Vorbemerkung

Das Urheberrecht und das Markenrecht werden durch die Richtlinien der Europäischen Union sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geprägt. Die Sachverhalte sind in der Regel komplex. Die Verordnungen der EU sind als Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar geltendes Recht. Die Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Die Urteile des EuGH sind für alle Gerichte und Bürger in der EU bindend.

Diese Konstellation führt dazu, dass Branchenübungen, nationale Regelungen, einschließlich ihrer Besonderheiten durchaus im Widerspruch zum europäischen Recht stehen können.

Davon unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, Konflikte im Wege der Mediation zu lösen. Im Bereich des Medienrechts stehen sich oft Grundrechte gegenüber. Diese dienen unter anderem:

– der Meinungs- und Informationsfreiheit,

– dem Datenschutz und

– und dem Schutz der Persönlichkeit.

Eine gerichtliche Lösung erfolgt durch eine Güterabwägung in Fällen, in denen gleichwertige Güter, die nicht gleichzeitig oder nicht im gleichen Umfang verwirklicht werden können, vorliegen. In diesen Fällen kann mit Hilfe der Mediation eine langfristig für die Beteiligten befriedigende Lösung des Konfliktes erfolgen. Vorteil einer solchen Lösungsfindung im Rahmen einer Mediation sind neben der Nachhaltigkeit auch die Kostenersparnis und die schneller zurückgewonnene Handlungsfreiheit, die durch gerichtliche Verfahren eingeschränkt oder aufgehoben ist. Ein wesentlicher Aspekt in diesem v.a. durch wirtschaftliche Interessen geprägten Rechtsgebiet.

Urheberrecht

Dem Urheber stehen kraft Gesetz vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Befugnisse zu. Mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 23.03.2002 wurde in § 11 Satz 2 UrhG die Generalklausel mit aufgenommen, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes dient. Dieser Anspruch wurde in den §§ 32, 32a UrhG weiter ausgestaltet.

Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung besteht ein Anspruch auf Namensnennung und Unverletzlichkeit des Werkes.

Aufgrund der zahlreichen Rechte und Ansprüche, die den Urhebern zustehen, geht es oft nicht nur um die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs, sondern auch um persönlichkeitsrechtliche emotionale Aspekte sowie die künftige Zusammenarbeit. Die Komplexität kann nicht durch einen Richter in einem Urteil bzw. einem gerichtlichen Vergleich bewältigt werden. Hierfür ist die Mediation geeignet.

Die vorgenannten Fragestellungen betreffen natürlich nicht nur Urheber, Intermediäre, Verwerter und Verwertungsgesellschaften. Unmittelbar treten sie zwischen den Verwertern (Lizenzgeber und Lizenznehmer) auf. Es kommt regelmäßig vor, dass durch den Lizenznehmer Verwertungshandlungen vorbereitet, also Investitionen auch getätigt wurden, aber dann die Vermarktung des Werkes nicht wie gewünscht erfolgt bzw. erfolgen kann.

Hier geht es um die Frage, wie die bisher getätigten Investitionen im Interesse der Konfliktparteien zum beiderseitigen Vorteil wiedergewonnen werden können.

Die Mediation ermöglicht es, komplexe Konflikte zwischen den Parteien, die aus wirtschaftlichen, persönlichen und somit auch emotionalen Interessen bestehen, zu lösen und damit eine weitere Zusammenarbeit möglich zu machen.

Markenrecht

Im Markenrecht spielt regelmäßig die Frage eine Rolle, ob die Rechte eines Dritten verletzt wurden, weil ein identisches oder ein verwechslungsfähiges Zeichen verwendet wird. Zudem ist bezüglich der Verwechslungsgefahr die Frage zu klären, ob die Waren und/oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.

Oft besteht die Möglichkeit, derartige Kollisionen durch eine Abgrenzungsvereinbarung bzw. eine Vorrechtsvereinbarung zu regeln. Damit kann eine Lösung erreicht werden, die für beide Konfliktparteien nicht nur akzeptabel, sondern auch zukunftstauglich ist. Letzteres ist bei Markenangelegenheiten von elementarer Bedeutung, weil der Markenschutz unbegrenzt jeweils um zehn Jahre verlängert werden kann.

Die Mediation ermöglicht es, eine gerichtliche Auseinandersetzung bezüglich der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen vorliegt, zu vermeiden und eine in die Zukunft gerichtete Lösung zu finden, die ein Nebeneinander beider Kennzeichen ermöglicht. Weil die Parteien im Rahmen der Mediation die Konfliktlösung selbst erarbeiten, sind sie viel eher bereit, die jeweiligen Vereinbarungen auch umzusetzen als es bei einem möglicherweise einseitigen gerichtlichen Urteil der Fall wäre. Zudem ermöglicht die Mediation den Parteien, die Kommunikation auch in schwierigen Fragen aufrecht zu erhalten, was grundlegend für die weitere wirtschaftliche Zusammenarbeit der Parteien sein kann.

Medienrecht

Die Komplexität des Medienrechts wird u. a. an der Berichterstattung deutlich. Es werden in der Regel Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Widerruf geltend gemacht.

Insbesondere bei Gegendarstellungen tritt das Problem auf, dass eine rechtswidrige bzw. streitbefangene Äußerung in der Gegendarstellung noch einmal publik gemacht wird, was für den Betroffenen in der Regel nicht hilfreich ist.

Im Wege der Mediation besteht die Möglichkeit, eine Lösung zu finden, ohne dass eine der Parteien benachteiligt wird.

Die gesamte Komplexität der Berichterstattung wird an den allseits bekannten Fällen von Jörg Kachelmann und dem ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff deutlich.

Im Bereich des Medienrechts ermöglicht die Mediation Kollateralschäden zu vermeiden, die bei einer Gegendarstellung sowie einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einkalkuliert werden müssen.

Die besondere Stärke der Mediation liegt somit nicht nur in der Lösungsfindung, die möglichst alle Interessen der Beteiligten berücksichtigt, sondern auch in der Vermeidung möglicher immaterieller aber wesentlicher Schäden, die sich bereits im Vorfeld eines sich anbahnenden Konflikts abzeichnen.

Es gilt, dass je früher in einem Konflikt die Mediation als Mittel zur Verständigung und Lösung eingesetzt wird, umso besser lassen sich negative Folgen aus hoch eskalierten und gegebenenfalls auch medienwirksamen Auseinandersetzungen für die Beteiligten vermeiden.