Der in-Codex: Mediation und integrierte Mediation

Diese Standards fassen die grundlegenden Prinzipien zusammen, welchen sich die Mediatoren und Mediatorinnen der IM ebenso wie die Trainer und Trainerinnen verpflichtet fühlen. Grundlage ist der code of conduct for mediators, an dessen Zustandekommen der Verband integrierte Mediation aktiv beteiligt war, die EU Direktive 2008/52/EC vom 21. May 2008, die mit den Verbänden in Deutschland abgestimmten Standards des DFfM, denen sich der Verband integrierte Mediation unterworfen hat und natürlich das jeweils gültige nationale Recht. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden im Folgenden die traditionellen männlichen Wortformen verwendet, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass damit keine geschlechtliche Spezifikation gemeint ist. Der Ausdruck „der Mediator“ bezeichnet somit sowohl den männlichen Mediator wie die weibliche Mediatorin ebenso wie Pluralformen.

Nach dem Selbstverständnis der integrierten Mediation ist die Mediation ein Verfahren, das die Streitparteien unterstützt, einen Konsens in einem Konflikt selbst herbeizuführen. Die integrierte Mediation verwendet verschiedene Anwendungsformen, Stile und Ausgestaltungen der Mediation. Im Vordergrund steht das Verständnis der Mediation als ein selbständiges Streitbeilegungsverfahren (Standards der Mediation). Darüber hinaus sehen wir in der Mediation ein psychologisches Erkenntnisverfahren, das sich als Metaebene für andere Verfahren und Formen der Streitbeilegung zur Verfügung stellt und dort mit einer erweiterten Kompetenz des Mediators als solches einzusetzen ist (erweiterte Standards der integrierten Mediation).

Standards der Mediation

Legitimation

Der Mediator leitet die Berechtigung jeglichen Handelns in der Mediation von den Parteien ab. Er achtet darauf, dass alle zu treffenden Entscheidungen auf diese Legitimation zurückgeführt werden, indem sie vereinbart werden oder indem ausdrücklich in sie eingewilligt wird.

Zielsetzung

Der Mediator unterstützt die Parteien dabei, dass diese selbst eine Lösung ihres Konfliktes herbeiführen.

Transparenz

Der Mediator achtet darauf, dass alle Besonderheiten im Verfahren offen gelegt werden und dass die Parteien sich frei und ungehindert über den Stand des Verfahrens und seinen Ablauf informieren können. Er informiert die Parteien unaufgefordert über die Bedeutung des Verfahrens, über die möglichen Verfahrensweisen der Mediation, über eventuelle Alternativen und über die Bedeutung der im Verfahren zu treffenden Entscheidungen. Er achtet weiter darauf, dass alle für die Problemfelder relevanten Daten zwischen allen Beteiligten des Verfahrens offen dargelegt und untereinander kommuniziert werden und die Beteiligten sich auch zu dieser Transparenz verpflichten (Grundsatz der Informiertheit).

Autonomie

Der Mediator achtet darauf, dass die Parteien jeweils eine eigenverantwortliche Entscheidung hinsichtlich aller im Verfahren zu treffenden Entscheidungen und hinsichtlich des Verfahrensergebnisses treffen, die auf jeweils gleichen Informationen beruht. Soweit erforderlich, muss die Autonomie, eigenverantwortete Entscheidungen treffen zu können, hergestellt werden.

Unabhängigkeit und Neutralität

Der Mediator ist unabhängig von Weisungen der Beteiligten. Er unterlässt alles, was seine Neutralität in Frage stellt. Soweit der Mediator mit einer oder den Parteien in einem privaten oder beruflichen Kontakt steht oder gestanden hat, informiert er darüber unaufgefordert. Er verhält sich unparteiisch und verfolgt keine eigenen Interessen an einem bestimmten Ergebnis.

Verschwiegenheit

Der Mediator bewahrt die in der Mediation zur Kenntnis genommenen Inhalte und Informationen mit Stillschweigen. Er verpflichtet sich zur Verschwiegenheit und führt das Verbot herbei, in einem Prozess über Inhalte der Mediation auszusagen (Beweisverwertungsverbot), soweit es gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Er belehrt die Parteien über die Grenzen der Verschwiegenheit und bezieht sie in die Verschwiegenheitsverpflichtung mit ein. Soweit möglich verzichten die Beteiligten im Arbeitsbündnis auf die Möglichkeit, den Mediator von der Verschwiegenheit zu entbinden.

