Besser und billiger?

Die Behauptung, die Mediation sei besser, billiger und schneller als ein Gerichtsverfahren ist so nicht ganz zutreffend. Ob sie besser und billiger ist hängt von verschiedenen Bedingungen ab:

  • Erfolg
    Eine gescheiterte oder nicht nachhaltige Mediation verlangt die Fortführung eines anderen Verfahrens oder provoziert Folgeprozesse, ohne dass die Kosten der Mediation angerechnet werden. Die Frage wann eine Mediation erfolgreich ist oder nicht beurteilt sich nicht nach dem bloßen Zustandekommen einer Abschlussvereinbarung. Eine Abschlussvereinbarung kann minderwertig sein und das Ergebnis eines Kompromisses statt eines Konsenses. Wann eine Mediation erfolgreich ist oder nicht hängt auch vom gewählten Modell ab.
  • Modell (Art)
    Die evaluative und die facilitative Mediation mögen zwar schneller zu erledigen sein als etwa ein Gerichtsverfahren. Sie sind aber nicht zwingend nachhaltiger. Der Grund: diese Mediationsmodelle verarbeiten das Problem, nicht aber den Konflikt. Für letzteres ist die transformative Mediation zuständig. Sie ist sehr nachhaltig und kann sogar Beziehungen heilen. Sie ist aber nicht schnell und deshalb nicht billig.
  • Soziale Kosten
    Die sogenannten sozialen Kosten beschreiben indirekte Kosten, wie den emotionalen Aufwand an einer Mediation teilzunehmen oder den Verlust durch Neben- und Folgeschäden etwa im Falle einer streitigen Auseinandersetzung. Sie werden bei Kostenvergleichen gerne übersehen (siehe Kostenrechner).

Für Mediatoren gibt es keine Gebührentabellen. Meist werden die Honorare nach Stundenaufwand abgerechnet. Üblich sind die Sätze aus den Ursprungsberufen. Eine ungeprüfte Faustregel ist demnach:

  • Sozialarbeiter: ca. 30 EUR/Stunde
  • Psychologen: ca. 100 EUR / Stunde
  • Juristen: ab 120 EUR / Stunde

Kostenabrechnung

Das Honorar des Mediators oder der Mediatoren wird meist nach Stundenaufwand abgerechnet. Oft werden nur die Stunden gezählt, in denen Gespräche stat gefunden haben. Man sollte nicht übersehen, dass der Mediator davor und danach noch am Fall arbeitet. Falls er diese zeit abrechnen will, muss dies vereinbart sein.

Bis jetzt gibt es noch keine definierte Kostenregelung. Wenn die berufsordnungen keine andere regelung vorsehen, gilt das BGB § 611 ff. Danach sind diejenigen Honorare zu zahlen, die üblich sind, falls nihcts anderes vereinbart wurde. Da Üblichkeiten in der Mediation noch nicht wirklich auszumachen sind, ist eine Honorarvereinbarung stets zu empfehlen.

Abweichende Vereinbarungem wie z.B. Vorschüsse, Erfolgshonorare, usw. sind nicht verboten. Es ist jedoch zu prüfen, ob und inwieweit sie mit dem Wesen der Mediation zu vereinbaren sind.

Kostenquotelung

Eine Kostenquotelung, wie wir sie vom gerichtsverfahren kennen gibt es bei der mediation nicht. Oder genauer gesagt, es gibt sie, sie ist aber erfolgsunabhängig. Das hat mit dem Charakter der Mediation zu tun, wo jede Abschlussvereinbarung von einer win-win-Situation ausgeht und nicht davon, dass einer auf den Kosten eines anderen gewinnt oder verliert. Wenn beide Parteien gewinnen, zahlen auch beide anteilig (also hältig) die Kosten.

Abweichende Vereinbarungen

Natürlich kann es passieren, dass eine der Parteien „arm“ ist und sich die Kosten nicht leisten kann. Dann besteht kein Grund dagegen, wenn die andere Partei die gesamten Kosten trägt. Allerdings MUSS der Mediator in diesem fall darauf hinweisen, dass die einseitige Kostentragungspflicht nichts an seiner Neutralität und Unabhängigkeit zu ändern vermag und dass er sich deshalb nicht als der Beauftragte nur einer Partei ansieht.

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