Einbeziehung statt Ausgrenzung

Die Professionalisierung der Mediation ist für deren Entwicklung ebenso notwendig, wie sie auch hinderlich sein kann. Eine der Mediation gerecht werdende Entwicklung bietet die Mediation zwar auch als Dienstleistung an. Sie achtet jedoch in gleicher Weise darauf, dass ihre Kompetenz den Betroffenen selbst zur Verfügung steht. Sie sieht die professionelle Mediation deshalb als eines von vielen Feldern, in denen ihre Kompetenz zur Anwendung kommen will.

Die Suche nach einer Antwort auf die Frage nach der Zukunft der Mediation führt Sie unweigerlich zur Frage nach ihrer Professionalisierung. Sie stoßen wieder einmal auf die schon fast lästig erscheinende Auseinandersetzung: „Was ist Mediation überhaupt?“ Ist sie ein formalisiertes Verfahren, eine Haltung, eine Konfliktschule, eine Form des miteinander Umgehens, eine Philosophie? Wahrscheinlich stellen Sie fest, dass Mediation von all dem etwas ist. Dass es immer wieder eine Gelegenheit gibt, sich mediierend zu verhalten, ohne dass es darauf ankommt, Berufsmediator zu sein. Versuchen Sie dies nicht aus den Augen zu verlieren, wenn Sie sich nachfolgend mit der professionellen Mediation auseinandersetzen. Sie versteht die Mediation ausschließlich und leidenschaftslos als ein formalisiertes Verfahren der Konfliktlösung. Schon mit dieser Erkenntnis beginnt die Mediation ihre Eingrenzung. Die Mediation beginnt sich zu positionieren. Sie wird zum Wettbewerber. Das aktuell vorherrschende, wenig kooperative Verhalten und die Uneinigkeit der Mediationsverbände dokumentieren den Stand der Entwicklung am eindrucksvollsten. Der Vorgang erinnert an den römischen Prätor, den uns Prof. Dr. Haft in seinem Buch „Verhandlung und Mediation“ vorgestellt hat. Dieser Prätor, so wird ausgeführt, habe das (juristische) Denken in Ansprüchen erfunden. Ihm sei es ganz und gar nicht darum gegangen, einen Beitrag zur Lösung der sozialen Konflikte der römischen Bürger zu erbringen. Er habe vielmehr nur sicherstellen wollen, dass die Bürger Roms im Streitfall zu ihm kämen und ihre Fälle nicht (autonom) untereinander austrügen. Er sei faul gewesen, weil er nicht lange nachdenken wollte, und zugleich machtbewusst, weil er, und nur er entscheiden wollte. Der Vergleich mit der Einführung einer Berufsmediation liegt nahe. Auch der professionell tätige Mediator hat das Bedürfnis, sicherzustellen, dass die Bürger im Streitfall zu ihm kommen und ihre Fälle nicht (autonom) untereinander austragen. Er ist auf diese Nachfrage angewiesen, wenn er die Mediation als Berufsmediator ausüben will. Trotzdem liegt der Fall hier anders als bei dem römischen Prätor und der Einführung des Rechts als ein Machtinstrument. Anders als bei der Einführung des Rechts setzt die Mediation autonomes Handeln voraus. Des weiteren basiert sie auf einer Kompetenz, über die im Ansatz wenigstens jeder Mensch verfügt oder zu verfügen glaubt. Es ist die Fähigkeit zur Schlichtung. Die meisten Menschen gehen davon aus, dass sie diese Kompetenz im Alltag bereits mehr oder weniger effizient anwenden. Jeder ist irgendwo auch ein Streitschlichter. Es mag sein, dass er dabei intuitiv statt sachkundig, geschweige denn professionell vorgeht. Anders als die Rechtskenntnis vermittelt die Kenntnis der Mediation eher eine soziale Kompetenz als das Gefühl von Macht. In unserer immer komplizierter werdenden Gesellschaft wird die kommunikative Fähigkeit immer bedeutsamer. Sie hilft Streitigkeiten zu vermeiden und deeskalativ zu lösen, ohne dass es zu ungewollten und kostenpflichtigen Dienstleistungen kommen muss. Mediation ist ebenso wie das Gerichtsverfahren ein so genanntes low interest product, das im Grunde niemand haben will. Wahrscheinlich ist dies der Grund, warum sich die Mediation unkontrolliert wie ein Virus verbreitet, und zwar besonders dort, wo sie unprofessionell zum Einsatz kommt. Es ist ein Spiegel der Wirklichkeit. So wie sich der Konflikt nicht von den Grenzen eines formalisierten Verfahrens beeindrucken lässt, wird sich auch die Konfliktlösungskompetenz nicht in die Grenzen einer Professionalität einschränken lassen. Die Grenzen zwischen der Laienmediation und der Berufsmediation sind deshalb fließend auszugestalten. Sie werden auf lange Sicht verwischen. Verhindern ließe sich diese Entwicklung nur, indem die durch die Mediation vermittelte oder die ihr vergleichbare, soziale Kompetenz dem Bürger vorenthalten würde. Dann wäre die Professionalisierung der Mediation schließlich doch mit der Strategie des römischen Prätors zu vergleichen. Eine Strategie, die mit dem Charakter der Mediation in dem zuvor bezeichneten umfassenden Verständnis nicht kompatibel ist. Wie müsste sich eine Professionalisierung gestalten, damit sie dem Charakter dieser Mediation entspricht?
