Der Anwaltsmediator

Schon der begriff „Anwaltsmediator“ ist ein Widerspruch. Er sollte nicht die Tätigkeit sondern die berufliche Herkunft benennen. Der Anwalt ist entweder Anwalt oder Mediator. Er – bzw. die Partei – muss sich zu Beginn der Beauftragung für das Eine oder das Andere entscheiden.

Das Mediationsrecht ist Lex Spezialis. Es geht dem Anwaltsrecht also vor. Wenn der Anwalt als mediator tätig wird unterliegt er dem Mediationsgesetz. Es gibt allerdings rechtliche Überschneidungen. Diese gehen auf das Rechtsdienstleistungsgesetz zurück. Nur der Rechtsanwalt ist zur Rechtsberatung berechtigt. Soweit diese in der Mediation als angebracht gesehen wird (das wird von einzelnen Meinungen in der Literatur und Praxis vertreten) hat der Rechtsanwalt, der als mediator fungiert alse ein professionelles Privileg, das die Bezeichnung Anwaltsmediator dann doch zu einer Tätigkeitsbeschreibung werden lässt.

Grundsätzlich ist die Mediation ein Prozessmanagement, das sich über die beratung und die Entscheidung stellt. Dass gilt zumindest, solange die Parteien noch keine Lösung gefunden haben. Besonders Juristen unterliegen der Gefahr, ihr juristisches Wissen einschränkend bei der Lösungsfindung einzusetzen. Für den Jurist ergibt sich die Lösung aus der gesetzlichen Rechtsfolge. Für den mediator ergibt sie sich aus den bedürfnissen der Parteien. Hier treffen also 2 ganz unterschiedliche Konzepte aufeinander, die es zu koordinieren gilt.

Die Auffassung, dass eine Beratung grundsätzlich in der mediation unzulässig sei, geht zu weit. denn der mediator ist mindestens zur Beratung über die Mediation als Prozess verpflichtet. Dazu gehört auch deren Abgrenzung zu anderen Verfahren und die Prüfung ihrer Standhaftigkeit. Auch die Frage der Vollziehbarkeit fällt in dieses Ressort. Jetzt ist die Beratung nahe an der Vertragsgestaltung. Es wird als zulässig angesehen, wenn der Mediator hierbei Unterstützung bietet.

Die Grenzziehung ist in der Praxis nicht immer leicht. Ein Anwaltsmediator ist der Gefahr ausgesetzt, dass die Parteien stets den „Anwalt“ vor sich sehen und dementsprechende Erwartungen haben. Der Anwaltsmediator muss also mehr als Andere darauf hinwirken, dass seine Rolle klar abgegrenzt wird und dass deutlich wird wann er wo wie berät. Er ist auf der sicheren Seite, wenn er jegliche Vertragsberatung unterlässt und die Parteien zu Kollegen schickt, um sich beraten zu lassen.

Wenn der Anwaltsmediator sich zu einer Beratung hinreißen lässt, muss er weiterhin die Grenzen der Allparteilichkeit / Neutralität herausstellen. Eins individuelle parteiliche Beratung ist in allen denkbaren Fällen untauglich.