Freiwilligkeit

Der Mediator achtet die Freiwilligkeit. Er gestattet jeder Partei einen jederzeitigen Abbruch der Mediation, den die Parteien auch nicht zu begründen haben. Verträge, die den Medianten zur Anwesenheit zwingen, sind nicht zulässig. Es wird im Arbeitsbündnis abgeklärt, wie mit den bis dahin offen gelegten Informationen und etwaigen Teilergebnissen weiter verfahren werden kann und soll.

Keine inhaltliche Einflussnahme

Der Mediator unterlässt inhaltliche Einflussnahmen, insbesondere verweigert Er die individuelle Beratung der Parteien und eine Entscheidung des Problems. Die fachliche Information der Parteien ist zulässig, solange sie keine individuelle Beratung darstellt.

Erweiterte Standards der IM

Die nachfolgenden Grundsätze gelten nicht, wenn sich die Parteien für eine „reine“ Mediation entschlossen haben. In allen anderen Fällen und Verfahren gelten die Standards der Mediation mit folgender Abweichung:

Metaverfahren

In dem Verständnis, dass die Mediation alle notwendigen Erkenntnisschritte der Streitparteien und die Anforderungen zu einer konsensualen Einigung der Parteien beschreibt, kennt die integrierte Mediation Überschneidungen, Kombinationen und Parallelen mit anderen Verfahren. Getragen von der grundsätzlichen Haltung, dass die Betroffenen selbst die richtige Lösung für ihr Problemfeld bei ausreichender Transparenz aller relevanten Faktoren selbst in sich tragen kann hierüber eine Schnittstelle in die reine Mediation geschaffen werden. In dieser Weise verstanden kann die integrierte Mediation wie ein Metaverfahren abgewickelt werden. Diese Form der Integration geht weit über die bloße Anwendung mediativer Techniken hinaus. Sie erfordert und ermöglicht die Einbeziehung aller Elemente und Kompetenzen der Mediation. Die integrierte Mediation beschreibt, wie ein Mediieren im Vor-, Um- und Nachfeld der reinen Mediation durchzuführen ist. Sie schließt die reine Mediation in die Verfahrensoptionen ein und verfolgt stets das Ziel, den Prozess in eine reine Mediation zu überführen.

Basisverfahren

Die von dem integrierten Mediator anzuwendenden Grundsätze der Mediation unterliegen eventuellen Einschränkungen des ausgerufenen Verfahrens, in welchem die Mediation als ein Erkenntnisprozess wie ein hybrides Verfahren zur Anwendung kommen soll. Gibt das Basisverfahren keinen ausreichenden Spielraum zur Herbeiführung eines Konsenses und ist es dort nicht möglich, die Strategie, die Struktur, die Prinzipien und die für ein Mediationsverfahren erforderliche Haltung zu verwirklichen, dann ist eine integrierte Mediation weder geboten noch anzuwenden.

Bedingte Einflussnahme

Wenn der integrierte Mediator** zugleich in der Rolle eines Entscheidungsträgers (Richter, Gutachter) oder Beraters auftritt, macht er deutlich, in welcher Rolle er die Verhandlungen aktuell führt. Er wird gegebenenfalls einen formal abgegrenzten, informellen Kommunikationsrahmen herstellen.

Eingeschränkte Zusicherung der Vertraulichkeit

Der integrierte Mediator legt offen, inwieweit er die Vertraulichkeit zusichern kann. Er respektiert die Entscheidung der Parteien, ob und in welchem Umfang sie sich bei Kenntnis der Konsequenzen einer unbedachten Äußerung offenbaren wollen.

Neutralität

Dort wo der integrierte Mediator als Parteivertreter agieren soll, lässt er sich mit dem klaren Auftrag zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zwischen dem Auftraggeber und den anderen Konfliktparteien bevollmächtigen, wobei die einseitige, parteiliche Beratung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Professionalität

Der Mediator** ist zur professionellen Ausübung der Mediation in allen Feldern der Mediation ausgebildet. Um die Qualität seiner Arbeit zu gewährleisten, wird er nach jeder Sitzung die Ergebnisse mit den Parteien abstimmen sowie praktische Erfahrungen im Rahmen von Supervision, Inter- oder Covision reflektieren und Fortbildungen in Anspruch nehmen.

