Ja, die Schiedsgerichtsbarkeit ist auch ein Thema der ADR. Die Tendenz zur Privatisierung der Justiz soll Grenzen haben. Zumindest dort, wo sie das Gesetz überwindet. Uns erreicht eine Pressemitteilung der NRV, von Verdi und vom VDJ, die wir Ihnen – vor dem Hintergrund des VSBG – nicht vorenthalten wollen.

Pressemitteilung vom 13. April 2015 

Juristenverbände wenden sich gegen Schiedsgerichte 

Schiedsgerichte in Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) und den USA (TTIP) sind angesichts des beiderseits hoch entwickelten Rechtsschutzes schon nicht not-wendig und deshalb abzulehnen, weil sie in die hoheitlichen Befugnisse der Europäi-schen Union und Deutschlands eingreifen können. 

Das ist das Fazit der Juristenverbände aus der am 11.4.2015 in der Landesvertre-tung Baden-Württemberg in Berlin mit über 130 Teilnehmern stattgefundenen Fach-tagung zu den Auswirkungen von Freihandelsabkommen auf Rechtsstaat und De-mokratie. 

In besonderer Kritik standen die in CETA enthaltenen Schiedsgerichte, da sie allein auf der Grundlage von CETA ohne Bindung an Europäisches Recht, Grundgesetz und deutsche Gesetze über europäische und deutsche Vorschriften und Verwal-tungsmaßnahmen entscheiden und bei Verletzung legitimer Erwartungen ausländischer Investoren auf der Grundlage von CETA Schadensersatz in großer Höhe zubil-ligen können. Dies kann im Einzelfall auch zu Widersprüchen zwischen Schiedssprü-chen und europäischem Recht führen. Die Kritik wird dadurch verstärkt, dass Schiedsgerichtssprüche nach CETA keiner inhaltlichen Überprüfung durch eine wei-tere Instanz unterliegen und keine vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs vor staatlichen Gerichten voraussetzen. 

Das Ergebnis der zurzeit geführten Diskussion über Schiedsgerichte nach TTIP, dem Abkommen mit den USA muss nach Auffassung der Diskussionsteilnehmer Auswir-kungen auf die schon getroffenen Regelungen in CETA haben. 

Die abschließende Podiumsdiskussion zeigte noch einmal die scharfen Gegensätze bei der rechtlichen Bewertung der geplanten Abkommen“. 

Nun, Schiedsgerichtsbarkeit ist keine Mediation. In der Mediation wenigstens hat jede Partei wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit eine Aufstiegsmöglichkeit. Mit dem neuen VSBG wird diese bereits eingeschränkt. Die Schlichtung wird in die Nähe der Schiedsgerichtsbarkeit gerückt.

Unser Fazit:

Außergerichtliche Konfliktbeilegung wird komplizierter statt einfacher. Man sollte sich deshalb nicht pauschal unterwerfen und genau prüfen, welches Verfahren wann das geeignete ist. Festlegungen in Verträgen auf bestimmte Schieds- oder Schlichtungsstellen sollten zurückhaltend und nur nach Prüfung unterzeichnet werden. Das wäre für uns auch eine Konsequenz aus dem VSBG-E.

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