Die Vorgaben der EU-Richtlinie
Die EU-Richtlinie ergibt den äußeren Rahmen, in dem sich die Mediation verprofessionalisieren lässt. Sie beschließt nur scheinbar die Phase, in der sich die Verbände über eine Definition der Mediation auseinanderzusetzen hatten. Im Sinne der Richtlinie bezeichnet Mediation ein strukturiertes Verfahren in dem zwei oder mehr Streitparteien mithilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann nach dem Recht eines Mitgliedstaats sogar vorgeschrieben sein. Es schließt die Mediation durch einen Richter ein, der nicht für ein Gerichtsverfahren in der betreffenden Streitsache zuständig ist. Nicht eingeschlossen sind Bemühungen zur Streitbeilegung des angerufenen Gerichts oder Richters während des Gerichtsverfahrens über die betreffende Streitsache. Die Richtlinie will und kann aus europarechtlichen Gründen nur eingeschränkt gelten. Ihr erklärtes Ziel und ihr Anwendungsbereich sollen sein, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern.
Es ist beachtenswert, dass die EU-Richtlinie die Mediation als eines von vielen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung privilegiert und in den Rang eines Verfahrens erhebt, das der justizwertigen Streitbeilegung ebenbürtig sein soll. Die Frage ist, ob die Gleichsetzung mit der justiziellen Streitbeilegung zu einer Bereicherung oder zur Verarmung einer Verfahrensweise führt, die so dringend auf Autonomie und Kreativität der Menschen angewiesen ist. Es ist ein immanentes Dilemma, dass sich die Autonomie ebenso wenig anordnen lässt, wie die Freiwilligkeit. Mit jeder Regulierung geht ein Stück Autonomie verloren. Dessen ungeachtet ist die Verrechtlichung nicht mehr aufzuhalten. Sie geleitet die Mediation Schritt für Schritt in die Reihe der förmlichen, staatlich zu gewährleisteten Verfahren ein. Je weiter dieser Prozess geführt wird, desto größer wird der Apparat Mediation, desto mehr verliert die Mediation ihren Glanz als eine autonome Kompetenz der Menschen zur Konfliktlösung. Dabei ist es doch gerade die Autonomie, welche die Mediation so gerne respektiert. Ihre Vorgabe folgt dem humanistisch geprägten Menschenbild von Carl Rogers. Der Mensch ist grundsätzlich gut und fähig, je nach den Umständen, in denen er sich befindet, die beste Lösung zu erzielen. . Der Politiker erkennt diese Fähigkeit nur bedingt als gegeben an. Er möchte sicherstellen, dass die autonome Konfliktlösung des Bürgers auch zuverlässig gelingt. Er möchte sicherstellen, dass der Bürger vor einem Missbrauch der Mediation geschützt ist. Dieser Gedanke führt zu einer der Grundhaltungen, aus der heraus Gesetze über die Mediation gestaltet werden.
Indem die EU-Richtlinie die Mediation mit der Rolle des als Mediator bezeichneten neutralen Dritten verknüpft, folgt sie der klassischen Einteilung der Streitlösungsverfahren nur im Ansatz. Die klassische Einteilung differenziert unterschiedliche Rollen des neutralen Dritten. Er kann entweder Richter, Schlichter oder Mediator sein. Die Rollen unterscheiden sich nach dem Grad der sachlichen Beteiligung an der Konfliktlösung. Dass sich die Parteien vor einem entscheidungsbefugten Richter anders verhalten als vor einem Schlichter ist evident. Weniger geläufig sind die unterschiedlichen Wirkungen auf das Parteiverhalten von der Schlichtung und der Mediation. Der Umstand, dass der Schlichter auf die Lösung Einfluss nehmen kann, der Mediator jedoch nicht führt zu qualitativ veränderten Kommunikationsmustern . Die Unterstreichung, dass ein Mediator weder berät, noch entscheidet, noch Vorschläge unterbreitet ist ein kennzeichnendes Merkmal der Mediation, wenigstens so, wie sie in Deutschland verstanden wird. Ungeachtet dieses Wesensmerkmals geht die EU-Richtlinie nicht weiter auf die Rollendifferenzierung ein. Sie verschärft die Ungenauigkeit sogar, indem sie von einer Mediation auch dann ausgehen will, wenn sich der Dritte nicht Mediator nennt und das Verfahren auch nicht als Mediation bezeichnet wurde . Mit dieser Ausweitung betrifft die Vorschrift nahezu alle Verfahren, in denen die Parteien mithilfe eines Dritten versuchen, eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit zu erzielen. Sie betrifft somit auch die Schlichtung und erhebt diese in den Stand der Mediation. Vielleicht ist es treffender zu sagen, die Mediation wird zur Schlichtung degradiert. Die Abgrenzung fällt schwer. Besonders, wenn Sie an die evaluatorische Mediation denken. Die Definition der EU Richtlinie trägt eher zur Verwirrung als zur Klärung der Definition bei, was Mediation ist. Statt dessen beschreibt sie die Mediation rekursiv (Mediation ist ein Verfahren, in dem ein Mediator beauftragt wird, eine Mediation durchzuführen). Es kommt entscheidend darauf an, wer Mediator ist. Nach der EU-Richtlinie wird weder seine Funktion, noch seine Haltung herausgestellt. Seine Sachkunde soll das ausschlaggebende Kriterium sein. Wörtlich bezeichnet sie den Mediator als eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen. Mit dieser Vorgabe hinterlässt die EU-Richtlinie einen Gestaltungsspielraum, der so groß ist wie der Unterschied zwischen dem angelsächsischen und dem kontinentalen Rechtssystem, aus dem heraus sich jeweils unterschiedliche Zugänge zur Mediation ergeben. Ein Berufsstand des Mediators wird nicht vorausgesetzt.