Standards zur Ausbildung

Die Ausbildung zum Mediator IM ist eine Ausbildung zur Mediation. Der Mediator IM beherrscht deshalb alle Anforderungen und Fertigkeiten, die für die Durchführung einer reinen Mediation erforderlich sind. Eine vollumfängliche Mediatorenausbildung ist deshalb eine Mindestvoraussetzung für ihre Anwendung. Aus diesem Grunde, und weil die integrierte Mediation auch die Mediation als solche einschließt, sind zunächst alle Inhalte der Mediatorenausbildung, die inzwischen unter den Verbänden abgestimmt wurden die Grundlage einer Ausbildung auch im Verständnis der integrierten Mediation.

A. Ausbildungsinhalte

I. Einführung und Grundlagen der Mediation (Gewichtung: 15 %)

Definitionen

Grundlagen der Mediation

  • Überblick zu Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation
  • Überblick zu Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation

Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren

Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation

II. Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation (Gewichtung: 25 %)

Einzelheiten zu den Phasen der Mediation

  • Mediationsvertrag
  • Stoffsammlung
  • Interessenerforschung
  • Sammlung und Bewertung von Optionen
  • Abschlussvereinbarung

Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation

  • Einzelgespräche
  • Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation
  • Einbeziehung Dritter (z.B. Kinder, Steuerberater, Gutachter)

Weitere Rahmenbedingungen

  • Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren
  • Dokumentation/Protokollführung

III. Verhandlungstechniken und -kompetenz 
Gewichtung: 10 %

  • Grundlagen der Verhandlungsanalyse
  • Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: Intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken

IV. Gesprächsführung, Kommunikationstechniken 
Gewichtung: 15 %

  • Grundlagen der Kommunikation
  • Kommunikationstechniken: aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, 
Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation
  • Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)
  • Visualisierungs- und Moderationstechniken
  • Umgang mit schwierigen Situationen (z.B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, 
Machtungleichgewichte)

V. Konfliktkompetenz Gewichtung: 10 %

  • Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen)
  • Erkennen von Konfliktdynamiken
  • Interventionstechniken

VI. Recht der Mediation 
Gewichtung: 5 %

  • Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediationsvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung
  • Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs
  • Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes

VII. Recht in der Mediation, Ermöglichung einer rechtlich informierten Entscheidung bei rechtlich relevanten Sachverhalten
Gewichtung: 10 %

  • Rolle des Rechts in der Mediation
  • Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger 
Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediator
  • Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts
  • rechtzeitige Empfehlung an die Medianten, in rechtlich relevanten Fällen externe 
rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen – Mitwirkung von Rechtsanwälten in der Mediation selbst
Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarung
Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung

VIII. Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis (Gewichtung: 10 %)

  • Rollendefinition, Rollenkonflikte
  • Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators
  • Mediation als Haltung, insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung
  • Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianten und zum 
Konflikt
  • Macht und Fairness in der Mediation
  • Umgang mit eigenen Gefühlen
  • Selbstreflexion
  • Vernetzung

IX. Praxis und Supervision / Intervision in der Ausbildung

  • Rollenspiele mit Feedback und Analyse
  • Information über die Bedeutung von Supervision

B. IM-Erweiterungen

Bei der Verwendung der Mediation in anderen Kontexten als der reinen Mediation, und um ein Mediieren auch unter weniger expliziten und sogar unter feindlichen Bedingungen zu ermöglichen, bedarf es eines vertiefenden Verständnisses von dem hinter der Mediation verborgenen und durch diese beschriebenen Erkenntnisprozess. Da die integrierte Mediation an die äußersten Grenzen der Mediation reicht, muss der integrierte Mediator sich des Weiteren über seine persönlichen Fähigkeiten des Mediierens vollauf bewusst sein. Um dies zu ermöglichen, ergänzt die integrierte Mediation die zuvor aufgeführten allgemeinen Ausbildungsstandards wie folgt:

I. Einführung und Grundlagen der integrierten Mediation, Vertiefung der Grundlagen der Mediation

  • Definition integrierte Mediation, Abgrenzung
  • Historie der integrierten Mediation
  • Anwendungsbereiche und -möglichkeiten

II. Positionierung und Bedeutung der integrierten Mediation als Verfahren

  • Die funktionale Bedeutung der Verfahren (Systematische Einteilung, Vertiefung der Verfahrensübersicht, Aufdeckung der Kommunikationsmuster)
  • Die strategische Bedeutung der Verfahrens und ihr Zusammenhang mit der Konfliktdynamik, Spieltheorie, erweiterte Konfliktevolution
  • Schnittstellen und Verfahrensübergänge, Kombinationen
  • Das Verhältnis von Verfahren und Dienstleistung, der Verfahrensauftrag
  • Die Möglichkeiten einer Migration von der Konfrontation zur Kooperation
  • Mediation als psychologischer Erkenntnisprozess
  • Das Metaverfahren

