Mit dem Wissen der integrierten Mediation gestaltet sich auch der Mediationsvertrag etwas anders. Vertragsmuster, die man im Internet findet, unterscheiden nicht zwischen dem Mediationsvertrag und der

MDV. Auch werden die Informations- und Offenbarungspflichten oft übersehen. Wir stellen unseren Mitgliedern ein Standardmuster zur Verfügung, das nicht nur vertragssicher ist, sondern auch flexibel genug, um auch auf abweichende Fall- und Parteienkonstellationen einzugehen.

Vertragsmuster 1

  • Parteien: 1 Mediator, 2 Medianden. Die Medianden sind mit den Auftraggebern identisch.
  • Anwendungsbereich: evaluative und facilitative Mediation , schnelle kostengünstige Problemlösungen
  • Besonderheit: Die MDV ist im selben Vertragsdokument wie die verpflichtende Vereinbarung.

Mediationsvertrag

zwischen

  1. …..

nachfolgend bezeichnet als Auftraggeber 1

sowie

  1. ….

nachfolgend bezeichnet als Auftraggeber 2

und

  1. ….

nachfolgend bezeichnet als Auftragnehmer

A Leistungsvereinbarung

Gegenstand

Die Auftraggeber ersuchen den/die Auftragnehmer/in zur Durchführung einer Mediation über eine … <kurzes Thema wie z.B. Familienangelegenheit, Erbschaftsangelegenheit>.

Parteien

Die Auftraggeber sind zugleich die Medianden des Verfahrens. Die/der Auftragnehmer/in ist die/der Mediator/in.

Honorar

Die Kosten betragen xxx,- EUR inklusive 19% MWSt je Zeitstunde. Die Berechnung erfolgt im Halbstundentakt. Für die Anfertigung von Protokollen oder anderen vorbereitenden Arbeiten außerhalb der Mediationssitzung wird der gleiche Stundensatz angewendet.

Kosten und Auslagen

Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten oder Verbrauchsmaterialien werden den Medianden nach vorheriger Absprache und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Die Parteien haften gesamtschuldnerisch. Die Rechnung soll aber hälftig an jede Partei getrennt ausgestellt sein.

Die Zahlung erfolgt innerhalb zwei Wochen nach Rechnungserhalt. Überweisungen werden auf das folgende Konto erbeten: …

Haftung

Eine Haftung findet nicht statt, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Zeitlicher Rahmen

Die Mediation beginnt mit der Unterzeichnung des Mediationsvertrages.

B Verfahrensvereinbarung

<Hier wird der Text wie die MDV im Muster 2 abgedruckt>

Ort…, den ……………… (………… Uhr)

Unterschriften

Vertragsmuster 2

  • Parteien: 1 Mediator, 1 Co-Mediator, 2 Medianden. Die Medianden sind mit den Auftraggebern identisch.
  • Anwendungsbereich: alle Mediationsmodelle, ausgenommen die integrierte Mediation
  • Besonderheit: Zur besseren Klarheit werden der Mediationsvertrag und die MDV in zwei Urkunden vorgelegt.

Mediationsvertrag

zwischen

  1. …..

nachfolgend bezeichnet als Auftraggeber 1

sowie

  1. ….

nachfolgend bezeichnet als Auftraggeber 2

und

  1. ….

nachfolgend bezeichnet als Auftragnehmer 1

sowie

  1. ….

nachfolgend bezeichnet als Auftragnehmer 2

A Leistungsvereinbarung

Gegenstand

Die Auftraggeber ersuchen die Auftragnehmer zur Durchführung einer Mediation über eine … <kurzes Thema wie z.B. Familienangelegenheit, Erbschaftsangelegenheit>.

Parteien

Die Auftraggeber sind zugleich die Medianden des Verfahrens. Die Auftragnehmer treten als Co-Mediatoren auf.

Honorar

Die Kosten betragen xxx,- EUR inklusive 19% MWSt je Zeitstunde. Die Berechnung erfolgt im Halbstundentakt. Für die Anfertigung von Protokollen oder anderen vorbereitenden Arbeiten außerhalb der Mediationssitzung wird der gleiche Stundensatz angewendet.

Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten oder Verbrauchsmaterialien werden den Medianden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Die Parteien haften gesamtschuldnerisch, die Auftragnehmer sind Gesamtgläubiger. Die Rechnung soll aber von … <Auftragnehmer 1)> hälftig an jede Partei getrennt ausgestellt sein.

Die Zahlung erfolgt innerhalb zwei Wochen nach Rechnungserhalt. Die Überweisungen werden auf das folgende Konto erbeten: …

Haftung

Eine Haftung findet nicht statt, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Mithaft bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wird nicht angenommen.

Verfahren

Grundsätze, Ablauf und Einzelheiten des Verfahrens werden gesondert in der MDV festgelegt. Sie wird individuell zwischen dem Auftragnehmer als Mediator und den Auftraggebern als Medianden verhandelt.

Ort…, den ……………… (………… Uhr)

Unterschriften

Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV)

  1. …..

nachfolgend bezeichnet als Mediand 1

  1. ….

nachfolgend bezeichnet als Mediand 2

  1. ….

nachfolgend bezeichnet als Mediator

  1. ….

nachfolgend bezeichnet als Co- Mediator

Die MDV wird in Vollziehung des Mediationsvertrages der Parteien vom … als gültige Rechtsgrundlage für die Durchführung der Mediation vereinbart.

Leistung

Die Mediation ist ein Verfahren, bei dem die Medianden versuchen, einen Konflikt oder eine Problemstellung eigenverantwortlich und einvernehmlich beizulegen. Der Mediator unterstützt sie dabei, ohne dass er eine Entscheidung fällt oder Lösungen empfiehlt. Die Mediation ist ein Verfahren, dessen Ablauf der Anlage zu dieser Vereinbarung zu entnehmen ist. Das Ziel der Mediation ist eine im Konsens gefundene, einvernehmliche Regelung (Win-win-Lösung), zu der sich beide Seiten bekennen können.

Verfahrenshindernisse

Es besteht kein Tätigkeitsverbot nach § 3 Abs. 2 und 3 MediationsG. Der Mediator/die Mediatoren war/en nicht in interessenwahrender Weise für eine der Parteien tätig. <… Zwar war der anwatliche Sozius als Rechtsberater für …. tätig. Die Parteien sind aber dennoch damit einverstanden, wenn die Mediation mit … durchgeführt wird.

Parteien / Beteiligte

Die an der Mediation mitwirkenden Verhandlungspartner sind die Medianden. Sie sind mit den Streitparteien identisch <… sind die Konflikt-/und Streitparteien …><… sind die Konfliktparteien, wobei sie die nicht präsenten Parteien repräsentieren können …>

Rechtsanwälten wird die Anwesenheit gestattet (§ 2 Abs. 4 MediationsG). Sie treten in der Rolle eines Beraters auf, der beratend hinter den Parteien steht. Sie sind keine Vertreter, die sich vor die Parteien zu stellen haben. Es ist wichtig, dass ein offenes Gespräch mit den Medianden ermöglicht wird, wobei die Medianden jeweils für sich selbst sprechen. Der Mediator sorgt dafür, dass dies möglich ist. Die Rechtsanwälte achten auf die korrekte Durchführung der Mediation.

Verpflichtung

Die Grundlagen der Mediation basieren auf den Grundsätzen der Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, Informiertheit, Offenheit, Eigenverantwortlichkeit, Neutralität/Allparteilichkeit sowie der Indetermination.

<… Weiterhin bestimmen sich die Handlungspflichten des Mediators nach den Richtlinien (Standards) des Verbandes Integrierte Mediation e.V. (siehe: https://www.in-mediation.eu/standards) …>

Zur Gewährleistung der Freiwilligkeit steht es den Medianden jederzeit zu, das Verfahren durch fristlose Kündigung zu beenden. Die Kündigung kann mündlich ausgesprochen werden und ist nicht zu begründen. Die Parteien werden gebeten, sich bei den verhandlungen darauf einzustellen und die Verhandlungen so zu führen, dass niemand von dieser Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen muss.