Fließende Übergänge
Die EU-Richtlinie setzt sich für eine klare Verfahrenstrennung ein. Sie will explizit nicht gelten, wenn der erkennende Richter eine Mediation oder treffender, eine Schlichtung durchführt. Trotzdem schließt sie die Möglichkeit eines mediierenden Richters nicht aus. Sie unterwirft ihn lediglich nicht ihrem Geltungsbereich. Die Möglichkeiten des Richters, mediativ oder schlichtend tätig zu werden, ergeben sich somit aus den originären berufs- und verfahrensrechtlichen Regulierungen. Dort wird die Schlichtung als ein expliziter Auftrag an den erkennenden Richter verstanden . Wenn es dem Richter gelingt, kann er seine Vergleichsverhandlungen – etwa in der Form einer Güteverhandlung initialisieren. Hier können die Streitparteien dann mit seiner Hilfe selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihres Konfliktes zu erzielen. Nach der Richtlinie wäre dies eine Mediation würde der Fall nicht durch die Klausel ausgeschlossen sein, dass Bemühungen zur Streitbeilegung des angerufenen Gerichts oder Richters während des Gerichtsverfahrens über die betreffende Streitsache nicht von der Richtlinie erfasst sind. Immerhin wird erkannt, dass es auch außerhalb der Mediation eine Schlichtung gibt, wenngleich sich diese Erkenntnis auf den richterlichen Bereich und die triadischen Verfahren beschränkt. Der Richter soll also weiterhin in die Rolle des Schlichters schlüpfen dürfen. Die Schlichtung ist keine Domäne des Richters. Auch der lösungsorientiert tätige Sachverständige in Familiensachen versucht die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu mediieren, obwohl er in der Pflicht zur Erstellung eines (sachentscheidenden) Gutachtens steht. Gleiches gilt etwa für Beratungen . Besonders dem Rechtsanwalt werden mit § 1 III BORA konfliktschlichtende Kompetenzen abverlangt. Wenn er in Mediation ausgebildet ist, wird er wie all die anderen Mediatoren versuchen, diese Kompetenzen in seine eigenen Schlichtungsbemühungen einzubeziehen. Die Kompetenz der vorbenannten Schlichter wird sich verbessern. Ihre Schlichtungsbemühungen werden der Mediation immer ähnlicher werden. Entsprechend den Erfahrungen der Integrierten Mediation werden sie erkennen, dass die mediative Haltung zum ausschlaggebenden Prinzip für das Gelingen einer schlichtenden Konfliktlösung wird. Dabei erschließen sie, dass auch ihre bisher eher laienhaft versuchten Schlichtungen auf allgemein verbindliche Grundsätze für die Konfliktbeilegung aufbauen. Es sind dieselben Erkenntnisse, die auch in der Mediation zur Anwendung kommen. Sie bilden die Brücke zwischen der Berufsmediation und der Laienmediation . Die Grenzen sind fließend. Sie sind so unscharf wie der Konflikt, der ja auch nicht abbricht, nur weil ein Verfahren zu Ende geht.
Die Sachkunde als Dreh und Angelpunkt
Der Umstand, dass die EU-Direktive auf die Sachkunde des Mediators abstellt, beinhaltet kein Verbot für sachunkundig durchgeführte Mediationen. Sie lässt es auch offen, ob die Mediation in anderen Fällen möglich ist oder nicht. Allerdings geht sie davon aus, dass ihre zum Schutz der Mediation und der Medianten dienenden Rechtsfolgen nur eintreffen, wenn der sachkundige Mediator beauftragt wurde. Zu Recht fragen Sie, woran ein sachkundiger Mediator zu erkennen ist?