III. Erweiterte Rahmenbedingungen und Ablauf

  • Überblick über alle Verfahrensweisen und Stile der Mediation, auch im internationalen Vergleich
  • Ableitung, Bedeutung, Grenzen und Absicherung der Prinzipien
  • Strategische, psychologische, juristische und soziologische Hintergründe der Phasen
  • Die Phasenlogik, Phasenpatchwork
  • Methodik der Mediation
  • Absprachen und Zusicherungen in einer integrierten Mediation
  • Zielvereinbarung und Festlegung gemeinsamer Ziele
  • Die Mediation als Qualitätsmanagement (Hypothesen, Abgleich der Phasen)
  • Die Bedeutung der Vor- und Nachphase in der Mediation

III Erweiterte Konfliktkompetenz

  • Der Zusammenhang von Konflikt und Verfahren
  • Das Zusammenspiel der Konflikttheorien und deren systematische Auflösung
  • Konfliktdimensionen

III. Erweiterte Anforderungen an Kompetenz und Haltung

  • Das Denken in der Mediation
  • Rollenhäufung und Rollenklarheit
  • Das Lösungspentagramm

IV. Besonderheiten und Phänomene

  • Das schriftliche Verfahren
  • Die bidirektionale Kombination von Verfahren
  • Formelle informelle Kommunikation, Schaffung von Kommunikationsräumen, Flaschenhalsphänomen

V. Felder

  • Fachmediationen als Mediation in allen Feldern
  • Die unterschiedlichen Verfahrensweisen (auch international)
  • Rechtliche Grundlagen einschließlich des internationalen Recht
  • Interkulturelle Kommunikation

VI. Modelle

  • Beispielsweise: Kooperative Praxis, Cochemer Praxis, Altenkirchener Modell, Koblenzer Praxis, Konfliktlotsen, Anlaufstellen, usw.

C. Anforderungen an die Zertifizierung von IM-Mediatoren

Die Zertifizierung von IM-Mediatoren erfolgt über dazu legitimierte Institute. Um den Qualitätsunterschied der Ausbildungen und um den unterschiedlichen Anforderungen auch im internationalen Vergleich besser gerecht zu werden, verfolgt die IM ein Stufenkonzept, bei dem der IM-Mediator drei mit Sternen ausgezeichnete Grade erwerben kann.

1 Stern Mediator

Der 1 Stern Mediator (kurz: Mediator*) ist ein Mediator der 1. Stufe. Dieser Titel genügt den Anforderungen des Mediationsgesetzes in Deutschland und berücksichtigt den Ausbildungsstand in anderen Ländern. Der Mediator* besitzt allgemeine Kenntnisse über die Mediation. Er erkennt die Anwendungsmöglichkeiten und Grenzen der Mediation und verfügt über die Fähigkeit, die Mediation „auf sicherem Terrain“ auszuführen.

Voraussetzung:

Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung zur Mediation ist ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, eine andere Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit. Ausnahmen können bei einem individuellen Nachweis der Eignung zum Studium erteilt werden.

Ausbildung:

Die Ausbildung umfasst die Vermittlung von theoretischem Wissen und praktische Übungen. Sie soll dem zukünftigen Mediator Gelegenheit zur Transformation des Gelernten in eine zu seiner Persönlichkeit passende Ausdrucksform eröffnen. Das didaktische Konzept umfasst Präsenzunterricht, evtl. Fernunterricht, Peergroups, begleitende Inter- und Supervisionen. Die Interdisziplinarität wird durch eine/einen dementsprechend ausgebildete/n oder mehrere Trainer sichergestellt. Es wird ein besonderer Wert auf die Konsistenz der Ausbildung gelegt, wobei die Trainer untereinander im Kontakt stehen, sich über die Trainings und den Verlauf informieren und Kenntnis des eingesetzten Studienmaterials besitzen.

Die Ausbildung ist modular aufgebaut. Die Module können als selbständige Ausbildungsteile angeboten werden, wobei der Bezug zu dem Curriculum und die zur Erfüllung der Sternezertifizierung fehlenden Teile offen gelegt werden müssen. Das Training muss wenigstens von einer Mediatorin***/einem Mediator *** (Lehrtrainer) durchgeführt oder begleitet werden.