Die Vertraulichkeit wird dadurch abgesichert, dass die Parteien – ebenso wie beteiligte Anwälte und Parteivertreter – sich verpflichten, über alle Informationen, die durch die Mediation aufgekommen sind, Stillschweigen zu bewahren. Der Mediator ist von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 4 MediationsG). Die Parteien <… sowie alle Teilnehmer an der Mediation …> verzichten darauf, die in der Mediation erlangten Kenntnisse zu verwenden. Weiterhin verzichten sie darauf, den Mediator sowie andere Teilnehmer an der Mediation als Beweis für Aussagen (Zeugen) zu benennen oder die Vorlage eventueller Handakten oder Protokolle zu Beweiszwecken zu verwenden.

Zu beachten ist, dass die Vertraulichkeit nur für zivilrechtliche Verfahren und Ansprüche zugesichert werden kann (§ 4 MediationsG). Für ein Strafverfahren kann ein Zeugnisverweigerungsrecht <… (auch für Anwaltsmediatoren) …> nicht wirksam vereinbart werden.

Die Informationen werden u.a. durch den Sachverhaltsvortrag eingeführt. Dieser kann persönlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Die Medianten willigen darin ein, dass alle Informationen beiden Seiten zugänglich gemacht werden, damit die jeweils andere Seite ausführlich und so vollständig als möglich über die Absichten und Vorschläge informiert ist.

Die weiteren Grundlagen werden im Mediationsverfahren durch die Interventionen des Mediators hergestellt. Der Mediator ist neutral.

Hinweise nach § 3 Abs. 1 MediationsG

Es gibt keine Umstände, welche die Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators / der Mediatoren beeinträchtigen. <… Die Parteien wurden darüber informiert, dass (welche) Vorgespräche mit …. stattgefunden haben …><… Zwar ist der Mediator mit … (der einen Partei) persönlich bekannt. Die Beziehung wurde offen gelegt und nicht als Hindernis bewertet, das seine Neutralität in Frage stellen kann …><… Der Mediator ist zwar Angestellter / Beauftragter von …., die Interessenlage des Auftraggebers und das vergütungsverhältnbis stehen seiner Unabhängigkeit jedoch nicht im Wege …>

Ablauf

Der Ablauf des Verfahrens ergibt sich aus der Phasenbeschreibung in der Anlage.

Vermittlungsgespräche (Mediationssitzungen) erfolgen jeweils in gemeinsamer Absprache, gegebenenfalls auch nach Aufforderung durch eine der beteiligten Seiten.

Die Medianten werden während der Mediation eskalierende Maßnahmen wie die Fortführung oder Einleitung eines Gerichtsverfahrens, die Veränderung von abgestimmten Zahlungsvorgängen oder Forderungen, die Hinzuziehung weiterer Berater, Mediatoren oder Therapeuten nur nach vorheriger Information der Mediatoren durchführen.

Die Parteien sind darüber informiert, dass sie selbst über eventuelle ablaufende Fristen <… (wie etwa sine Kündigungsschutzklage, Rechtsmitteleinlegung) …> und Handlungsoptionen zu wachen haben. Die Mediation ist im übrigen eine Verhandlung, die nach § 203 BGB den Verjährungsablauf hemmt.

Das Verfahren wird so lange fortgeführt, bis eine für beide Seiten befriedigende Absprache gefunden ist. Absprachen werden auf Wunsch als Protokoll zur beiderseitigen Unterzeichnung vorgelegt.

Wenn der Mediator die zielgerichtete Fortführung der Mediation nicht mehr für möglich hält, ist auch er berechtigt, das Verfahren abzubrechen. Diese Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Kostenfolge.

Einzelgespräche

Der Mediator/die Mediatoren ist/sind berechtigt Einzelgespäche (getrennte Gespräche i.S.d. § 2 Abs. 3 MediationsG) mit jedem Medianden zu führen. Das allseitige Einverständnis wird vorab erteilt, wenn sichergestellt ist dass:

  • die übrigen Beteiligten über Einzelgespräche informiert werden.
  • die Inhalte der Einzelgespräche nur in Abstimmung mit dem jeweiligen Gesprächspartner offen gelegt werden.
  • Telefonkontakte oder briefliche Eingaben werden ebenfalls als getrennte Gespräche gesehen.