Sie mögen unterstellen, dass ein Berufsmediator stets über die ausreichende Sachkunde verfügt, eine Mediation durchzuführen. Das hervorstechende Merkmal einer Professionalisierung ist die Absicht, eine Dienstleistung dauerhaft und zur Einkommenserzielung einzusetzen. Damit einher geht der Anspruch, dem Kunden eine Dienstleistung zu präsentieren, die dem entspricht, was der Mediator seinen Klienten im Hinblick auf die Konfliktlösung zuvor versprochen hat. Professionalität erfordert eine entsprechende Organisation. Sie setzt eine Niederlassung voraus. Sie erfolgt nach einer behördlichen Anmeldung. Zweifellos bildet die berufsständische Mediation den höchstmöglichen Standard für die in der EU-Richtlinie geforderte Sachkunde. Sie geht allerdings auch weit darüber hinaus. Über eine Sachkunde kann auch der ausgebildete Laie verfügen. Sie ist als solche allerdings nicht messbar. Solange Benchmarks für die Qualifizierung einer erfolgreichen Konflikthilfe (am besten durch den Klienten selbst) fehlen, bleibt kaum ein anderer Weg, als sie durch die Zertifizierung des Lernprozesses nachzuweisen. Auf diesem Wege wird zwar nicht die Leistung im Einzelfall sondern die generelle Befähigung zur Erbringung einer solchen Leistung bewertet. Mithin wird nicht die Sachkunde sondern die Ausbildung zum Dreh- und Angelpunkt der Frage, wer Mediator ist. Wer aber sagt, dass eine 350 Stunden Ausbildung bessere Ergebnisse garantiert als eine 40 Stunden Ausbildung. Ist die Ausprägung des Mediators nicht das Ergebnis einer lebenslangen, auf Erfahrung basierenden reflexiven Bildung?
Ausbildung in Mediation
Die vorgezeichnete Ausbildungsbandbreite wird europaweit vorgehalten. Es entspräche der Dienstleistungsrichtlinie, europaweit geltende Qualitätsmerkmale zu finden. Das 4o Stunden Training ist in den angelsächsischen Ländern üblich. Österreich war einer der ersten EU-Mitgliedstaaten, der ein Gesetz über die Mediation verabschiedet hat. Dort wird eine 350-stündige Ausbildung mit vorgeschriebenen Inhalten vorgesehen. Wer diese Ausbildung absolviert hat, kann sich als Mediator in eine von der Justiz geführte Liste eintragen lassen. Das Konzept schließt Laienmediationen nicht aus. Viele Mediatoren verzichten sogar zunehmend auf die Eintragung, weil sie sich nicht amortisiert. Die Mediationen, die über diese Eintragung vermittelt werden ergeben für viele Mediatoren einen geringeren Profit als sie an Kosten aufzuwenden haben, um gelistet zu bleiben. Sie suchen nach Betätigungsfeldern außerhalb der forensischen Mediation.
In Deutschland gibt es seriöse Ausbildungsangebote ab 90 Stunden. Der Trend orientiert sich voraussichtlich an 200 Stunden. Die Situation ist mit Österreich vergleichbar. Viele lassen sich ausbilden aber nur wenige werden Berufsmediatoren. Die Einführung einer Berufsmediation könnte den Kampf um den Ausbildungsmarkt verschärfen. Schon jetzt werden die Erfolge der Mitbewerber deklaratorisch in Frage gestellt, um die eigene Kompetenz besser darzustellen. Ein Verhalten, das für das Ansehen der Mediation nicht gerade authentisch ist. Andere Mediatoren bedauern deshalb, dass der Fokus auf Haltung und Qualität mehr und mehr von dem Blick auf die Ausbildungsquantität und dem Bedürfnis zur Sammlung von Bescheinigungen verdrängt wird. Gerne wird übersehen, dass die Vermittlung einer Haltung nicht über ein Stundenmaß, sondern über Vorbilder erfolgt. Menschen, die eine mediative Haltung wirklich verinnerlicht haben, sind nur selten anzutreffen. Umso mehr wird auf die Funktionalisierung überprüfbarer Kriterien geachtet. Spätestens hier verliert die Mediation ihren Glanz. Wir Mediatoren tragen leider selbst dazu bei, indem unsere Verbandslobbyisten ihre Chance nutzen, die eigene Ausbildungskompetenz in der Form einer Richtlinien- oder Vergabekompetenz zu manifestieren. Sie wissen, dass die Kontrolle über die Ausbildung und Zulassung eine Möglichkeit eröffnet, die Nachfrage nach Mediation zu steuern.
Die Grenzen erkennen.