Der Mediator absolviert die Grundausbildung zur Mediation in einer mindestens 120 Stunden umfassenden Ausbildung. Der Ausbildungsumfang kann für andere Länder (z.B. Lettland) angepasst werden, darf 70 Stunden jedoch nicht unterschreiten.

Im Falle eines Fernstudiums beträgt der Präsenzanteil mindestens 80 Stunden. Das Fernstudium muss einem diese Bezeichnung rechtfertigenden didaktischen Konzept entsprechen. Nach Möglichkeit ist darauf zu achten, dass die Präsenzen in einem zeitlichen Abstand voneinander stehen, der eine Vor- und Nacharbeit soweit eine Reflexion des jeweils Gelernten ermöglicht.

Zertifizierung:

Die Zertifizierung zum Mediator* erfolgt nach Durchführung der zuvor vorbeschriebenen Ausbildung. Sie erfordert die Vorlage einer schriftlichen Dokumentation eines selbst mediierten oder co-mediierten Falles. Die Dokumentation enthält die Schilderung des Falles und seiner Durchführung, die vom Mediator eingesetzten Interventionen, eine Beschreibung ihrer Wirkungen und eine Selbstreflexion. Die Dokumentation soll in einem Abschlusskolloquium (Prüfungsgespräch) erörtert werden, wobei auch hier auf die Selbstreflexion ein besonderer Wert gelegt wird. Das Abschlusskolloquium kann durch ein schriftliches oder fernmündliches Verfahren ersetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Prüfer die Auszubildenden bereits während der Ausbildung individuell begleitet hat und seine Arbeitsweise hinreichend kennt. Die zu zertifizierenden Mediatoren legen eine Erklärung vor, in der sie sich selbst zur Einhaltung der IM-Standards und zur Meldung der zur Führung einer Statistik erforderlichen Daten verpflichtet haben sowie die Erklärung zur Rezertifizierung vorlegen. Liegt die Ausbildung mehr als 5 Jahre zurück, muss der Bewerber seine Praxis durch Vorlage von mindestens zwei dokumentierten Mediationen oder 50 Stunden theoretischer Fortbildung nachweisen.

2 Sterne Mediator

Der Mediator** (2 Sterne Mediator / 2. Stufe) besitzt umfassende Kenntnisse über die Mediation auch in den jeweiligen Fachgebieten und Feldern. Er ist für die professionelle Arbeit vorbereitet. Darüber hinaus besitzt er Kenntnisse und Fertigkeiten der integrierten Mediation. Er ist in der Lage, eine Mediation in schwierigen Fällen ebenso wie in untypischen Ausgangssituationen durchzuführen und die Mediation in andere Kontexte zu setzen.

Voraussetzung:

Der 2 Sterne Mediator kann eine Ausbildung nach Maßgabe des 1 Stern Mediators nachweisen mit wenigstens weiteren 120 Ausbildungsstunden, die sich thematisch und praktisch mit der Mediation in den spezifischen Anwendungsbereichen befasst. Die Ausbildungsrichtlinien entsprechen der Mediator* Ausbildung mit folgenden Besonderheiten:

Ausbildung:

Es gelten die Ausführungen zur Mediator* Ausbildung. Zusammen mit der Ausbildung zum Mediator* kann der Mediator** eine mindestens 240-stündige Ausbildung nachweisen, wovon insgesamt 40 Stunden Supervisionsanteile sind.

Zertifizierung:

Der zu zertifizierende Mediator** verfügt über ein Mediator* Zertifikat oder eine vergleichbare Vorausbildung. Darüber hinaus erfordert die Zertifizierung zum Mediator** die Vorlage von zwei schriftlichen Dokumentation eines selbst mediierten oder co-mediierten Falles. Wenn eine Mediator* Zertifizierung vorliegt, genügt eine Falldokumentation. Desweiteren ist eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Thema der Mediation vorzulegen. Im übrigen gelten die Ausführungen zur Abnahme der Prüfung des Mediator*.

3 Sterne Mediator (Lehrtrainer)

Der 3 Sterne Mediator (Mediator 3. Stufe) besitzt die Qualifikation zum Lehrtrainer. Er verfügt über umfassende Kenntnisse über alle Verfahren der Konfliktbeilegung, schwerpunktmäßig die Mediation und integrierte Mediation in allen Feldern. Er hat nicht nur Erfahrungen mit den unterschiedlichen Mediationsweisen und -stilen. Er kann auch Erfahrungen im Training nachweisen und verfügt über Kenntnisse der Mediationsdidaktik.

