Anwendung
Wann ist Mediation sinnvoll?
Das Konfliktlösungsverfahren der Mediation (reine Mediation) ist grundsätzlich auf alle Konflikte anwendbar. Sinnvoll ist sie dann, wenn nachhaltige Lösungen angestrebt werden, die von ALLEN Konfliktparteien zu tragen sind. Die Mediation kann ohne weiteres dazu beitragen, ein konstruktives Ergebnis herbeizuführen. Als konstruktiv werden alle Ergebnisse angesehen, die im KONSENS der Streitparteien zustande gekommen sind. Dies impliziert, dass sich die Parteien selbst an das gefundene Ergebnis halten, ohne einen neuen Streitanlass zu suchen. Ein Bedürfnis für nachhaltige Lösungen ist in den Fällen evident, in denen sich die Lebenswege der Konfliktparteien auch nach dem Konflikt nicht ohne weiteres voneinander trennen lassen. Also in
- Familiensachen … spätestens wenn Kinder vorhanden sind und es darum geht, die Elternbeziehung aufrecht zu erhalten oder falls keine Kinder vorhanden sind, wenn die wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit immer wiederkehrende Regelungen (Anpassung bestehender Regeln) erfordert. Vielleicht aber auch einfach nur, weil Sie mit Ihrem ehemaligem Partner auch weiterhin “normal” umgehen können möchten.
- Nachbarschaftssachen … wenn niemand wegziehen kann und die Nachbarn auf ein friedliches Nebeneinander angewiesen sind
- Arbeitsrechtssachen … wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder andere Berührungspunkte aufrechterhalten bleiben müssen (Arbeitnehmererfindungen, Konkurrenzverhältnis mit gemeinsamen Kundenstamm …)
- Erbauseinandersetzungen … wenn die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrecht zu erhalten sind
- Gesellschafterauseinandersetzungen .. wenn die weiteren Geschäfte noch in einem irgendwie gearteten Zusammenhang stehen
- Schule … Konflikte zwischen Schülern, aber auch zwischen Lehrern und Schüler. Siehe Schulmediation
- Die Motivation, an der Mediation teilzunehmen, liegt bei einer Partei nicht vor.
- Mindestens eine Partei steht der Trennung noch ambivalent gegenüber.
- Die Bereitschaft zur Offenheit reicht bei mindestens einer Partei nicht aus.
- Die Bereitschaft zur Fairness ist bei mindestens einer Partei nicht gegeben.
- Ein Mindestmaß an persönlicher Kompetenz zum Erkennen und zum Wahren der eigenen Interessen und zum eigenverantwortlichen Handeln liegt bei mindestens einer Partei nicht vor.
- Es besteht ein unauflösliches Machtgefälle zwischen den Parteien, das die Autonomie einer Partei erheblich einschränkt.
- Der Wille zur gemeinsamen Verständigung und zum gegenseitigen Zuhören ist bei mindestens einer Partei nicht vorhanden.
- Es liegt eine erkennbare Einschränkung der Erziehungsfähigkeit bei mindestens einem Elternteil vor (z.B. durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit) oder es ist eine Gefährdung des Kindeswohls erkennbar (Misshandlung, sexueller Missbrauch oder Vernachlässigung des Kindes).
- Es liegen wiederholte Gewalthandlungen eines Partners gegen den anderen vor.
- Es liegen erhebliche psychische Auffälligkeiten auf Seiten einer Partei vor.
Die integrierte Mediation sieht die Kriterien, die eine Voraussetzung zum Gelingen der Mediation darstellen, als einen fließenden Prozess an, der im streitigen Umfeld seinen Ursprung hat. Über die Notwendigkeit einer Integration
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