Eines der Prinzipien der Mediation ist Freiwilligkeit (siehe die Standards der integrierten Mediation). Was aber ist, wenn der Richter die Parteien in die Mediation zwingt. Ist eine Mediation dann mangels Freiwilligkeit abzulehnen?

Die Frage ist leicht zu beantworten, wenn man sich überlegt, warum die Freiwilligkeit ein Prinzip der Mediation ist.

Die Mediation zielt darauf ab, dass die Parteien selbst eine Lösung ihres Konfliktes vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Qualität eines Konsenes. Ein Konsens ist – anders als der Kompromiss – nur denkbar, wenn er von beiden Seiten gewollt ist. Hier realisiert sich also das Prinzip der Freiwilligkeit, weshalb sie spätestens im Zeitpunkt der Vereinbarung gegeben sein muss.

Das Ergebnis der Mediation ist nichts anderes als ein Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Um ein passendes Angebot unterbreiten zu können, das die andere Konfliktpartei annehmen soll, muss diesderen Interssen entsprechen. Der Mediant als Vertragsanbieter sollte also deren Interessen ebensogut kennen wie die eignenen. Das gilt natürlich vice versa. Nun kommt es darauf an, sich über die Interessen so auszutauschen, dass es möglich ist ein derartiges Angebot wechselseitig zu unterbreiten. In der Mediation beginnt dieser Austausch – von den Vorbereitenden Gesprächen abgesheen .- spätestens in Phase 3, Der Mediator kann also mindestens die Phase 1 dazu nutzn, die Partien zu solchen Gesprächen zu motivieren. Di Freiwilligkeit muss demnach also nicht von Beginn der Mediation an vorliegen. Es genügt wenn sie zu Beginn der Mediation hergestellt werden kann. Kein Problem also, wenn die Parteien zunächst unter einem äußeren Druck an der Mediation teilnehmen, wenn es ihnen anschließend gelingt, sich für den Konsens zu interessieren.