Voraussetzung:

Jeder Bewerber kann eine Ausbildung nach Maßgabe des 2 Sterne Mediators oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. Weiterhin legt er mindestens 25 selbst dokumentierte Mediationen vor und Belege für eigene Lehrtätigkeiten von mindestens 250 Stunden. Darüber hinaus kann er seine Kenntnisse über die integrierte Mediation und deren Lehrinhalte nachweisen. Er hat ausreichende Erfahrungen durch und in der Supervision und hat seine Arbeitsweise und sein eigenes sowie andere Mediationkonzepte und Verfahrensweisen im Verständnis der integrierten Mediation und der Mediation ausreichend reflektiert.

Ausbildung:

Eine ToT (Training of Trainers) Ausbildung ist erwünscht. Sie umfasst ein mindestens 25 stündiges Training, das sich auf Didaktik, einschlägige Lehr- und  Vermittlungstechniken, Vermittlung von  Inhalten der integrierten Mediation und spezifische Probleme bei der Mediatorenausbildung und das Studium des Skriptmaterials erstreckt.

Zertifizierung:

Die Zertifizierung der 3-Sterne-Mediatoren erfolgt nach Vorlage der erforderlichen Nachweise (2 Sterne oder gleichwertiges Zertifikat, 25 dokumentierte Fälle, Ausbildungsnachweis von 250 Trainerstunden mindestens). Der Bewerber kann belegen, dass er die Idee der integrierten Mediation verstanden hat und deren Lehrinhalte beherrscht. Dies kann geschehen durch

a)      Vorlage einer schriftlichen, wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der integrierten Mediation

b)     Alternativ und erwünscht: Hospitation an einer dazu vom Vorstand ausgewiesenen IM-Ausbildung als Co-Trainer

Der Bewerber hat an einer ToT Ausbildung der IM teilgenommen. Die ToT Ausbildung erübrigt sich nach einer Hospitation oder durch die Vorlage einer umfangreichen, wissenschaftlichen Arbeit, die sich mit Fragen der Mediationsdidaktik auseinandersetzt.

In jedem Fall und darüber hinaus ist die Vorlage eines begründeten und kommentierten Trainingskonzeptes erforderlich, das sich sowohl auf die Inhalte und die Didaktik der geplanten eigenen Ausbildung einlässt oder konkrete Vorstellungen erläutert, wie das bereits vorliegende IM Trainingskonzept umgesetzt wird. Auch das Ergebnis seiner Selbstreflexion ist schriftlich ausgearbeitet vorzulegen.

Schließlich bedarf es einer Unterwerfungserklärung unter die Standards und Ausbildungsrichtlinien des integrierte Mediation e.V.

D. Anforderungen an die Zertifizierung in Sonderfällen

Bei den vorgenannten Zertifizierungen wurde davon ausgegangen, dass die Absolventen ein IM-spezifisches Studium durchgeführt haben. Es ist aber auch möglich, Mediatoren auszuzeichnen, die nicht an von IM akkreditierten Ausbildungsgängen teilgenommen haben. In diesen Fällen können Sterne-Zertifikate erteilt werden, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die dem jeweiligen Stern-Niveau entsprechen. Der Nachweis, dass die IM Philosophie verstanden wurde, kann durch die Teilnahme an einem 24 Stunden Trainingsmodul „integrierte Mediation“ oder durch den Nachweis des Studiums der Lehrbriefe zur IM erfolgen. Dieser zusätzlich erforderliche Nachweis kann durch ein Kolloquium oder eine schriftliche Arbeit erbracht werden.

In Altfällen, bei denen eine Zertifizierung durch ein akkreditiertes IM Institut erfolgt war, bevor diese Standards in Kraft getreten sind, genügt die Vorlage der ergänzenden Verpflichtungserklärungen, falls diese den hier festgelegten Umfang nicht abdecken.

In allen Fällen ist eine Genie- oder alte Hasenregelung zulässig. In dem Fall obliegt es der Zertifizierungsstelle im Einzelfall festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung auf andere Weise hergestellt werden konnte.

E. Rezertifizierung, Aberkennung und Widerruf

IM geht davon aus, dass Sterne-Mediatoren ihr Wissen und ihre Erfahrung einsetzen werden. Auf eine periodische Rezertifizierung wird deshalb verzichtet. Jeder Stern-Mediator muss sich jedoch verpflichten, auf Nachfrage praktische Erfahrungen in mindestens 2 Fällen innerhalb von 5 
Jahren durch Vorlage einer Dokumentation nachzuweisen oder Nachweise über Fortbildungen von mindestens 50 Zeitstunden vorzulegen. Erfüllt er diese Voraussetzungen nach Aufforderung binnen einer dort festzulegenden, angemessenen Frist nicht, wird der Sternezusatz entfernt.