Die Politiker sehen sich nicht nur anlässlich der EU-Direktive berufen, die Mediation als eine Konfliktlösungsalternative zu garantieren. Sie können wählen, ob sie die Mediation lediglich als einen Beruf oder als eine frei zugängliche Kompetenz vorhalten. Ihre Einflussnahme beginnt mit der Frage, auf welcher Repräsentationsebene sich die Mediation etablieren soll? Soll sie exklusiv auf der beruflichen Ebene gelten, die eine Mediation dem freiberuflichen Berufsmediator zuschreibt? Soll sie darüber hinaus auch auf der gesellschaftlichen Ebene gelten, wo die Mediation Einzug hält in das Denken der Unternehmen, Verbände und Institutionen, oder soll sie auch auf der privaten Ebene gelten, wo das individuelle Wohlbefinden und das friedliche Miteinander geübt werden? Dem Wesen der Mediation und dem Interesse an ihrer Verbreitung kommt es entgegen, wenn sich die Mediation auf all diesen Ebenen etablieren kann. Dass es einen Bedarf nach professioneller Mediation im forensischen Sinne gibt, mag unterstellt sein. Möglicherweise fällt dieser Bedarf geringer aus als erhofft. Gegebenenfalls bindet er sich an die Gerichte, wie im Beispiel der recht gut nachgefragten, gerichtsinternen Mediation. Ihre Berechtigung ist fraglich, wenn die Mediationsdienstleistung ein Angebot des freien Marktes sein soll. Dennoch trägt sie zur Verbreitung bei. Sie kommt dem Bürger im Streit entgegen und bietet von ihrer Vorbildfunktion ganz abgesehen eine gute Gelegenheit, Erfahrungen mit kooperativen Formen der Konfliktbeilegung zu sammeln. Sie erfüllt somit eine Bedingung für künftige Nachfragen nach Mediation. Darüber hinaus regt sie an, die Erfahrung mit der Kooperation im privaten Leben zu verwerten. Eine Verbreitung auf der gesellschaftlichen Ebene ergibt sich ebenso wie in Österreich aus der geringen Nachfrage nach forensischer Mediation. Sie wird dem voraussichtlichen Bestand an Mediatoren lange nicht gerecht. Die ausgebildeten Mediatoren verwenden die Mediation mehr und mehr als eine erweiterte Kompetenz im Coaching, in der Supervision und in den verschiedensten Fällen der Beratung, bis hin zur Unternehmens- und Kundenberatung. Sie mediieren, ohne Mediator zu sein. Diese Anwendungsfälle im Auge behaltend, wird Mediation überall gebraucht. Jetzt geht es allerdings mehr um die Kompetenz als um die Dienstleistung. In dem Tätigkeitsumfeld finden ausgebildete Mediatoren, die nicht beabsichtigen, sich als Mediator niederzulassen einen Wirkungsbereich. Sie werden versuchen, ihre mediative Kompetenz in ihr Berufsfeld zu integrieren. Sie tragen auf diese Weise am meisten dazu bei, kooperative Formen der Konfliktbeilegung zu vermitteln. Es ist die effizienteste Form ein Bewusstsein über die Mediation zu etablieren.
Der gleiche Effekt trifft zu, wenn die Mediation auch auf der privaten Ebene angetroffen wird. Schon die Rückmeldung der Auszubildenden belegt dass sie dank einer gesteigerten Kommunikationsfähigkeit die Beziehung zu den Nächsten wesentlich verbessern konnten. Mediation vermittelt soziale Kompetenz. Mit ihr kommt eine Haltung zum Ausdruck, die den Umgang mit Konflikten generell vereinfacht und Streit vermeiden hilft.
Die Verbreitung der Mediation
Der Gedanke, die Mediation nicht nur als Dienstleistung sondern auch als eine Fähigkeit zum Mediieren vorzuhalten, entspricht dem Ziel der EU-Richtlinie. Sie will den Zugang zur alternativen Streitbeilegung erleichtern. Die Verbreitung der Mediation steht im Vordergrund. Es ist eine Forderung, die grundsätzlich in jedes politische Konzept passt, das sich autonom denkende, eigenverantwortlich handelnde Bürger heranziehen möchte. Es sollte deshalb als ein erwünschtes Ziel gelten, die Mediation als ein Schlichtungsmodell in allen Ebenen und Bereichen des täglichen Lebens und nicht nur als ein Konsumgut zu ermöglichen. Die generelle Unterrichtung in sozialer Kompetenz oder gar in Mediation als Kommunikationsmodell an Schulen wäre der erste wirksame Schritt zu einer konsequenten Umsetzung. Es besteht kein Grund zur Sorge, dass eine derartig weitgehende Verbreitung den Konzentrationsinteressen der Berufsmediatoren im Wege steht. Gerade die professionell tätigen Mediatoren haben ein Interesse daran, dass Ihre Klienten wissen, wann und warum sie eine Mediation nachfragen sollten. Je mehr die Betroffenen von den Grenzen der eigenen Kommunikation und Wahrnehmung verstehen, umso mehr werden sie in die Lage versetzt, an eine kooperative Möglichkeit der Konfliktlösung zu glauben und die dahinter stehende Dienstleistung in ihr eigenes Konfliktlösungskonzept einzubeziehen. Jetzt bedarf es eines Dienstleistungsangebotes. Je größer und breitfächeriger das Angebot ausfällt, desto größer wird die statistische Chance auf seine Nachfrage. Der Umfang des Dienstleistungsangebotes ist zunächst abhängig von der Zahl der praktizierenden Mediatoren. Je weniger Mediatoren ausgebildet werden, desto geringer fällt das Mediationsangebot aus. Desto exklusiver wird das Produkt. Das Ausbildungsangebot muss so ausgestaltet sein, dass eine ausreichende Anzahl von Anbietern vorhanden ist.
