass hierdurch gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verstoßen würde.

Über § 94 FGO gilt die mit diesem Gesetz vorgenommene Änderung des § 159 ZPO auch im Finanzgerichtsprozess. Die Änderung des § 253 ZPO wirkt sich dagegen wegen der eigenständigen Regelung des § 65 FGO auf den Finanzgerichtsprozess nicht aus. Von einer entsprechenden Änderung des § 65 FGO wurde abgesehen, weil in öffentlichrechtlichen Verfahren die Mediation in einer deutlich geringeren Zahl von Fällen angezeigt sein dürfte als im Zivilprozess. Aus demselben Grund wurde auf die Schaffung eines vollstreckbaren Mediationsvergleichs wie in § 796d ZPO verzichtet. Auch die Mediations-RL verpflichtet für den öffentlich-rechtlichen Bereich nicht dazu, einen solchen Vollsteckungstitel einzuführen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtskostengesetzes – GKG)
Die Nummer 2118 des Kostenverzeichnisses enthält eine eigene Gebührenvorschrift für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs. Danach wird für dieses Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro erhoben. Diese Regelung soll auf die Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung erstreckt werden.
Zu Artikel 10 (Änderung der Kostenordnung – KostO)
Der vorgeschlagene § 796d Absatz 3 der Zivilprozessordnung (Artikel 3 Nummer 6) sieht die Möglichkeit vor, dass die Mediationsvereinbarung mit Zustimmung aller Parteien auch von einem deutschen Notar für vollstreckbar erklärt werden kann. Auf diese Tätigkeit des Notars soll die Regelung des § 148a Absatz 1 und 2 der Kostenordnung erweitert werden.

Danach erhält der Notar für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a bis 796c der Zivilprozessordnung oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut nach § 1053 der Zivilprozessordnung die Hälfte der vollen Gebühr aus dem Wert der Ansprüche, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Patentgesetzes – PatG)
Durch die Änderung werden die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sowie die richterliche Mediation auch in den dafür geeigneten Verfahren des Bundespatentgerichts ausdrücklich ermöglicht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Bundespatentgericht Mediation einsetzen kann, wird von den Besonderheiten der verschiedenen Verfahrensarten bestimmt.
Zu Artikel 12 (Änderung des Markengesetzes – MarkG)
Die Änderung ermöglicht die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sowie die richterliche Mediation auch in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.