Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschussses

Schon der hier zitierte Titel der Pressemitteilung des Bundesrates sollte jeden Mediator nachdenklich stimmen. Es gibt einen Kompromiss, wo Konsens das Thema ist. Aber nun ja, immerhin zeichnet sich eine Einigung ab. Der am 16.6.2012 vorgelegte Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses stellt klar, dass auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist.

Es ist eigentlich keine Überraschung. Die Befürchtungen, aber das Mediationsgesetz könne scheitern, sind aber vom Tisch. „Es ist sichergestellt“, so führt die Pressemitteilung weiter aus, „dass der Richter bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen darf“. Nun fragt sich der mediationskundige Leser: Darf er das dann ausserhalb der Güteverhandlung nicht? Wird das aktive Zuhören jetzt aus dem Gerichtssaal endgültig verbannt? Warum brauchen die Richter eigentlich eine Erlaubnis, um die Parteien verstehen zu wollen / können? Ausschlaggebend bei dem Streit um das Gesetz ist wohl, dass die Richter sich nicht als Mediatoren bezeichnen dürfen. „Die Bezeichnung Mediator“, so weist die Pressemitteilung ausdrücklich hin, „ist künftig allerdings außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten“. Wahrscheinlich bedeutet das, dass man sich dann auch nicht als Richtermediator bezeichnen kann – obwohl der Begriff ja noch immer nicht geschützt ist. Eine Öffnungsklausel erlaubt es den Ländern dann noch, eigene Kostenregelungen zu treffen, um Gebühren beim einvernehmlichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens zu ermäßigen. Somit ist klar, dass der Richter jetzt die Mediation anwenden kann – wenn auch unter anderer Flagge. Das war es doch, was der Bundestag sich ausgedacht hatte oder?

Der Einigungsvorschlag muss noch von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Damit wird dann noch in dieser Woche gerechnet.