Ist die Ausbildung teuer und zeitaufwendig, werden sich nur wenige für eine Ausbildung zum Mediator interessieren. Des weiteren wird sie ein dementsprechend hochpreisiges Angebot nach sich ziehen. Ist die Ausbildung dagegen zu einfach, wird es eine Schwemme an Mediatoren geben, deren Sachkunde man von außen gesehen gerne in Frage stellt. Die Verbreitung der Mediation hat ein Interesse an einer breiten Ausbildung auch über den Bedarf an Berufsmediatoren hinaus. In Amerika wurde die Mediation nicht nur wegen der schwer einzuschätzenden teuren Justiz sondern auch deshalb so populär, weil die Ausbildung für jedermann offen und leistbar war. Es ist eine Gradwanderung. Einerseits besteht ein Interesse an einer umfangreichen, qualitativ hochwertigen Ausbildung, andererseits aber auch ein Interesse an einer Verbreitung im Sinne eines flächendeckenden Angebotes. Das Interesse, möglichst viele Menschen in Mediation auszubilden, lässt sich deshalb am besten mit einem Ausbildungsgrad verwirklichen, der zwar ausreichende Sachkunde vermittelt und Erfahrung in praktischer Anwendung durchführt aber trotzdem perspektivisch attraktiv und vor allem im Rahmen einer beruflichen Fortbildung möglich und leistbar ist. Wahrscheinlich werden sich dann nur einige der ausgebildeten Mediatoren auch als Berufsmediatoren niederlassen. Die Meisten werden ihr Wissen in andere Felder mitnehmen und dort irgendwie zur Anwendung bringen. Hier entstehen dann neue Erfahrungen und Anwendungsmodelle der kooperativen Streitbewältigung. Es sind überlebensfähige Modelle, weil sie aus der Praxis erwachsen und mit dem System korrespondieren, in dem sie entstanden sind. Sie sind anpassungsfähiger als aufgestülpte Konzepte und deshalb ein unverzichtbarer Beitrag für die Weiterentwicklung der Mediation. Nicht zuletzt tragen sie dazu bei, die Verbreitung der Mediation, neue Nachfrageoptionen zu schaffen.
Die Herausforderung an den Gesetzgeber
Fraglich ist, inwieweit ein Gesetz zur Verbreitung der Mediation beitragen kann. Mediationsgesetze gibt es inzwischen in vielen Ländern Europas. Nirgends wurde vermeldet, dass der damit beabsichtigte Erfolg der Verbreitung eingetroffen sei. Ein marktabhängiges Unternehmen würde dies zum Anlass nehmen, das einzuführende Produkt mit dem Bedarf der Nachfrage abzustimmen. Es würde die Kundenkommunikation verbessern, damit es sich besser auf ein näher liegendes Nachfrageverhalten einrichten kann. Dem Gesetzgeber liegen solche Überlegungen fern, denn er verfügt über andere Mittel. Er verhilft der Nachfrage per Anordnung. Was sagt die Lobby der Berufsmediatoren dazu? Der Ruf nach dem Gesetzgeber lenkt davon ab, dass die Verbreitung der Mediation nicht durch ein Gesetz geschieht, sondern durch die Menschen, die Mediation anbieten und die, die Mediation nachfragen. Damit richtet sich der Blick auf den Bürger. Die Herausforderung besteht darin, ihm zu einer kooperativen Konflikteinstellung zu verhelfen. Es ist der beschwerliche und mutige aber auch der selbstbewusste und stolze Weg. Am Ziel angekommen, stellt sich die Mediation dann als eine natürliche Konsequenz der Nachfrage dar. Motivierende Anreize zu schaffen, passt zweifellos auch besser zu dem Charakter der Mediation. Sie erfordern es jedoch, die Mediation breiten Bevölkerungskreisen gegenüber erlebbar zu machen. Nicht nur als Dienstleistung, sondern auch als eine Lebenseinstellung, die den Streit als einen vermeidbaren Krieg begreifen lehrt.