F. Das Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren der IM

Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Ausbildung und die Ausübung der Mediation durch IM Mediatoren. Sie gewährleisten einerseits die Vereinheitlichung und Anpassung des Verständnisses von der Mediation und geben andererseits Raum für eine Spezifikation der Mediation unter dem Gesichtspunkt einer integrierten Mediation, die ein erweitertes und vertieftes Wissen über die Mediation erfordert. IM gewährleistet diesen Qualitätsanspruch durch Akkreditierung, Zertifizierung, Koordinierung und Verwaltung.

Akkreditierung

IM führt selbst weder Ausbildungen noch Mediationen durch. Die Ausbildung erfolgt über angeschlossene und durch Akkreditierung legitimierte Institute. Diese werden ermächtigt, den Ausbildungsabschluss durch Verwendung eines IM Sternezertifikates zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Voraussetzung für die Akkreditierung:

Damit ein Institut sich der IM anschließen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Für das Training muss ein ausführliches Curriculum vorliegen, in dem die Inhalte der Mediation und der integrierten Mediation korrekt und vollständig vorgesehen sind.
  • Das Curriculum muss ein didaktisches Konzept zum Ausdruck bringen, aus dem sich ergibt, wie die Inhalte praxisnah vermittelt werden.
  • Die Durchführung des Trainings soll erkennen lassen, wie der Transfers des zu vermittelnden Wissens und der zu vermittelnden Fertigkeiten in eine eigene Kompetenz des Auszubildenden gewährleistet wird (Anteil Supervision, Peergroups, Begleitung).
  • Es soll sichergestellt sein, dass das Training einen konsistenten Aufbau verfolgt, bei dem die Trainer und das Lehrmaterial aufeinander abgestimmt sind.
  • Für das Training übernimmt ein Mediator*** die Verantwortung.
  • Die darüber hinaus eingesetzten Trainer werden entsprechend ihrer praktischen Erfahrung und theoretischen Kenntnisse eingesetzt.
  • Das Institut setzt IM geprüftes Trainingsmaterial (Skripte, Vidos usw.) ein.
  • Das Institut hat sich zur Einhaltung der Standards verpflichtet. Es erlaubt jederzeitige Visitationen durch IM-Verantwortliche und verpflichtet sich, die Zertifikate im IM Format zu erteilen.
  • Darüber hinaus stellt das Institut sicher, dass spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres eine Ausbildungsbilanz vorgelegt wird, aus der sich die Zahl der Seminarteilnehmer und der Abschlüsse erkennbar ist.
  • Das Institut verpflichtet sich, jeden Ausbildungsgang vor dessen Beginn anzumelden und die Werbung zur Genehmigung vorzulegen. Bei sich periodisch wiederholenden Ausbildungen genügt die einmalige Vorlage.

Durchführung der Akkreditierung:

Die Akkreditierung inländischer Institute erfolgt nach einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und einer Visitation des Institutes bzw. einem Kolloquium und Ausfertigung eines Institutsvertrages. Zuständig ist der IM-Ausbildungsbeirat. Die Akkreditierung kann die Berechtigung zur Ausbildung zum Mediator* oder Mediator** limitiert und getrennt herbeiführen. Die Akkreditierung von ausländischen Instituten sowie die Akkreditierung von Lehrinstituten und Mediator***-Zertifikaten erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Ausbildungsbeirates.

Widerruf der Akkreditierung:

Die Akkreditierung kann aus wichtigem Grund vom Vorstand widerrufen werden, insbesondere wenn die Standards nicht erfüllt werden. Dem akkreditierten Ausbildungsinstitut ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zertifizierung

Die akkreditierten Institute werden ermächtigt, Mediator* und Mediator** Zertifikate an die Absolventen ihrer Studiengänge zu erteilen, wenn die Ausbildung in dem Land statt gefunden hat, in dem das Institut seinen Sitz hat und soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sind mehrere Institute an einer Ausbildung beteiligt, so soll ein führendes Institut benannt werden, das die Verantwortung über die Zertifizierung übernimmt. Wird eine Ausbildung im Ausland durchgeführt, so ist diese vom Vorstand auch dann zu genehmigen, wenn sie von einem akkreditierten Institut durchgeführt wird. Zertifizierungen im Ausland erfolgen durch den Vorstand. In allen anderen Fällen erfolgt die Zertifizierung durch den IM-Ausbildungsbeirat.