Beweisaufnahme

Eine Beweiserhebung kennt die Mediation nicht, weil es bei ihr nicht darum geht richtiges oder falsches verhalten in der Verganganheit zu evaluieren. Soweit streitige Tatsachen (wie etwa die Bewertung eines Unternehmens oder Grundstückes oder anderer Sachverhalte) für die Findung einer Lösung erforderlich werden, können die Evaluationen im Rahmen der Mediation durchgeführt werden. Ob und inwieweit dafür Bedarf besteht und wie die Evaluation durchzuführen ist, wird im Einzelfall mit den parteien vereinbart. Kosten der Evaluation werden — wenn nichts anderes vereinbart wird – den Parteien anteilig in Rechnung gestellt.

Beratung

Die Mediation ist keine Rechtsberatung. Die Beratungsleistung des Mediators bezieht sich lediglich auf die Durchführung des Verfahrens. Jegliche, zur Lösung führende inhaltliche Beratung oder eine irgendwie geartete Parteiberatung ist ihm verwehrt. Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, werden darauf hingewiesen, dass sie die gefundene Lösung vor der endgültigen Vereinbarung (Einwilligung bzw. Unterzeichnung) durch externe Berater überprüfen lassen können (§ 2 Abs. 6 MediationsG). Der Mediator/die Mediatoren wird/werden <… gegebenenfalls gesondert auf den Beratungsbedarf hinweisen und …> das Verfahren unterbrechen, damit Beratung <… falls notwendig oder erwünscht …> stattfinden kann.

<… Auch wenn der Mediator als Anwaltsmediator bezeichnet ist, bedeutet das nicht, dass er in der Mediation eine anwaltliche Beratung durchführt. Er ist allerdings befugt – im Einvernehmen mit den Parteien – Formulierungshilfen bei der Abfassung der Vereinbarung verbunden mit einer neutralen Rechtsberatung, die nicht zur Lösungsfindung beiträgt, zu leisten. …>

Mit der Unterzeichnung der MDV erklären die Parteien, dass sie den Ablauf und die grundsätze des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 MediationsG verstanden haben, dass sie vom Mediator/von den Mediatoren erläöutert wurdden und das sie den hiermit vereinbarten Verfahrensregelungen zustimmen .

Datum, Unterschrift

(Parteivertreter/Rechtsanwalt)

Anlage (Phasenbeschreibung)

Die Mediation erfolgt nach dem 5-phasigen Modell, wobei die Phasen folgende Bedeutung haben und wie folgt ablaufen:

Initialisierung / Vorbereitung (Arbeitsbündnis)

In der Mediation dient die erste Phase zur Kontaktaufnahme zwischen den Parteien und dem Mediator. Die Parteien äußern ihre Erwartungen, die sie an das Verfahren richten. Der Mediator erklärt die Grundregeln der Mediation und versucht, das Vertrauen in das Mediationsverfahren herzustellen.

Bestandsaufnahme

In der Mediation dient die zweite Phase zur Spezifikation der Themengebiete, über die verhandelt werden soll. Schwerpunktmäßig geht es um die Informationssammlung. Die Parteien sollen alles vortragen, was aus ihrer Sicht für den Konflikt und den Konfliktstoff von Erheblichkeit ist.

Interessenveränderung

In der Mediation wird die 3. Phase als die eigentliche Arbeit angesehen. Die Bedürfnisse und Interessen der Medianten werden erarbeitet. Der Mediator hat die Aufgabe, die Ziele der Partei von ihrem an Positionen orientiertem Verhalten zu trennen.

Konfliktlösung

Nachdem die Interessen und Bedürfnisse der Parteien aufgezeigt wurden, kann in der Mediation damit begonnen werden, die eigentliche Lösung des Problems zu erarbeiten. Der Mediator wird in der Art eines Brainstormings alle in Betracht kommenden Vorschläge der Parteien fest halten. Die Optionen für eine Lösung werden zunächst entwickelt und dann bewertet.

Ergebnis

Die fünfte Phase stellt in beiden Verfahren das Ergebnis her. Es kommt zum Abschluss einer juristisch fixierten Regelung, was noch einmal verdeutlicht, dass auch die Mediation ein Verfahren der Rechtsfindung ist.

Download

Mitglieder und Studenten können die Toolbox „Mediationsvertrag“ kostenlos als PDF-Datei herunterladen.