Der Gesetzgeber mag sich zurückhalten. Nahezu alle Mediatoren haben sich gegen ein Gesetz ausgesprochen . Sie wissen, dass eine übereilte Verreglementierung die Mediation zu sehr eingrenzen könnte. Sie könnte die notwendige Flexibilität verhindern und somit die Entwicklungsfähigkeit der Mediation einschränken, statt sie zu garantieren. Nun mögen Sie zu Recht einwenden, die angedachten Regelungen seien ja sehr zurückhaltend. Das mag sein. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass im weiteren Verlauf der Anwendung sich die Regelungen immer mehr verdichten, ohne den kritischen Herkunftsgedanken noch zu verinnerlichen oder zu verarbeiten. Die zu erwartenden Nachbesserungen geben deshalb möglicherweise noch mehr Anlass zur Sorge. Es wird eine Entwicklung in Gang gesetzt. Mit der Verrechtlichung der Mediation geht unvermeidlicherweise deren Formalisierung einher. Denken Sie nur daran, wie Sie ein Verfahren beschreiben, das sich unter dem Gesichtspunkt der Regulierung eines Haftpflichtfalles zu bewähren hat. Schon unter diesem Regelungsanlass besteht die Gefahr, dass die Mediation mehr und mehr zu einem starren, überprüfungsbedürftigen Konstrukt wird, das sich wie ein forensisches Verfahren anbieten lässt, sich aber auch nicht darüber zu stellen vermag. Folgen Sie den Überlegungen zur Konfliktevolution von Prof. Schwarz wäre aber genau das die Position, auf die sich die Mediation einzulassen hätte.
Solange es noch nicht klar ist, wie sich die Mediation den Bedürfnissen der Bürger am besten anzupassen vermag, kommt es auf den Enthusiasmus der Mediatoren und die Flexibilität der Mediation an, optimierte Modelle zu entwickeln. Es hat lange gedauert, bis sich das Modell der gerichtsinternen Mediation etablieren konnte. Systemische Ansätze wie die Koblenzer Praxis ergeben wieder andere Anwendungsmöglichkeiten für die Mediation. Die innerbetriebliche Mediation ist erst dabei sich zu entwickeln ganz zu schweigen von der Mediation im öffentlichen Bereich. Bei einer solchen Entwicklungsdynamik sind Bedingungen hinderlich, welche die Anpassung der Dienstleistung an die Bedürfnisse des Klienten und seine Lebensprozesse âllzu sehr verhindern. Die Entwicklung der Mediation ist noch lange nicht abgeschlossen. Sie wird sich von den gesetzgeberischen Maßnahmen beeinflussen lassen. Vielleicht gelingt es dem Gesetzgeber, die Interessen der Betroffenen direkt in die gesetzgeberische Planung einfließen zu lassen? Gemeint ist der Bürger, der streiten muss. Der Bürger, der eigentlich gar nicht streiten will und der möglicherweise aber auch gar nicht weiß, wie es anders geht, der auch kein Interesse daran hat, seinen Streit vor zuständige Instanzen zu bringen. Wird eine Professionalisierung der Mediation ihm mehr oder weniger Streitschlichtung ermöglichen oder wird die streitschlichtende Kompetenz dem Plan des römischen Prätors folgend der beruflichen Anwendung vorbehalten sein und private Initiativen verhindern.
Die Konsequenzen der Professionalisierung
Professionalität ist erwünscht und notwendig. Sie garantiert die Weiterentwicklung der Mediation. Es ist deshalb überhaupt keine Frage, dass die Mediation auch beruflich vorzuhalten ist. Die berufliche Mediation muss auf permanente Leistungssteigerung ausgerichtet sein, um konkurrenzfähig zu bleiben. Eine Professionalisierung stellt sicher, dass die mit der Praxis gewonnenen Erfahrungen in die Weiterentwicklung der Mediation einfließen. Sie wird sich allerdings auf den Bereich beschränken, in dem die Berufsmediation zur Anwendung kommt und auf die Art und Weise, wie sie durchgeführt wird. So wie die Professionalisierung der Mediation nutzt, so schadet sie ihr auch. Spätestens jetzt beginnt die Mediation sich selbst zu verwalten. Die Auseinandersetzung mit der Mediation oder dem Mediieren wird immer detaillierter und umfangreicher. Sie wird präziser und zugleich auch theoretischer. Sie drängt zur Standardisierung und zur Formalisierung. Die Mediation wird kopflastig. Der Mediator erkennt seine Erforderlichkeit. Jetzt fällt es ihm leichter, den Klienten zu vermitteln, warum die Kompetenz des Mediators eine nachzufragende Dienstleistung ist. Die Mediation wird unbescheiden. Sie verändert ihr Gesicht und verliert den Blick auf die ursprüngliche Idee der autonomen Konflikthilfe. Sollte sie den Berufsmediatoren exklusiv vorbehalten sein, beginnt die Mediation sich zurückzuziehen, gerade als sie damit beginnt, sich auszubreiten.