Koordination

Der IM-Ausbildungsbeirat ist ein Organ der IM Organisation. Er arbeitet mit allen Abteilungen des Vereins zusammen und ist über alle Maßnahmen der IM zu informieren und einzubeziehen, die mit den Fragen der Ausbildung oder der Ausübung der Mediation im Zusammenhang stehen. Umgekehrt informiert der Beirat über die für die Ausbildung relevanten Bedarfe und Anforderungen. Zwischen dem IM-Abteilungen besteht ein Austausch, der darauf abzielt, die Entwicklung der Standards und deren Verwirklichung zu gewährleisten.

Administration

IM stellt die für die Durchführung der Standards erforderliche Administration zur Verfügung. Insbesondere wird bei der IM-Verwaltung eine Datenbank geführt, in der die erteilten Zertifikate registriert werden und in der statistische Daten über die Ausbildung und die durchgeführten Mediationen vorgehalten werden.

  • Die anlässlich der Ausbildung zu erhebenden Daten sind: Der Name des Absolventen, der Beruf, der Sternegrad und das Datum der Zertifikatserteilung. Desweiteren die Anzahl der Studienbewerber, die Anzahl der Abbrecher sowie der Grund für den Abbruch.
  • Die über durchgeführte Mediation zu erhebenden Daten sind: Der Name des Mediators, die Anzahl der durchgeführten Mediationen, die Angabe der Mediationsweise und des Mediationsfeldes, das Ergebnis der Mediation.

Mit Ausnahme des Zertifikatsregisters dienen alle Daten ausschließlich statistischen Zwecken. Ihre Weitergabe ist anonymisiert und zu statistischen Zwecken zulässig. Die Verwaltung der Daten erfolgt zentral (auch für die IM angeschlossenen ausländischen Vereine) über die IM-Geschäftsstelle.

IM stellt die organisatorischen Bedingungen und Möglichkeiten her, damit der Ausbildungsbeirat mit den Abteilungen des Vereins und den Schwesterverbänden im Ausland im Austausch steht.

Der IM-Ausbildungsbeirat

Der IM-Ausbildungsbeirat ist in den genannten Fällen für die Akkreditierung sowie die Zertifizierung zuständig. Ihm obliegt auch die Überwachung und Weiterentwicklung der Ausbildungsstandards.

Der Ausbildungsbeirat setzt sich wie folgt zusammen: Den Vorsitz übernimmt die von der Mitgliederversammlung zu wählende Leiterin bzw. der Leiter der Ausbildungsabteilung. Ein vom Vorstand ernanntes Mitglied des Vorstandes nimmt einen weiteren Sitz im Beirat wahr. Wird kein Vorstandsmitglied benannt ist dies der oder die Vorsitzende des Vereins. Bis zu fünf weitere Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Je ein weiterer Sitz wird an die delegierten Vertreter der ausländischen Verbände vergeben.

Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Zur Sitzung sind die Mitglieder des Beirates einzuladen. Die Einladungen können elektronisch erfolgen. Sitzungen sind rechtzeitig anzukündigen, damit Vertreter der Institute, die keinen stimmberechtigten Sitz erhalten haben, an jeder Sitzung teilnehmen können, ebenso wie jedes IM Mitglied und Gäste. Die Sitzungen des Beirates finden bei Bedarf spätestens einmal jährlich statt. Beschlussfassungen über Zertifikate können elektronischen im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Der Beirat kann Gebühren für die Zertifizierung ansetzen, die jedoch vom Vorstand zu genehmigen sind. Gebühren müssen dem Äquivalenzprinzip entsprechen und kostendeckend sein. Die Mitglieder des Beirats werden im zwei – Jahresrhythmus ernannt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Zahl der Mitglieder, soweit sie die hier vorgesehene Zahl übersteigt, das Abstimmungs- und Zustellungsverfahren und die Art und Weise der Beiratssitzungen sowie der Beschlussfassung festgelegt wird.

Für Zertifizierung von Altfällen, die vor der Konstitution des IM-Ausbildungsbeirates erfolgt sind, genügt die nachträglich zu genehmigende Ausfertigung des Vorsitzenden.

Bei Streitigkeiten entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen und Beteiligten in einem mediativen Verfahren.

Die IM-Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31.3.2012 in Altenkirchen

Ausgefertigt vom Vorsitzenden,
Altenkirchen, am 31.3.2012
Arthur Trossen

Photo by Friar’s Balsam