Die Vision
Zweifellos sollen die Vertraulichkeit und die Verschwiegenheit des Konflikthelfers durch ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden. Auch die Freiwilligkeit lässt sich durch ein jederzeitiges gesetzliches Kündigungsrecht sicherstellen. Sinnvolle gesetzliche Anpassungen betreffen auch die Frage der Verjährungshemmung bzw. -unterbrechung. Der Gesetzgeber tendiert dazu, diesen Schutz den sachkundigen Mediatoren vorzubehalten. Was spricht dagegen, ihn auch auf alle sachkundigen Mediationen und die Laienmediation zu erstrecken? Dann werden auch die vielen Schlichtungsbemühungen erfasst, welche Verwandte und Freunde einbeziehen oder sich an Mitarbeiter und Kollegen wenden. Bedarf es des Schutzes aber nicht gerade dann, wenn der sachunkundige Mediator tätig wird? Oder geht der Gesetzgeber davon aus, dass im privaten Umfeld keine Laienschlichtung mehr vorkommen soll? Wird er dies am Ende über ein Berufsverbot für Laienmediatoren herbeiführen? Dann wird er die Bandbreite der Mediation auf eine Entität begrenzen, die nur den Teil einer Kompetenz abbildet, über die wir alle verfügen sollten. Was passiert, wenn jemand eine Mediation durchführt, ohne Mediator zu sein? Welche Konsequenzen hat er zu fürchten? Gibt es ein Ausübungsverbot? Wo findet sich die Grenze zu allgemein kooperativem Verhalten und mediierender Haltung? Fühlen sich die Konfliktbetroffenen von derartigen Reglementierungen zur Schlichtung eher motiviert oder fühlen sie sich gar eingeschüchtert? Wird es in Zukunft ein Risiko sein, sich kooperativ zu verhalten, weil dies irgendjemand als eine verbotene Mediation werten könnte? Was wird dann aus den vielen Initiativen, die versuchen, die Idee der Mediation in den Alltag zu integrieren, um sie jedermann zugänglich zu machen? Die Mediation entwickelt sich am besten in einem Umfeld der Vielfalt und Kreativität in einem bunten Strauß von Anwendungsmöglichkeiten, wo mediieren den Konfliktbetroffenen zu einem konstruktiven Umgang verhilft. Um dem Charakter der Mediation zu entsprechen, sollte sich die Professionalisierung als ein Teil der Mediation verstehen und nicht umgekehrt. Die Mediation wiederum versteht sich nur als der Teil eines gesellschaftlichen Bedürfnisses, besser miteinander umzugehen. Die Mediation ist in diesem Verständnis eine Kompetenz, die der Gemeinschaft zusteht und nicht Einzelnen oder Institutionen. Es ist eine politische Herausforderung, eine Professionalisierung zu ermöglichen, ohne dass es zu Ausgrenzungen kommt.
Wie sich eine fließende Anwendung über alle der vorgenannten Repräsentationsebenen hinweg in die rechtliche Praxis umsetzen lässt, beweist die Regulierung des Maklervertrages im BGB. Auch hier geht es um eine Vermittlung. Der Gesetzgeber konzidiert, dass Jeder in die Lage einer solchen Vermittlungstätigkeit kommen mag. Er hat den Vermittlungsvertrag deshalb als einen typisierten Vertrag im BGB etabliert. Auch der Vergleich ist im BGB geregelt. Dort würde die Erweiterung um den Mediations- oder Schlichtungsvertrag das Bild einer bürgerlich autonomen Streitbeilegung bedeutungsvoll abrunden. Statt Laienmediation zu verbieten, würde der Gesetzgeber einen Maßstab anlegen, in dem die Schlichtung zu einer verantwortungsvollen Tätigkeit wird. Dies mag an eine optionale Schriftlichkeit geknüpft werden. In diesem Teil des BGB könnten die Eckpunkte geregelt sein, die den Vertragspartnern vor Augen führen, auf welche Bedingungen sie sich gegebenenfalls einzulassen haben. Die Laienmediation wird als eine Bereicherung gesehen, die der Berufsmediation nicht im Wege steht, diese aber ergänzt. Beide Angebote lassen sich für den Klienten erkennbar hinreichend deutlich differenzieren. Der Betroffene entscheidet selbst, worauf er sich einlassen will. Die beste Orientierung findet er, wenn er die Standards der zertifizierenden Verbände und deren Prüfungsordnungen und Zertifizierungsbestimmungen nachliest. Die Qualitätsunterschiede lassen sich hier deutlich formulieren. Vielfalt wird garantiert. Sie ist ein Wesensmerkmal der Mediation. In diesem Verständnis hat die Mediation eine große Anwendungsbreite und eine ebenso große Zukunft. Wir alle sollten dazu beitragen, dass sie nicht zuvor dem römischen Prätor zum Opfer fällt.

Arthur Trossen